Donnerstag, September 28, 2006

Neues Verfahren gegen Hariri eingestellt

Das Bundesstrafgericht hatte sich in BK.2006.3 vom 30.08.2006 mit einer Beschwerde von Hussein Ali Mohamed HARIRI (vgl. BGE 115 IV 8), dem die Bundesanwaltschaft nach einem eingestellten Verfahren einen Teil der Verfahrenskosten auferlegt hatte. Die Beschwerde wurde teilweise gutgeheissen. Interessant ist hier weniger das Rechtliche als der Sachverhalt, der aus folgenden Erwägungen hervorgeht.
En revanche, les différents documents et journaux, traitant de missiles sol-air et de données techniques sur des avions (classeur MPC rubrique 7) trouvés dans la cellule du prévenu, la liste des personnes avec qui il avait pu avoir des contacts à l'extérieur de la prison, et dont plusieurs étaient soupçonnées d'appartenir au Hezbollah, le fait qu'il avait sur lui au moment de son congé son permis de conduire provisoire reçu en juillet de la même année, ajoutés aux antécédents du plaignant qui a été condamné notamment pour assassinat, détournement d'avion et prise d'otage qualifiée (ATF 115 IV 8, 17) et à la proximité du 1er anniversaire des attentats du 11 septembre 2001, ont pris une signification toute particulière le jour où le prévenu n'a pas réintégré sa cellule comme prévu. Le fait qu'il décide de s'enfuir alors qu'il lui restait peu de temps à purger avant de bénéficier du régime de semi-liberté en mars 2003 ne pouvait que renforcer les soupçons d'un comportement punissable. Ces différents éléments justifiaient l'ouverture de l'enquête de police judiciaire concernée de sorte que l'on ne saurait valablement reprocher au MPC d'avoir agi par précipitation. Ils établissent en même temps le lien de causalité entre la fuite du prévenu et l'ouverture de l'enquête en cause (E. 2.3).

Einführung in die Rechtskunde ...

... erteilte das Bundesstrafgericht der Eidg. Steuerverwaltung in BV.2006.35 vom 13.09.2006. Diese verfügte folgendes:
es wird die Beschlagnahmung aller Vermögenswerte, welche auf Bankverbindungen deponiert sind, von welchen die Herren B. und C.:
a) wirtschaftlich Berechtigte
b) oder Unterschriftsberechtigt sind,
und die sich bei der Bank A., Zürich, oder ihren Filialen und Niederlassungen weltweit befinden, angeordnet“.
Dagegen beschwerte sich Bank A. (teilweise) zu Recht. Aus den Erwägungen:
Vorliegend lässt sich dem Wortlaut der angefochtenen Verfügung (act. 1.2) bzw. deren Abänderung (act. 2.16) entnehmen, dass von der Verfügung Vermögenswerte „auch im Ausland“ (act. 1.2 S. 1) bzw. „weltweit“ (act. 2.16) betroffen sein sollen. Damit will die Verfügung eine Wirkung jenseits der Staatsgrenzen erreichen, womit die Souveränität der ausländischen Staaten, also Völkerrecht und damit auch Bundesrecht (Art. 5 Abs. 4 BV) verletzt werden. Selbstredend verletzt die Verfügung auch Bundesrecht, wenn sie der Beschwerdeführerin Nachteile androht, falls diese nicht im Sinne der Verfügung „im Ausland“ bzw. „weltweit“ tätig werden sollte. Soweit die Verfügung folglich Vermögenswerte beschlägt, die sich im Ausland befinden, ist sie zufolge Verletzung von Bundesrecht aufzuheben.

Bundesstrafgericht: neue Urteile

Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hat eine Reihe neuer Entscheide online gestellt. In der Mehrzahl handelt es sich um Gerichtsstandsstritigkeiten zwischen den Kantonen

Aufgefallen ist mir ein erster Entscheid über die Entsiegelung von bei Anwälten beschlagnahmten Akten (vgl. dazu meine früheren Beiträge hier und hier). Das Dispositiv des Urteils BE.2005.4 vom 14.09.2006 lautet wie folgt:

Per questi motivi, la Corte dei reclami penali pronuncia:

1. I seguenti incarti devono essere restituiti ai coniugi A. e B.:

1.1 S20, S35, S39, S42, S56, S90, S96-S98, S143, S145, S153, S164, S166, S172 (recte: S173), S174, S175, S220, S251, S264, S265, secondo il verbale di perquisizione e sequestro del 3 febbraio 2005.

1.2 6618, 7863, 6667, 6668, 6749, 7808, 6780, 6774, 6648, 7417, 6641, 6649, 7555, 8087, 7632, mappa blu banca F., 8050, 8049, 6850, 6849, 8408, 8326, S418, 617, 621, 622, 648, 487, 497, 498, 502, 521, 506, 511, 519, secondo il verbale di perquisizione e sequestro del 9 e 10 marzo 2005.

1.3 6650, che non è menzionato in alcun verbale di perquisizione e sequestro.

2. I seguenti incarti devono essere consegnati all’AFC per i bisogni dell’inchiesta:

2.1 S2, S3, S6-S9, S22, S31, S34, S36-S38, S40, S41, S43-S55, S57-S89, S91, S92, S99-S142, S144, S146-S149, S151, S152, S154-S162, S165, S167-S172, S176-S219, S221-S250, S252-S263, S266-S268, S270-S306, secondo i verbali di perquisizione e sequestro del 2 e 3 febbraio 2005.

2.2 7761, 7763, 7194, 7193, 7192, 7195, 7472, 7775, 7787, 7784, 7799, 7793, 8023, 7236, 7327, 6661, 6747, 7339 (recte: 7379), 7353, 7355, 7866, 7359, 7352, 7921, 7906, 6716, 7962, 7328, 7329, 7904, 7897, 7901, 7900, 7221, 7222, 7225, 7230, 7412, 7402, 7400, 7820, 7833, 7839, 7244, 7257, 7256, 7841, 7842, 7817, 7818, 7994, 6937, 7054, 8143, 7996, 7570, 8101, 8104, 7122, 7121, 7554, 8064, 8104, 7644, 8429, 8420, 8404, 8405, 8325, S420, 8188, 8257, 8185, 8184, 8174, 8175, 8182, 8187, 8277, 8272, 8298, 4, 8308 (recte: 8309), 8401 (recte: 8301), 8318, S424-S430, S432-S436, S437-S439, S444, 579-588, 594, 595-598, 600-606, 607-616, 623-624, 631-634, 638, 639, 640, 644-647, 649-651, 652, 654, 655, 666, 667, 668-672, 674, 675, 676, 677, 681, 682, 685, 687, 688, 690-694, 696-699, 701-712, 720, 721, 723-728, 731-741, 743, 744, 750, 751, 753-758, 763-768, 770-775, 777, 783-787, 791-794, 798, 800, 805-808, 810, 812, 816, 818, 819, 829, 821-825, 828, 830-832, 833, 834, 835, 837, 839-842, 844-850, 852, 853, 855-859, 861, 862, 864-866, 868, 869, 872, 873, 875-882, 884-888, 891, 892, 894, 895, 897-900, 902, 903, 906, 907, 909-925, 933-937, 369, 370, 372, 374-377, 380-382, 341-349, 351-355, 358, 359, 329, 331-336, 338, 340, 299, 300, 302, 305-307, 309-311, 313-323, 326, 328, 421-429, 414-420, 402-413, 394-401, 442-451, 453-455, 383-393, 473, 474, 476-479, 432-434, 437-441, S445-S488, 539-557, 481-486, 488-494, 495, 496, 499-501, 503, 504, 520, 523-526, 528-538, 505, 507, 509, 510, 512-518, 558-564, 566, S489, secondo il verbale di perquisizione e sequestro del 9 e 10 marzo 2005.

2.3 456-463, 467, G. Ltd (senza numero), che non sono menzionati in alcun verbale di perquisizione e sequestro.

3. L’AFC trasmetterà alla Corte dei reclami penali, entro il 25 settembre 2006, una copia completa dei bilanci e dei conti economici consegnati da A. in allegato alle dichiarazioni fiscali relative agli anni toccati dall’inchiesta.

4. Le spese giudiziarie e le indennità per spese ripetibili del presente giudizio saranno fissate mediante decisione ulteriore.

Mittwoch, September 27, 2006

Amokläufer in Lausanne erneut erfolgreich

Nachdem das Bundesgericht nun bereits zum zweiten Mal ein Urteil des Zürcher Obergerichts gegen den Amokläufer von Obfelden kassiert hat (Urteil 6S.270/2006 vom 05.09.2006), muss sich das Obergericht ein drittes Mal mit dem Fall beschäftigen. Da die NZZ hier bereits darüber berichtet hat, verzichte ich hier auf eine eigene Zusammenfassung.

Dienstag, September 26, 2006

Corrigendum zum Bericht (recte: den Berichten) aus Bellinzona

Ich wurde heute freundlicherweise darauf aufmerksam gemacht, dass meine früheren Beiträge über "einen" Bericht der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (s. hier, hier und hier) auf der irrigen Annahme basierten, es gebe nur einen.

Richtig ist, dass es zwei Berichte aus Bellinzona zu jeweils anderen Fragen gibt. Die von mir hier zitierten Stellen stammen nicht aus dem Bericht, in dem die Beschwerdekammer das Vorgehen der BA in Sachen Ramos als korrekt bezeichnete. Die Zitate, die ich der SonntagsZeitung entnommen hatte, stammen aus einem Zwischenbericht, der sich speziell mit den Gründen für die tiefe Zahl der überwiesenen Anklagen befasste. Damit ist auch der entlastende Inhalt der Medienmitteilung erklärt, den ich hier zu Unrecht in Zweifel gezogen hatte.

Darauf, dass es verschiedene Untersuchungen und damit auch verschiedene Berichte gibt, hatte ich vor ein paar Wochen selbst noch hingewiesen. Jedenfalls danke ich herzlich für den Hinweis, der diese Korrektur ermöglich hat.

Montag, September 25, 2006

Erfolgsmeldung des Bundesanwaltschaft

Wie in letzter Zeit üblich kontert die Bundesanwaltschaft kritische Medienberichte (s. dazu meinen gestrigen Beitrag) mit eigenen Erfolgsmeldungen. So überrascht es wenig, dass heute eine Medienmitteilung über die Aushbeung eines Geldwäschereirings im Kanton Waadt. Anklage ist freilich noch nicht erhoben worden und wahrscheinlich werden wir auch von diesem Fall in den nächsten Jahren nichts mehr hören. Aber - und das muss zugestanden werden - gut tönt er allemal.

Sonntag, September 24, 2006

Update: Bundesanwalt entlastet - von wegen

Das musste ja kommen: der als vertraulich klasssifizierte Bericht des Bundesstrafgerichts (s. die früheren Beiträge hier und hier) liegt der SonntagsZeitung bereits vor (s. den heutigen Artikel). Anders als die Medienmitteilung des Bundesstrafgerichts - aus welchen Gründen auch immer - suggerieren will, wird die Bundesanwaltschaft aber alles andere als entlastet. Hier ein paar Zitate aus dem Hauptartikel der Sonntagszeitung, der online nicht frei zugänglich ist:
  • Der Bundesanwalt hatte seine Untergebenen nicht im Griff, erbrachte Fälle nur schleppend voran - und die Schuld dafür suchte er überall, nur nicht bei sich selbst.
  • "Einzelne Staatsanwälte der BA verstiessen gegen verbindliche Weisungen, beisielsweise indem sie regelmässig an Einvernahmen des eidgenössischen Untersuchungsrichteramts teilnehmen oder in Bellinzona lückenhafte Mitteilungen über Verhaftungen einreichen.
  • Der Ungehorsam der Mitarbeiter ist laut Bundesstrafgericht die Folge davon, dass er selbst ständig Kompetenzen und Arbeit seiner Aufsichtsbehörde in Frage stelle.
  • Roschacher bestritt, dass er für Verfahren, die sich zwischen Schluss der Voruntersuchung und Erhebung einer Anklage oder Einstellung befinden, der Aufsicht von Bellinzone unterstellt sei - für das Bundesstrafgericht ein absurdes Ansinnen.
  • In einer 41-seitigen Stellungnahme behauptet [Roschacher], der Präsident der Beschwerdekammer, SVP-Mann Emmanuel Hochstrasser, arbeite im Auftrag von SVP-Justizminister Christoph Blocher gegen ihn.
Die SonntagsZeitung äussert sich auch zum Fall Ramos und zieht die Feststellungen des Bundesstrafgerichts dazu in Frage. Mal sehen, wie lange es geht, bis der Bericht des Bundesstrafgerichts online ist. Ihn weiterhin unter Verschluss zu halten dürfte jedenfalls weder richtig noch klug sein.

Samstag, September 23, 2006

Polizeibefragung mit Sack über dem Kopf

Nein, ich berichte hier nicht über einen Prozess im Anschluss an den Abu Ghraib-Skandal im Irak, sondern über einen Fall aus dem Kanton AR, den das Bundesgericht in 1P.469/2006 vom 08.09.2006 zu beurteilen hatte:

Nach einem Banküberfall wurden zwei Tatverdächtige X. und Y. festgenommen. Der Verdacht gegen Y. stellte sich als unbegründet heraus. Die Anwältin von Y. reichte Strafanzeige gegen unbekannte Täterschaft wegen Verdachts des Amtsmissbrauchs ein. Was damit geschah, lässt sich dem Entscheid des Bundesgerichts nicht entnehmen. Nicht zu entnehmen ist dem Entscheid ferner, ob sich der Verdacht gegen X. erhärtet hat.

Jedenfalls reichte X. im April 2006 ebenfalls eine Strafanzeige gegen unbekannt ein. Darin beanstandete er,
dass ihm Handschellen und Fussfesseln angelegt sowie zwei Kopfkissenbezüge über den Kopf gezogen und die Sicht genommen worden seien. So sei er vorerst nach Herisau transportiert, dort befragt und später nach Trogen überführt worden. Erst in Trogen sei er losgebunden und seien ihm die Kissenbezüge abgezogen worden.
Das Strafverfahren wurde eingestellt. Die Vorinstanz (Staatsanwaltschaft AR) begründete ihren Entscheid damit,
dass die Polizei bei ihren Aktionen von einer gewaltbereiten Täterschaft ausgegangen sei, welche am gleichen Tag einen bewaffneten Raubüberfall verübt habe. Ausserdem habe der konkrete Verdacht bestanden, dass Y. [also nicht der Beschwerdeführer X.!], der als Gewalttäter bekannt gewesen sei, als Täter in Frage komme und besondere Vorsicht zum Schutz der Polizeibeamten und von Dritten nötig sei. Wenn daher die Polizei beschlossen habe, die Verhaftung mit einem konsequenten Vorgehen ohne Risiko durchzuführen, den Betroffenen keinerlei Gelegenheit zur Flucht zu geben und mit geeigneten Massnahmen das Risiko einer Gefährdung der Beamten möglichst klein zu halten, so sei dies nicht zu beanstanden. Zu diesen Massnahmen gehöre auch, dass während der ersten Phase einer Festnahme ein Sichtschutz erstellt werde, der Verdächtige also keine Möglichkeit habe, die Polizisten zu identifizieren, aber auch in seiner Handlungsfreiheit eingeschränkt sei (E. 2).
Diese Begründung schützte das Bundesgericht:
Unter den beschriebenen Verhältnissen erscheint das Vorgehen der Polizeibeamten wohl als konsequent und hart, nicht aber als unverhältnismässig. Die Rüge der Verletzung der angerufenen verfassungs- und konventionsmässigen Rechte wird vom Beschwerdeführer somit zu Unrecht erhoben (E. 2).

Rechtlich steht damit natürlich nicht fest, dass solche Befragungsmethoden grundsätzlich legal seien. Das Problem liegt aber darin, dass sie durch solche Entscheide faktisch legalisiert werden, weil man nicht mit Aussicht auf Erfolg dagegen vorgehen kann. Apropos: die unentgeltliche Rechtspflege wurde X. wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit seiner Beschwerde nicht gewährt.

Freitag, September 22, 2006

Neuer "Armenrechtstarif" für Solothurn

Die Gerichtsverwaltungskommission des Kantons Solothurn hat ein neues Kreisschreiben betreffend die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistände und amtlichen Verteidigungen erlassen. Danach gilt ab 1. Okotber 2006 ein neuer Stundenansatz von CHF 180.00 zzgl. Mwst. Aus der Begründung:
Das Obergericht hat sich in der Vergangenheit immer am Landesindex der Konsumentenpreise orientiert und ging bei der letzten Erhöhung von einem Index von 148,3 Punkten (Indexbasis Dezember 1982) aus. Der Index betrug im Juli 2006 155,1, in den beiden Monaten zuvor knapp über 156 Punkte. Das Obergericht hat in der Vergangenheit die Erhöhung jeweils in Zehnfranken-Schritten vollzogen. Daran soll nichts geändert werden. Der nächste Schritt ist bei 157 Punkten fällig. Da dieser Indexstand allenfalls noch in diesem Jahr erreicht wird, wird die Entschädigung auf Fr. 180.00 erhöht. Dieser Betrag stimmt im Übrigen mit demjenigen überein, welchen das Bundesgericht in seinem Urteil vom 6. Juni 2006 für den Kanton Aargau als angemessen eingestuft hat (BGE 2P.17/2004 und 2P.325/2003).
So ist der Entscheid des Bundesgerichts wohl nicht ganz richtig zitiert, aber das sollte besser an anderer Stelle näher ausgeführt werden.

Üble Nachrede durch Anwalt

In einem Urteil vom 06.09.2006 (6S.126/2006) befasste sich das Bundesgericht wieder einmal mit Beschwerden eines Anwalts, der wegen übler Nachrede verurteilt worden war. Er hatte in einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde behauptet, die Verletzte habe eine Unterschrift auf einer Handelsregisteranmeldung gefälscht oder erschlichen. Dies war nun aber für die Beurteilung der Beschwerde rechtlich nicht relevant. Er konnte sich daher nicht auf seine Berufspflicht (Art. 32 StGB) berufen. Auf die Meinungsäusserungsfreiheit und die Wirtschaftsfreiheit waren gemäss Bundesgericht durch die Verurteilung nicht verletzt:
Auch wenn man aber in verfassungs- und EMRK-konformer Auslegung der massgebenden Bestimmungen unter Berücksichtigung der Meinungsäusserungs- und Wirtschaftsfreiheit keine hohen Anforderungen an die Notwendigkeit und Sachbezogenheit von ehrverletzenden Äusserungen im Prozess stellen wollte, sind die inkriminierten Äusserungen nicht gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer hat sich nicht darauf beschränkt, die Echtheit der Unterschrift bzw. die Geschäftsfähigkeit des Unterzeichners in Zweifel zu ziehen, sondern er hat durch die inkriminierten Äusserungen nach dem Eindruck des unbefangenen Lesers die Beschwerdegegnerin verdächtigt, die Unterschrift ihres kranken Ehemannes erschlichen oder gefälscht zu haben. Die Äusserung dieses Verdachts war völlig unnötig und ist ohne jeden sachlichen Bezug zum Prozessgegenstand, da die Frage, wer allenfalls die Unterschrift erschlichen oder gefälscht hat, in jedem Falle rechtlich unerheblich war (E. 2.2.3).
Durchgedrungen ist der Anwalt hingegen mit seiner Strafzumessungsrüge. Die auffallend hohe Strafe von 30 Tagen Gefängnis war auffallend schwach begründet.

Donnerstag, September 21, 2006

Roschacher-Bericht: Nicht die Wahrheit

Unter diesem Titel kommentiert Marus Gisler in der heutigen Ausgabe Mittellandzeitung den Bericht des Bundesstrafgerichts (s. meinen früheren Beitrag). Aus seinem Beitrag:
Doch hellhörig macht vor allem der Vorgesetzte von Richter Bertossa. Der Präsident der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Emanuel Hochstrasser, hatte dem «Tages-Anzeiger» per Mail bestätigt, dass er Kenntnis von Ramos’ Doppelrolle als Agent hatte. Ramos arbeitete nicht nur für Roschacher, sondern spionierte gleichzeitig auch für die USA. Diesen Sachverhalt hatte die «Weltwoche» aufgedeckt. Inwieweit Ramos’ Rolle als Doppelagent im Bericht berücksichtigt ist, bleibt unklar. Hochstrasser wusste, dass Roschacher Ramos nur deswegen in die Schweiz holen konnte, weil die Amerikaner (konkret die Drug Enforcement Agency) den Kolumbianer als Doppelagenten verpflichteten. Das aber wäre eine krasse Verletzung des Rechts.

Dienstag, September 19, 2006

Bundesanwalt entlastet

Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hat ihren Bericht über die Ermittlungsmethoden der Bundesanwaltschaft abgeschlossen und ihn der GPDel übergeben. Publiziert ist nur die Medienmitteilung, der folgendes zu entnehmen ist:

Im Einvernehmen zwischen Bundesanwaltschaft (BA) und Bundeskriminalpolizei (BKP) hielt sich Ramos zwischen Dezember 2002 und August 2004 in der Schweiz auf mit dem Auftrag, im in der Schweiz operierenden kriminellen Umfeld Informationen, insbesondere im Bereich des Drogenhandels, der Geldwäscherei von Drogengeld und des Menschenhandels, zu beschaffen.

Der Einsatz von Ramos war für BA und BKP in den letzten Jahren einmalig in seiner Art; die Behörden waren sich der Risiken einer solchen Operation bewusst und trafen angemessene Massnahmen, um diese zu minimieren.

Auf der Grundlage der von Ramos gelieferten Informationen wurden neun Ermittlungsverfahren durch die BA eröffnet. Die damals in der Schweiz geltenden gesetzlichen Bestimmungen wurden sowohl bei der Leitung der Operation selbst als auch bezüglich der daraus resultierenden Strafverfahren eingehalten, insbesondere auch bei entsprechenden Verfügungen zur Überwachung der Telekommunikation und beim Einsatz eines verdeckten Ermittlers.

Alles bestens?

Begründung der Strafzumessung

In zwei gestern online gestellten Fällen hatte sich das Bundesgericht mit Strafzumessungsfragen zu befassen:

Im Entscheid 6S.275/2006 vom 05.09.2006 (Vereitelung der Blutprobe) führte u.a. folgende Erwägung zur Aufhebung des angefochtenen Urteils:
Es fehlen auch Angaben, wie die ausgesprochene Strafe im Quervergleich mit ähnlichen Fällen steht, worüber beispielsweise die kantonalen Strafmassrichtlinien Aufschluss geben könnten (E. 5.1).
Dagegen führt das Bundesgericht in 6S.94/2006 vom 31.08.2006 (Mord) aus:
Zu prüfen sind nicht die herangezogenen Vergleichsurteile, sondern das angefochtene Strafmass (E. 10.4).
Beide Zitate stammen übrigens aus Urteilen des Kassationshofs.

Versuchte Gefährdung des Lebens?

Der Kassationshof hat sich in Fünferbesetzung mit der umstrittenen Frage auseinandergesetzt, ob (Urteil 6S.467/2005 vom 07.06.2006). Die Erwägungen des Kassationshofs wirken etwas hölzern und weichen vom üblichen Stil deutlich ab. So werden an Stelle dogmatischer Überlegungen verschiedene vorstellbare Sachverhalte diskutiert. Damit soll beründet werden, es sei massgebend, ob zwischen der Tathandlung und der Gefährdungserfolg "einge gewisse Zeitspanne" liege:
Beim Sachverhalt des Würgens ergibt sich Folgendes: Würgt der Täter sein Opfer genügend stark, d.h. dass sich dieses in unmittelbarer Lebensgefahr befindet, ist das Delikt bereits vollendet. Damit scheiden der vollendete (taugliche) Versuch und tätige Reue aus. Dass die Tathandlung und der Erfolgseintritt zeitlich auseinanderfallen (E. 2.2.1), ist beim Würgen nämlich ausgeschlossen. Ist das Würgen hingegen so schwach, dass keine lebensgefährdung eintritt, liegt auch kein (vollendeter) Versuch vor.

Unvollendeter tauglicher und vollendeter untauglicher Versuch hingegen sind vorstellbar: Just im Zeitpunkt, als der Täter sich anschickt, das Opfer zu würgen, wird er von einer Drittperson überwältigt oder das Opfer trägt unter einem Rollkragenpullover eine metallene Halskrause, die dem Würgegriff des Täters Stand hält (E. 2.2.3).
Also ich weiss nicht ...

Freitag, September 15, 2006

Debatten um das "Thompson Memorandum"

Wie schon mehrfach berichtet (s. hier und hier) gehen die Debatten rund um das Thompson Memorandum in den USA weiter. Sie werden derzeit vor dem Justizkommission des US Senats durch Anhörungen geführt, die Zitate wie das folgende von Senator Patrick Leahy hervorbringen:
The protection of communications between client and lawyer has been fundamental to our nation’s legal justice system since its inception. The right to counsel has long been recognized as essential to ensure fairness, justice and equality under the law for all Americans. This Administration has taken extraordinary steps to investigate and prosecute the press and to intimidate the press, critics, and attorneys while it has claimed unlimited privileges and secrecy for itself.
Gefunden habe ich den Hinweis bei White Collar Crime Prof Blog. Im Volltext finden sich die Hearings hier.

Aktenkopien bitte selber holen

Weil sich die Aargauer Justizbehörden weigerten, einem Strafanzeiger den auf seine Anzeige hin erlassenen Strafbefehl in Kopie zuzustellen, gelangte er mit staatsrechtlicher Beschwerde ans Bundesgericht und obsiegte teilweise (Urteil 1P.298/2006 vom 01.09.2006). Aus den Erwägungen:
Begründet ist die Rüge indessen insoweit, als der Beschwerdeführer vorbringt, das Obergericht habe ihm zu Unrecht untersagt, sich vom Strafbefehl eine Kopie erstellen zu lassen. Nach dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der öffentlichen
Urteilsverkündung ist dieses Recht Bestandteil des Rechts, Einsicht in den Strafbefehl nehmen zu können. Sollte der Beschwerdeführer mit diesem Strafbefehl Missbrauch treiben, wie die kantonalen Behörden befürchten, wird er gegebenenfalls die entsprechenden zivil- und strafrechtlichen Konsequenzen zu tragen haben (E. 2.2.2).
.Nicht geschützt hat das Bundesgericht den behaupteten Anspruch auf Zustellung einer Kopie des Strafbefehls:
Die angeführten verfassungs- und konventionsrechtlichen Garantien verpflichten die Gerichte nach der dargestellten Rechtsprechung nicht, den Strafanzeigern Strafbefehlskopien zuzustellen. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist nicht geeignet, diese Praxis in Frage zu stellen. Entgegen seiner Auffassung ist es den Berechtigten durchaus zuzumuten, Strafbefehle persönlich auf der Gerichtskanzlei einzusehen. Im Falle eines gerichtlichen Verfahrens mit mündlicher Urteilsverkündigung, die den Unwägbarkeiten des Verfahrensgangs entsprechend früher oder später erfolgt, müsste er unter Umständen einen erheblich grösseren Zeitaufwand einrechnen und sich gegebenenfalls mehr als einmal zum Gericht begeben, um sicher zu sein, der Urteilsverkündigung beiwohnen zu können (E. 2.2.1).
Das Bundesgericht stützte sich dabei auf Art. 30 Abs. 3 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und auf Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II.

Mit 3.34 Promille zurechnungsfähig

Die Beschwerden einer wegen FIAZ Verurteilten Frau hat das Bundesgericht abgewiesen, soweit es darauf eintrat (Urteil 6S.282/2006 vom 04.09.2006). Sie hatte geltend gemacht, mit den festgestellten 3.34 Gewichtspromillen nicht schuldfähig gewesen zu sein. Dazu stellte das Bundesgericht fest:

Bei einer Blutalkoholkonzentration im Bereich zwischen 2 und 3 Promille besteht somit im Regelfall die Vermutungfür eine Verminderung der Zurechnungsfähigkeit, bei einer solchen von über 3Promille die Vermutung für Zurechnungsunfähigkeit. Diese Vermutungen könnenjedoch im Einzelfall umgestossen werden. Der Faustregel liegt kein allgemeiner medizinischer Erfahrungsgrundsatz zu Grunde (E. 3.1).

Die Vorinstanz ist, wie dargelegt, in tatsächlicher Hinsicht willkürfrei davon ausgegangen, dass die Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Tatzeitpunkt trotz einem BAK-Wert von durchschnittlich 3,34 Promille zwar stark herabgesetzt, nicht aber vollständig aufgehoben war (E. 3.2).

Donnerstag, September 14, 2006

Reduzierte Gerichtsgebühr dank Fehlern der Bundesanwaltschaft

In einem bereits vom Ausgangssachverhalt her interessanten Rechtshilfeverfahren (in Deutschland verbotene Ausfuhr von Wafffen nach Guatemala via Schweiz) hat das Bundesgericht die Gerichtsgebühr auf CHF 2,000.00 reduzieren müssen, weil die Bundesanwaltschaft die Aktenablage nach der den Beschwerdeführern gewährten Akteneinsicht verändert hatte (Urteil 1A.123/2006 vom 28.08.2006). Die Beschwerdeführer konnten sich damit zur Beschwerde veranlasst sehen . Unklar war, ob die Beschwerdeführer vor ihrer Beschwerde tatsächlich alle Akten einsehen konnten, was aber unerheblich blieb:
Wie es sich damit im Einzelnen verhält, kann offen bleiben. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist [...] im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde heilbar (E. 2.1).
Zur Voraussetzung der doppelten Strafbarkeit griff das Bundesgericht entsprechend seiner früheren Rechtsprechung zu folgendem Argumentarium:
Nach den verbindlichen Schilderungen im Rechtshilfeersuchen haben die im deutschen Verfahren Angeschuldigten die dortigen Behörden über den Endverbleib der Waffen in der Schweiz getäuscht; in Wirklichkeit waren die Waffen für den Export nach Guatemala bzw. in die Dominikanische Republik bestimmt. Hätten die Angeschuldigten die ihnen vorgeworfenen Taten in der Schweiz begangen, hätten sie sich prima facie nach den dargelegten Tatbestandsvarianten von Art. 33 Abs. 1 KMG strafbar gemacht. Die beidseitige Strafbarkeit ist deshalb gegeben (E. 3.4).

DNA-Profile und Rechtsschutz

Das Bundesgericht hat mit Urteil 1A.147/2006 vom 31.08.2006 erneut eine DNA-Streitsache an das Obergericht des Kantons Zürich zur Behandlung überwiesen (vgl. dazu meinen frühreren Beitrag). Die neue Beschwerde datiert zwei Tage vor dem letzten Entscheid des Bundesgerichts in dieser Sache.

Gewerbsmässige Geldwäscherei?

Der Kassationshof hebt ein Urteil der Genfer Justiz auf, weil die Voraussetzungen für den schweren Fall der Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB) nur ungenügend festgestellt wurden (Urteil 6S.225/2006 vom 08.08.2006):
Mais le métier suppose que les actes de blanchiment procurent ou devraient procurer à leur auteur un revenu relativement régulier. Au sujet du revenu régulier acquis par le recourant, l'arrêt attaqué ne contient aucune constatation; il y est seulement relevé que la réalisation d'un gain important n'était pas exclue par le fait que le recourant et son coaccusé ont blanchi de l'argent provenant de leur propre crime. Dans ces circonstances, il ne peut pas être examiné si l'art. 305bisch. 2 let. c CP a été correctement appliqué. Il s'ensuit l'admission du pourvoi (E. 4.2).