En revanche, les différents documents et journaux, traitant de missiles sol-air et de données techniques sur des avions (classeur MPC rubrique 7) trouvés dans la cellule du prévenu, la liste des personnes avec qui il avait pu avoir des contacts à l'extérieur de la prison, et dont plusieurs étaient soupçonnées d'appartenir au Hezbollah, le fait qu'il avait sur lui au moment de son congé son permis de conduire provisoire reçu en juillet de la même année, ajoutés aux antécédents du plaignant qui a été condamné notamment pour assassinat, détournement d'avion et prise d'otage qualifiée (ATF 115 IV 8, 17) et à la proximité du 1er anniversaire des attentats du 11 septembre 2001, ont pris une signification toute particulière le jour où le prévenu n'a pas réintégré sa cellule comme prévu. Le fait qu'il décide de s'enfuir alors qu'il lui restait peu de temps à purger avant de bénéficier du régime de semi-liberté en mars 2003 ne pouvait que renforcer les soupçons d'un comportement punissable. Ces différents éléments justifiaient l'ouverture de l'enquête de police judiciaire concernée de sorte que l'on ne saurait valablement reprocher au MPC d'avoir agi par précipitation. Ils établissent en même temps le lien de causalité entre la fuite du prévenu et l'ouverture de l'enquête en cause (E. 2.3).
Donnerstag, September 28, 2006
Neues Verfahren gegen Hariri eingestellt
Einführung in die Rechtskunde ...
es wird die Beschlagnahmung aller Vermögenswerte, welche auf Bankverbindungen deponiert sind, von welchen die Herren B. und C.:Dagegen beschwerte sich Bank A. (teilweise) zu Recht. Aus den Erwägungen:
a) wirtschaftlich Berechtigte
b) oder Unterschriftsberechtigt sind,
und die sich bei der Bank A., Zürich, oder ihren Filialen und Niederlassungen weltweit befinden, angeordnet“.
Vorliegend lässt sich dem Wortlaut der angefochtenen Verfügung (act. 1.2) bzw. deren Abänderung (act. 2.16) entnehmen, dass von der Verfügung Vermögenswerte „auch im Ausland“ (act. 1.2 S. 1) bzw. „weltweit“ (act. 2.16) betroffen sein sollen. Damit will die Verfügung eine Wirkung jenseits der Staatsgrenzen erreichen, womit die Souveränität der ausländischen Staaten, also Völkerrecht und damit auch Bundesrecht (Art. 5 Abs. 4 BV) verletzt werden. Selbstredend verletzt die Verfügung auch Bundesrecht, wenn sie der Beschwerdeführerin Nachteile androht, falls diese nicht im Sinne der Verfügung „im Ausland“ bzw. „weltweit“ tätig werden sollte. Soweit die Verfügung folglich Vermögenswerte beschlägt, die sich im Ausland befinden, ist sie zufolge Verletzung von Bundesrecht aufzuheben.
Bundesstrafgericht: neue Urteile
Aufgefallen ist mir ein erster Entscheid über die Entsiegelung von bei Anwälten beschlagnahmten Akten (vgl. dazu meine früheren Beiträge hier und hier). Das Dispositiv des Urteils BE.2005.4 vom 14.09.2006 lautet wie folgt:
Per questi motivi, la Corte dei reclami penali pronuncia:
1. I seguenti incarti devono essere restituiti ai coniugi A. e B.:
1.1 S20, S35, S39, S42, S56, S90, S96-S98, S143, S145, S153, S164, S166, S172 (recte: S173), S174, S175, S220, S251, S264, S265, secondo il verbale di perquisizione e sequestro del 3 febbraio 2005.
1.2 6618, 7863, 6667, 6668, 6749, 7808, 6780, 6774, 6648, 7417, 6641, 6649, 7555, 8087, 7632, mappa blu banca F., 8050, 8049, 6850, 6849, 8408, 8326, S418, 617, 621, 622, 648, 487, 497, 498, 502, 521, 506, 511, 519, secondo il verbale di perquisizione e sequestro del 9 e 10 marzo 2005.
1.3 6650, che non è menzionato in alcun verbale di perquisizione e sequestro.
2. I seguenti incarti devono essere consegnati all’AFC per i bisogni dell’inchiesta:
2.1 S2, S3, S6-S9, S22, S31, S34, S36-S38, S40, S41, S43-S55, S57-S89, S91, S92, S99-S142, S144, S146-S149, S151, S152, S154-S162, S165, S167-S172, S176-S219, S221-S250, S252-S263, S266-S268, S270-S306, secondo i verbali di perquisizione e sequestro del 2 e 3 febbraio 2005.
2.2 7761, 7763, 7194, 7193, 7192, 7195, 7472, 7775, 7787, 7784, 7799, 7793, 8023, 7236, 7327, 6661, 6747, 7339 (recte: 7379), 7353, 7355, 7866, 7359, 7352, 7921, 7906, 6716, 7962, 7328, 7329, 7904, 7897, 7901, 7900, 7221, 7222, 7225, 7230, 7412, 7402, 7400, 7820, 7833, 7839, 7244, 7257, 7256, 7841, 7842, 7817, 7818, 7994, 6937, 7054, 8143, 7996, 7570, 8101, 8104, 7122, 7121, 7554, 8064, 8104, 7644, 8429, 8420, 8404, 8405, 8325, S420, 8188, 8257, 8185, 8184, 8174, 8175, 8182, 8187, 8277, 8272, 8298, 4, 8308 (recte: 8309), 8401 (recte: 8301), 8318, S424-S430, S432-S436, S437-S439, S444, 579-588, 594, 595-598, 600-606, 607-616, 623-624, 631-634, 638, 639, 640, 644-647, 649-651, 652, 654, 655, 666, 667, 668-672, 674, 675, 676, 677, 681, 682, 685, 687, 688, 690-694, 696-699, 701-712, 720, 721, 723-728, 731-741, 743, 744, 750, 751, 753-758, 763-768, 770-775, 777, 783-787, 791-794, 798, 800, 805-808, 810, 812, 816, 818, 819, 829, 821-825, 828, 830-832, 833, 834, 835, 837, 839-842, 844-850, 852, 853, 855-859, 861, 862, 864-866, 868, 869, 872, 873, 875-882, 884-888, 891, 892, 894, 895, 897-900, 902, 903, 906, 907, 909-925, 933-937, 369, 370, 372, 374-377, 380-382, 341-349, 351-355, 358, 359, 329, 331-336, 338, 340, 299, 300, 302, 305-307, 309-311, 313-323, 326, 328, 421-429, 414-420, 402-413, 394-401, 442-451, 453-455, 383-393, 473, 474, 476-479, 432-434, 437-441, S445-S488, 539-557, 481-486, 488-494, 495, 496, 499-501, 503, 504, 520, 523-526, 528-538, 505, 507, 509, 510, 512-518, 558-564, 566, S489, secondo il verbale di perquisizione e sequestro del 9 e 10 marzo 2005.
2.3 456-463, 467, G. Ltd (senza numero), che non sono menzionati in alcun verbale di perquisizione e sequestro.
3. L’AFC trasmetterà alla Corte dei reclami penali, entro il 25 settembre 2006, una copia completa dei bilanci e dei conti economici consegnati da A. in allegato alle dichiarazioni fiscali relative agli anni toccati dall’inchiesta.
4. Le spese giudiziarie e le indennità per spese ripetibili del presente giudizio saranno fissate mediante decisione ulteriore.
Mittwoch, September 27, 2006
Amokläufer in Lausanne erneut erfolgreich
Dienstag, September 26, 2006
Corrigendum zum Bericht (recte: den Berichten) aus Bellinzona
Richtig ist, dass es zwei Berichte aus Bellinzona zu jeweils anderen Fragen gibt. Die von mir hier zitierten Stellen stammen nicht aus dem Bericht, in dem die Beschwerdekammer das Vorgehen der BA in Sachen Ramos als korrekt bezeichnete. Die Zitate, die ich der SonntagsZeitung entnommen hatte, stammen aus einem Zwischenbericht, der sich speziell mit den Gründen für die tiefe Zahl der überwiesenen Anklagen befasste. Damit ist auch der entlastende Inhalt der Medienmitteilung erklärt, den ich hier zu Unrecht in Zweifel gezogen hatte.
Darauf, dass es verschiedene Untersuchungen und damit auch verschiedene Berichte gibt, hatte ich vor ein paar Wochen selbst noch hingewiesen. Jedenfalls danke ich herzlich für den Hinweis, der diese Korrektur ermöglich hat.
Montag, September 25, 2006
Erfolgsmeldung des Bundesanwaltschaft
Sonntag, September 24, 2006
Update: Bundesanwalt entlastet - von wegen
- Der Bundesanwalt hatte seine Untergebenen nicht im Griff, erbrachte Fälle nur schleppend voran - und die Schuld dafür suchte er überall, nur nicht bei sich selbst.
- "Einzelne Staatsanwälte der BA verstiessen gegen verbindliche Weisungen, beisielsweise indem sie regelmässig an Einvernahmen des eidgenössischen Untersuchungsrichteramts teilnehmen oder in Bellinzona lückenhafte Mitteilungen über Verhaftungen einreichen.
- Der Ungehorsam der Mitarbeiter ist laut Bundesstrafgericht die Folge davon, dass er selbst ständig Kompetenzen und Arbeit seiner Aufsichtsbehörde in Frage stelle.
- Roschacher bestritt, dass er für Verfahren, die sich zwischen Schluss der Voruntersuchung und Erhebung einer Anklage oder Einstellung befinden, der Aufsicht von Bellinzone unterstellt sei - für das Bundesstrafgericht ein absurdes Ansinnen.
- In einer 41-seitigen Stellungnahme behauptet [Roschacher], der Präsident der Beschwerdekammer, SVP-Mann Emmanuel Hochstrasser, arbeite im Auftrag von SVP-Justizminister Christoph Blocher gegen ihn.
Samstag, September 23, 2006
Polizeibefragung mit Sack über dem Kopf
Nach einem Banküberfall wurden zwei Tatverdächtige X. und Y. festgenommen. Der Verdacht gegen Y. stellte sich als unbegründet heraus. Die Anwältin von Y. reichte Strafanzeige gegen unbekannte Täterschaft wegen Verdachts des Amtsmissbrauchs ein. Was damit geschah, lässt sich dem Entscheid des Bundesgerichts nicht entnehmen. Nicht zu entnehmen ist dem Entscheid ferner, ob sich der Verdacht gegen X. erhärtet hat.
Jedenfalls reichte X. im April 2006 ebenfalls eine Strafanzeige gegen unbekannt ein. Darin beanstandete er,
dass ihm Handschellen und Fussfesseln angelegt sowie zwei Kopfkissenbezüge über den Kopf gezogen und die Sicht genommen worden seien. So sei er vorerst nach Herisau transportiert, dort befragt und später nach Trogen überführt worden. Erst in Trogen sei er losgebunden und seien ihm die Kissenbezüge abgezogen worden.Das Strafverfahren wurde eingestellt. Die Vorinstanz (Staatsanwaltschaft AR) begründete ihren Entscheid damit,
dass die Polizei bei ihren Aktionen von einer gewaltbereiten Täterschaft ausgegangen sei, welche am gleichen Tag einen bewaffneten Raubüberfall verübt habe. Ausserdem habe der konkrete Verdacht bestanden, dass Y. [also nicht der Beschwerdeführer X.!], der als Gewalttäter bekannt gewesen sei, als Täter in Frage komme und besondere Vorsicht zum Schutz der Polizeibeamten und von Dritten nötig sei. Wenn daher die Polizei beschlossen habe, die Verhaftung mit einem konsequenten Vorgehen ohne Risiko durchzuführen, den Betroffenen keinerlei Gelegenheit zur Flucht zu geben und mit geeigneten Massnahmen das Risiko einer Gefährdung der Beamten möglichst klein zu halten, so sei dies nicht zu beanstanden. Zu diesen Massnahmen gehöre auch, dass während der ersten Phase einer Festnahme ein Sichtschutz erstellt werde, der Verdächtige also keine Möglichkeit habe, die Polizisten zu identifizieren, aber auch in seiner Handlungsfreiheit eingeschränkt sei (E. 2).Diese Begründung schützte das Bundesgericht:
Unter den beschriebenen Verhältnissen erscheint das Vorgehen der Polizeibeamten wohl als konsequent und hart, nicht aber als unverhältnismässig. Die Rüge der Verletzung der angerufenen verfassungs- und konventionsmässigen Rechte wird vom Beschwerdeführer somit zu Unrecht erhoben (E. 2).
Rechtlich steht damit natürlich nicht fest, dass solche Befragungsmethoden grundsätzlich legal seien. Das Problem liegt aber darin, dass sie durch solche Entscheide faktisch legalisiert werden, weil man nicht mit Aussicht auf Erfolg dagegen vorgehen kann. Apropos: die unentgeltliche Rechtspflege wurde X. wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit seiner Beschwerde nicht gewährt.
Freitag, September 22, 2006
Neuer "Armenrechtstarif" für Solothurn
Das Obergericht hat sich in der Vergangenheit immer am Landesindex der Konsumentenpreise orientiert und ging bei der letzten Erhöhung von einem Index von 148,3 Punkten (Indexbasis Dezember 1982) aus. Der Index betrug im Juli 2006 155,1, in den beiden Monaten zuvor knapp über 156 Punkte. Das Obergericht hat in der Vergangenheit die Erhöhung jeweils in Zehnfranken-Schritten vollzogen. Daran soll nichts geändert werden. Der nächste Schritt ist bei 157 Punkten fällig. Da dieser Indexstand allenfalls noch in diesem Jahr erreicht wird, wird die Entschädigung auf Fr. 180.00 erhöht. Dieser Betrag stimmt im Übrigen mit demjenigen überein, welchen das Bundesgericht in seinem Urteil vom 6. Juni 2006 für den Kanton Aargau als angemessen eingestuft hat (BGE 2P.17/2004 und 2P.325/2003).So ist der Entscheid des Bundesgerichts wohl nicht ganz richtig zitiert, aber das sollte besser an anderer Stelle näher ausgeführt werden.
Üble Nachrede durch Anwalt
Auch wenn man aber in verfassungs- und EMRK-konformer Auslegung der massgebenden Bestimmungen unter Berücksichtigung der Meinungsäusserungs- und Wirtschaftsfreiheit keine hohen Anforderungen an die Notwendigkeit und Sachbezogenheit von ehrverletzenden Äusserungen im Prozess stellen wollte, sind die inkriminierten Äusserungen nicht gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer hat sich nicht darauf beschränkt, die Echtheit der Unterschrift bzw. die Geschäftsfähigkeit des Unterzeichners in Zweifel zu ziehen, sondern er hat durch die inkriminierten Äusserungen nach dem Eindruck des unbefangenen Lesers die Beschwerdegegnerin verdächtigt, die Unterschrift ihres kranken Ehemannes erschlichen oder gefälscht zu haben. Die Äusserung dieses Verdachts war völlig unnötig und ist ohne jeden sachlichen Bezug zum Prozessgegenstand, da die Frage, wer allenfalls die Unterschrift erschlichen oder gefälscht hat, in jedem Falle rechtlich unerheblich war (E. 2.2.3).Durchgedrungen ist der Anwalt hingegen mit seiner Strafzumessungsrüge. Die auffallend hohe Strafe von 30 Tagen Gefängnis war auffallend schwach begründet.
Donnerstag, September 21, 2006
Roschacher-Bericht: Nicht die Wahrheit
Doch hellhörig macht vor allem der Vorgesetzte von Richter Bertossa. Der Präsident der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Emanuel Hochstrasser, hatte dem «Tages-Anzeiger» per Mail bestätigt, dass er Kenntnis von Ramos’ Doppelrolle als Agent hatte. Ramos arbeitete nicht nur für Roschacher, sondern spionierte gleichzeitig auch für die USA. Diesen Sachverhalt hatte die «Weltwoche» aufgedeckt. Inwieweit Ramos’ Rolle als Doppelagent im Bericht berücksichtigt ist, bleibt unklar. Hochstrasser wusste, dass Roschacher Ramos nur deswegen in die Schweiz holen konnte, weil die Amerikaner (konkret die Drug Enforcement Agency) den Kolumbianer als Doppelagenten verpflichteten. Das aber wäre eine krasse Verletzung des Rechts.
Dienstag, September 19, 2006
Bundesanwalt entlastet
Alles bestens?Im Einvernehmen zwischen Bundesanwaltschaft (BA) und Bundeskriminalpolizei (BKP) hielt sich Ramos zwischen Dezember 2002 und August 2004 in der Schweiz auf mit dem Auftrag, im in der Schweiz operierenden kriminellen Umfeld Informationen, insbesondere im Bereich des Drogenhandels, der Geldwäscherei von Drogengeld und des Menschenhandels, zu beschaffen.
Der Einsatz von Ramos war für BA und BKP in den letzten Jahren einmalig in seiner Art; die Behörden waren sich der Risiken einer solchen Operation bewusst und trafen angemessene Massnahmen, um diese zu minimieren.
Auf der Grundlage der von Ramos gelieferten Informationen wurden neun Ermittlungsverfahren durch die BA eröffnet. Die damals in der Schweiz geltenden gesetzlichen Bestimmungen wurden sowohl bei der Leitung der Operation selbst als auch bezüglich der daraus resultierenden Strafverfahren eingehalten, insbesondere auch bei entsprechenden Verfügungen zur Überwachung der Telekommunikation und beim Einsatz eines verdeckten Ermittlers.
Begründung der Strafzumessung
Im Entscheid 6S.275/2006 vom 05.09.2006 (Vereitelung der Blutprobe) führte u.a. folgende Erwägung zur Aufhebung des angefochtenen Urteils:
Es fehlen auch Angaben, wie die ausgesprochene Strafe im Quervergleich mit ähnlichen Fällen steht, worüber beispielsweise die kantonalen Strafmassrichtlinien Aufschluss geben könnten (E. 5.1).Dagegen führt das Bundesgericht in 6S.94/2006 vom 31.08.2006 (Mord) aus:
Zu prüfen sind nicht die herangezogenen Vergleichsurteile, sondern das angefochtene Strafmass (E. 10.4).Beide Zitate stammen übrigens aus Urteilen des Kassationshofs.
Versuchte Gefährdung des Lebens?
Beim Sachverhalt des Würgens ergibt sich Folgendes: Würgt der Täter sein Opfer genügend stark, d.h. dass sich dieses in unmittelbarer Lebensgefahr befindet, ist das Delikt bereits vollendet. Damit scheiden der vollendete (taugliche) Versuch und tätige Reue aus. Dass die Tathandlung und der Erfolgseintritt zeitlich auseinanderfallen (E. 2.2.1), ist beim Würgen nämlich ausgeschlossen. Ist das Würgen hingegen so schwach, dass keine lebensgefährdung eintritt, liegt auch kein (vollendeter) Versuch vor.Also ich weiss nicht ...
Unvollendeter tauglicher und vollendeter untauglicher Versuch hingegen sind vorstellbar: Just im Zeitpunkt, als der Täter sich anschickt, das Opfer zu würgen, wird er von einer Drittperson überwältigt oder das Opfer trägt unter einem Rollkragenpullover eine metallene Halskrause, die dem Würgegriff des Täters Stand hält (E. 2.2.3).
Freitag, September 15, 2006
Debatten um das "Thompson Memorandum"
The protection of communications between client and lawyer has been fundamental to our nation’s legal justice system since its inception. The right to counsel has long been recognized as essential to ensure fairness, justice and equality under the law for all Americans. This Administration has taken extraordinary steps to investigate and prosecute the press and to intimidate the press, critics, and attorneys while it has claimed unlimited privileges and secrecy for itself.Gefunden habe ich den Hinweis bei White Collar Crime Prof Blog. Im Volltext finden sich die Hearings hier.
Aktenkopien bitte selber holen
Begründet ist die Rüge indessen insoweit, als der Beschwerdeführer vorbringt, das Obergericht habe ihm zu Unrecht untersagt, sich vom Strafbefehl eine Kopie erstellen zu lassen. Nach dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der öffentlichen.Nicht geschützt hat das Bundesgericht den behaupteten Anspruch auf Zustellung einer Kopie des Strafbefehls:
Urteilsverkündung ist dieses Recht Bestandteil des Rechts, Einsicht in den Strafbefehl nehmen zu können. Sollte der Beschwerdeführer mit diesem Strafbefehl Missbrauch treiben, wie die kantonalen Behörden befürchten, wird er gegebenenfalls die entsprechenden zivil- und strafrechtlichen Konsequenzen zu tragen haben (E. 2.2.2).
Die angeführten verfassungs- und konventionsrechtlichen Garantien verpflichten die Gerichte nach der dargestellten Rechtsprechung nicht, den Strafanzeigern Strafbefehlskopien zuzustellen. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist nicht geeignet, diese Praxis in Frage zu stellen. Entgegen seiner Auffassung ist es den Berechtigten durchaus zuzumuten, Strafbefehle persönlich auf der Gerichtskanzlei einzusehen. Im Falle eines gerichtlichen Verfahrens mit mündlicher Urteilsverkündigung, die den Unwägbarkeiten des Verfahrensgangs entsprechend früher oder später erfolgt, müsste er unter Umständen einen erheblich grösseren Zeitaufwand einrechnen und sich gegebenenfalls mehr als einmal zum Gericht begeben, um sicher zu sein, der Urteilsverkündigung beiwohnen zu können (E. 2.2.1).Das Bundesgericht stützte sich dabei auf Art. 30 Abs. 3 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und auf Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II.
Mit 3.34 Promille zurechnungsfähig
Bei einer Blutalkoholkonzentration im Bereich zwischen 2 und 3 Promille besteht somit im Regelfall die Vermutungfür eine Verminderung der Zurechnungsfähigkeit, bei einer solchen von über 3Promille die Vermutung für Zurechnungsunfähigkeit. Diese Vermutungen könnenjedoch im Einzelfall umgestossen werden. Der Faustregel liegt kein allgemeiner medizinischer Erfahrungsgrundsatz zu Grunde (E. 3.1).
Die Vorinstanz ist, wie dargelegt, in tatsächlicher Hinsicht willkürfrei davon ausgegangen, dass die Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Tatzeitpunkt trotz einem BAK-Wert von durchschnittlich 3,34 Promille zwar stark herabgesetzt, nicht aber vollständig aufgehoben war (E. 3.2).
Donnerstag, September 14, 2006
Reduzierte Gerichtsgebühr dank Fehlern der Bundesanwaltschaft
Wie es sich damit im Einzelnen verhält, kann offen bleiben. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist [...] im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde heilbar (E. 2.1).Zur Voraussetzung der doppelten Strafbarkeit griff das Bundesgericht entsprechend seiner früheren Rechtsprechung zu folgendem Argumentarium:
Nach den verbindlichen Schilderungen im Rechtshilfeersuchen haben die im deutschen Verfahren Angeschuldigten die dortigen Behörden über den Endverbleib der Waffen in der Schweiz getäuscht; in Wirklichkeit waren die Waffen für den Export nach Guatemala bzw. in die Dominikanische Republik bestimmt. Hätten die Angeschuldigten die ihnen vorgeworfenen Taten in der Schweiz begangen, hätten sie sich prima facie nach den dargelegten Tatbestandsvarianten von Art. 33 Abs. 1 KMG strafbar gemacht. Die beidseitige Strafbarkeit ist deshalb gegeben (E. 3.4).
DNA-Profile und Rechtsschutz
Gewerbsmässige Geldwäscherei?
Mais le métier suppose que les actes de blanchiment procurent ou devraient procurer à leur auteur un revenu relativement régulier. Au sujet du revenu régulier acquis par le recourant, l'arrêt attaqué ne contient aucune constatation; il y est seulement relevé que la réalisation d'un gain important n'était pas exclue par le fait que le recourant et son coaccusé ont blanchi de l'argent provenant de leur propre crime. Dans ces circonstances, il ne peut pas être examiné si l'art. 305bisch. 2 let. c CP a été correctement appliqué. Il s'ensuit l'admission du pourvoi (E. 4.2).