Donnerstag, September 14, 2006

Die Verfolgungsjagd geht weiter

Wie bereits KunzOBlog berichtet hat, muss die Züricher Justiz ein Verfahren gegen zwei Polizisten, die sich auf eine Verfolgungsjagd mit einem jugendlichen Motorradfahrer mit Unfallfolge eingelassen hatten und verfolgten aus formellen Gründen neu beurteilen.

Ich verzichte hier auf eigene Kommentare, wage dafür aber eine Prognose: Der neu zu fällende Entscheid wird gleich lauten, diesmal einfach ohne den formellen Fehler.

Mittwoch, September 13, 2006

Hausdurchsuchung bei Jan Ullrich

Wie die NZZ berichtet, wurde das Wohnhaus von Jan Ullrich durchsucht. Die Durchsuchung fand im Rahmen eines Verfahrens der Bonner Staatsanwaltschaft amtshilfeweise in der Schweiz statt. Interessant daran ist u.a. die Begründung des Betrugsverdachts:
Es bestehe der Verdacht, dass die Beschuldigten ihren Vertragspartner mit der Einnahme unerlaubter Mittel getäuscht hätten. Auf diese Weise hätten sie Geld erhalten, das der Sponsor bei Kenntnis der Dopingmethoden nie gezahlt hätte.
Jedenfalls nach schweizerischem Recht dürfte der Betrug offensichtlich nicht erfüllt sein. Jedenfalls müsste Art. 146 StGB ziemlich akrobatisch ausgelegt werden, um den Tatbestand als erfüllt qualifizieren zu können.

Solothurn für BWIS II

Der Regierungsrat (2 FdP, 2 CVP, 1 SP) der ehemals liberalen Hochburg Solothurn stimmt dem Entwurf BWIS II des Bundesrats offenbar vorbehaltlos zu. Der Medienmitteilung vom 12.09.2006 sind folgende erstaunliche Passagen zu entnehmen:

Der Regierungsrat sieht in seiner Stellungnahme Handlungsbedarf gegeben und stimmt deshalb in seiner Vernehmlassung an EJPD der Teilrevision des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der innern Sicherheit zu.

Insbesondere teilt er die Meinung, dass aus repressiven wie präventiven Gründen die Stärkung der schweizerischen Sicherheitsbehörden erforderlich ist. Die vorgeschlagenen Massnahmen berurteilt er als notwendig und zweckmässig.

Ich bin vielleicht naiv, aber ich finde es erstaunlich, dass der Regierungsrat Zwangsmassnahmen gegen seine Wähler ohne konkreten Verdacht zulassen will und sie damit unter Generalverdacht stellt.

"Anwalt der ersten Stunde" auf gutem Weg

Wie die Rechtskommission des Ständerats heute mitteilt, haben sich ihre Beratungen auf die umstrittenen Punkten der StPO/CH konzentriert (vgl. Vorlage 05.092 ).

Zum Recht, einen Anwalt bereits zur ersten polizeilichen Einvernahme beizuziehen (Art. 158 E StPO/CH) äussert sie sich wie folgt:

Die Kommission befürwortet diese Regelung und weist auf die guten Erfahrungen der Kantone hin, die bereits eine solche Regelung kennen. Sie hält insbesondere fest, dass die Aussagen vor der Polizei im Verfahren aufgewertet würden, weil die Anwesenheit der Anwältin oder des Anwalts Garant für die Einhaltung der Rechte der beschuldigten Person sei.
Wesentliche $nderungen schlägt die Kommission im Bereich des Strafbefehlsverfahrens vor, das ihr im Entwurf zu ineffizient erscheint:
  • keine Anhörungspflicht des Beschuldigten bei Freiheitsstrafen
  • kein Einspracherecht der Privatklägerschaft
  • keine Begründungpflicht für das Strafmasses
  • kein spezielles Übertretungsverfahren

Mit diesen Vorschlägen scheint die Kommission zu verkennen, dass im neuen Recht voraussichtlich weit über 90% aller Strafverfahren im Strafbefehlsverfahren erledigt werden. Wenn man dann auch noch beachtet, dass es sich dabei durchaus nicht nur um Bagatellfälle handelt, erscheint diese Effizienzsteigerung als verfehlt.

Weiter begrüsst die Kommission das abgekürzte Verfahren (Absprachen), weist aber die Strafmediation als ungeeignet zurück. Die Arbeiten der Kommission sollen im Oktober bereits abgeschlossen werden.

Dienstag, September 12, 2006

"Äusserst lästig und ärgerlich sowie klar antisozial"

In einem heute online gestellten Entscheid hatte sich das Bundesgericht mit verschiedenen Fragen im Zusammenhang mit der Auflage von Kosten an einen Beschwerdeführer zu befassen, dessen Strafverfahren im Kanton Thurgau zu lauter Freisprüchen bzw. zu Einstellungen führte (Urteil 1P.49/2006 vom 21.06.2006).

Bereits das Datum des Entscheids bzw. die stark verzögerte Publikation im Internet lässt auf Aussergewöhnliches schliessen. Die Lektüre Urteils bestätigt diesen Eindruck. Sie könnte darauf schliessen lassen, dass das Bundesgericht von einem zum Vornherein feststehenden Ergebnis ausging und danach versuchen musste, dieses Ergebnis einigermassen schlüssig zu begründen, was allerdings nicht gelingen konnte.

Ich verzichte darauf, aus den rechtlichen Erwägungen zu zitieren und überlasse es dem interessierten Leser, sich selbst ein Bild zu machen. Ein Hinweis zum Sachverhalt soll hier genügen: Die Vorinstanz hatte das Verhalten des Beschwerdeführers als
äusserst lästig und ärgerlich sowie klar antisozial.
geschildert. Diese Auffassung teilte ganz offensichtlich auch das Bundesgericht.

Ineffizienz der Bundesstrafverfolger

Von den hier kürzlich verlinkten parlamentarischen Vorstössen sei hier noch speziell auf denjenigen von NR Baumann verwiesen (06.3153; Ineffizienz der Bundesanwaltschaft als Strafverfolgungsbehörde?). Der Antwort des Bundesrats ist zu entnehmen, dass die Interpellation nicht unbegründet war. Aus der Antwort des Bundesrats:
Aus diesen Angaben ergeben sich folgende Gesamtzahlen für organisierte Kriminalität und Geldwäscherei: Zwischen 2002 und 2005 eröffnete die Bundesanwaltschaft insgesamt 365 gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren (...). Im gleichen Zeitraum wurden 141 Verfahren eingestellt (...) und 3 Anklagen erhoben. Die übrigen Verfahren befinden sich in verschiedenen Stadien der Ermittlung bei der Bundesanwaltschaft oder der Voruntersuchung beim Untersuchungsrichter (...).
Die detaillierten Zahlen sind leider nur über einen Umweg möglich: wer sie will, hat sich an das Zentrale Sekretariat der Parlamentsdienste zu wenden. Damit ergeben sich für die Bereiche Organisierte Kriminalität und Geldwäscherei folgende Zahlen, wobei nicht klar ist, ob es sich bei den eingestellten und den zur Anzeige gebrachten Verfahren nur um solche handelt, die in der selben Periode eröffnet worden waren:

Eröffnete Verfahren 2002 bis 2005:

365

100%

Eingestellte Verfahren 2002 bis 2005:

141

39%

Anklagen 2002 bis 2005:

3

0.8%

S. dazu auch den heutigen Beitrag in der NZZ.

Die Schweiz im Kampf gegen den Terrorismus

Auch die Sicherheitspolitische Kommission des Ständerats nimmt die Gelegenheit des Jahrestags von 9/11 wahr, sich zur effizienteren Bekmämpfung des Terrorismus zu äussern. Aus Ihrer Medienmitteilung zitiere ich folgende Passage:
Die SiK-S nahm des weiteren mit Genugtuung davon Kenntnis, dass der Bundesrat mit der vor zwei Monaten in die Vernehmlassung geschickten Revision des Bundesgesetzes über die Massnahmen zur Wahrung der Inneren Sicherheit (Revision BWIS II) sich in vielen Bereichen in diejenige Richtung bewegt, welche die SiK-S mit ihrem Vorstoss im vergangenen Jahr vorgegeben hatte, insbesondere was die Informationsbeschaffung (inklusive deren Kontrolle) im Rahmen der Terrorismusbekämpfung betrifft.
Im oben verlinkten Vorstoss regte die SiK-S u.a. an, folgende Massnahmen zu prüfen:

- Ermöglichung von Präventivüberwachung:
Bisher schreibt das Gesetz das Vorliegen eines dringenden Verdachts vor, was Präventivüberwachungen praktisch verunmöglicht; diese wären aber (besonders in der ersten Untersuchungsphase) für eine erfolgreiche Terrorismusbekämpfung nötig. Deshalb erscheint es prüfenswert, das BÜPF und/oder das Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit entsprechend anzupassen.
- Ermöglichung von Präventivinterventionen:
Das Bundesgesetz vom 15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) verlangt das Vorliegen schwerwiegender Verdachtsmomente, was Präventivinterventionen verunmöglicht oder zu einer verfrühten Bekanntgabe der Beweismittel führt. Es soll geprüft werden, ob bzw. wie das Gesetz in diesem Punkt angepasst werden kann.
Es ist wohl richtig, dass das BÜPF einen dringenden Tatverdacht voraussetzt. Zu beachten ist dabei aber, dass die Praxis mit dieser Voraussetzung eher locker umzugehen scheint. Es ist m. W. kein Fall bekannt, der zur Abweisung einer beantragten Überwachung mangels dringenden Verdachts geführt hätte.

Montag, September 11, 2006

Vom Bundesrat beantwortete Vorstösse

Aus der heute veröffentlichten Liste weise ich auf folgende zwei Motionen hin:

06.3152 n Ip. Baumann J. Alexander. Rechtshilfe in Strafsachen. Voreilige Blockierung von Vermögenswerten durch die Bundesanwaltschaft

06.3153 n Ip. Baumann J. Alexander. Ineffizienz der Bundesanwaltschaft als Strafverfolgungsbehörde?

06.3247 n Ip. Fraktion V. Höchste Zeit für volle Transparenz zu Schengen

06.3385 n Ip. Kiener Nellen. Wie viel kosten die Polizeieinsätze der Armee?

Die Schweiz und die Folgen von 9/11

Die Mittellandzeitung brachte heute einen Artikel über die Folgen von 9/11 in der Schweiz, aus der ich folgende Aussagen sinngemäss übernehme:

Prof. Andreas Auer, Verfassungsrechtler, Uni Genf:

Die Menschenrechtssituation ist heute um ein Vielfaches schlechter.

Gar nicht die geplanten Gesetzesänderungen sind das eigentliche Problem. Gravierender ist die Tatsache, dass derartige Einschränkungen gar nicht mehr allzu stark stören. Die Gesellschaft ist im Allgemeinen viel restriktiver geworden.

Jean-Philipp Walter, stv. EDÖB:

Die im BWIS angelegten Verschärfungen sind ungenügend begründet. Es ist nicht belegt, dass die Schweiz präventive Massnahmen gegen Terrorismus nötig habe.

Die Entwicklung geht eher auf eine gewisse Resignation gegenüber dem Ausbau von Sicherheitsmassnahmen zurück. Das ist jedoch nicht ohne Probleme: Videoüberwachung kann zwar eine abschreckende Wirkung haben, führt aber gleichzeitig auch zu einem falschen Sicherheitsgefühl und damit zum Rückgang einer gewissen Wachsamkeit in der Bevölkerung.

Zitiert wird allerdings auch die Studie "Sicherheit 2006" der ETH Zürich:
Rund zwei Drittel der Bevölkerung sind bereit, für die Bekämpfung des Terrorismus eine Einschränkung der persönlichen Freiheit in Kauf zu nehmen. Ein ähnlicher Anteil befürwortet die Videoüberwachung öffentlicher Orte.
Ein Fazit der ETH-Sutide (S. 126) ist das Folgende:
Die Daten für dieses Jahr zeigen allerdings eine bemerkenswerte Abschwächung in der Links-rechts-Polarisierung. Diese kommt dadurch zustande, dass die Gutheissung repressiver polizeilicher Massnahmen und des Militäreinsatzes für die Innere Sicherheit auf der Linken eher zugenommen hat, während sie auf der politisch rechten Seite tendenziell stabil geblieben ist.
Dass die Linke wankt, ist für mich nicht überraschend. Bedenklich ist die Stabilität auf der ehemals liberalen Rechten.

Ich weiss es, darf aber nichts sagen

Der Direktor des Bundesamts für Polizei, das sich selbst liebevoll "fedpol" nennt, stellt in einem Interview mit der SonntagsZeitung das Unfassbare, ja Undenkbare fest: Ein Anschlag ist auch bei uns möglich.

Da ich den Artikel online nicht verlinken kann, erlaube ich mir hier ein paar Zitate aus dem Interview:

Aufgrund laufender Ermittlungen und der bisherigen Erkenntnisse können wir nicht ausschliessen, dass es Pläne für Anschläge in der Schweiz gab. Präzisieren können wir das momentan nicht, weil es sich um laufende Verfahren handelt.

Da die Schweiz keine Insel ist, liegt ein solcher Anschlag auch bei uns im Bereich des Möglichen, auch wenn konkrete Vorbereitungshandlungen bisher noch nicht endgültig nachgewiesen werden konnten.

Sie haben recht, Vorbereitungshandlungen sind strafbar. Aber mögliche Terroristen können sich auch so verhalten, dass sie noch keinen Straftatbestand erfüllen, weil sie diese Grenze bewusst nicht überschreiten.

Auf die Fichenaffäre und das anschliessend in Kraft gesetzte BWIS angesprochen meint der Direktor:

Der damalige Gesetzgeber hat ausdrücklich gewisse Risiken in Kauf genommen. Seither hat sich die Bedrohungslage aber stark verändert, und deshalb müssen diese Grenzen jetzt wieder ausgeweitet werden.
Naja, Herr Direktor, wenn Sie nicht einmal darüber reden dürfen, kann sich die Bedrohungslage so stark nicht verändert haben. Jedenfalls müssen Sie damit rechnen, dass man es Ihnen nicht abkauft.

Sehr überzeugend finde ich übrigens den Hinweis auf die besonders schlitzohrigen Terroristen, welche die Grenze zur Strafbarkeit nicht überschreiten, und das auch noch bewusst. Von denen hätten selbst Osama bin Laden oder Mohammed Atta noch was lernen können. Andererseits: Hätten sie es gelernt, wüssten wir wahrscheinlich gar nicht, wie ernst die Bedrohungslage in Wirklichkeit ist.

Samstag, September 09, 2006

Update: Schnüffelstadt Grenchen?

Wie der Geschäftsführer von SoWatch (s. meine früheren Beiträge hier und hier) gemäss einem Bericht im Solothurner Tagblatt versichert, hat der Einsatz von Sozialdetektiven [tolle Wortschöpfung übrigens, Gratulation!] nichts mit Schnüffelei oder illegalen Abhöraktionen zu tun. Nein, es handelt sich um ...

... PRÄVENTION [oder gar um Sozialprävention?].

und der Geschäftsführer hofft - fast schon ein bisschen verzweifelt:

Die juristische Grundlage für eine verdeckte Ermittlung muss gegeben sein [auch wenn ich sie noch nicht gefunden habe: es muss sich doch einfach geben. Irgendwo. Hundertpro. Ich bin ganz sicher, und überhaupt ...],

gesteht dann aber doch ein:

Vielleicht braucht es künftig auch noch neue zusätzliche gesetzliche Grundlagen. Aber das ist ein politischer Entscheid [und damit will ich nichts zu tun haben].

Einstweilen behilft sich der SoWatch-Geschäftsführer, der zur Zeit auch interimistischer Leiter des Sozialamts Bettlach ist, mit folgenden Präventivsicherungen:

Einwilligung: Jeder Klient wird beim Eintritt in die Sozialhilfe mittels Merkblatt darauf aufmerksam gemacht, dass bei vermutetem Missbrauch verdeckt gegen ihn ermittelt werden kann [Wir sagen auch jedem Klienten, was Missbrauch ist. Viele gibt übrigens nicht mehr, denn die Sozialprävention hat bereits zu wirken begonnen] .

Datenschutz: Es werden keine Daten ausserhalb des Auftrages, den das Sozialamt erteilt, herausgegeben [Geschnüffelt wird auch ausserhalb des Auftrags, aber das wird nicht herausgegeben, nicht einmal den Klienten. Aus Datenschutzgründen].

Rechtsschutz: Jedem Klienten wird im Nachhinein das rechtliche Gehör gewährt [Wir haben uns überlegt, das rechtliche Gehör bereits früher vor unseren verdeckten Ermittlungen zu gewähren, aber unser Unternehmensberater hat uns davon abgeraten] .

Ach ja, die Bemerkungen in Klammern sind von mir, und nicht von SoWatch oder SoWatch nahestenden Personen. Die - also die Bemerkungen in Klammern - stehen auch nicht im Tagblatt. Ich übernehme dafür - also für die Bemerkungen in Klammern - wie üblich keine Haftung. Also das wäre mir jetzt echt zu heikel. Ich wollte ja eh nur etwas herumalbern und überhaupt.

Und noch was: Im Sinne sozialpräventiver Wiedergutmachung weise ich darauf hin, dass ich die SoWatch-Website jetzt schon mehrfach verlinkt habe und dass sie - also die SoWatch-Website - seit meinem letzten Besuch mit folgendem Hinweis aufgemotzt wurde:

"Bitte beachten Sie auch:
http://www.ulrich-bohren.ch/"

Freitag, September 08, 2006

Update: Nichtiger Haftentscheid

Erst vor ein paar Tagen habe ich hier über ein Urteils des Bundesstrafgerichts (BH.2006.18 vom 03.08.2006) berichtet, das einen Haftentscheid als nichtig qualifiziert hatte. Dagegen hat die Bundesanwaltschaft Beschwerde geführt. Diese hat das Bundesgericht war abgewiesen, dann aber einigermassen überraschend gleich selbst über die Haft entschieden und damit die Bundesanwaltschaft geschützt (Urteil 1S.11/2006 vom 31.08.2006):
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde zwar als unbegründet abzuweisen. Im vorliegenden Fall rechtfertigt es sich jedoch im Lichte des Beschleunigungsgebotes von Art. 31 Abs. 4 BV, die Haftsache nicht dem eidg. URA oder der Beschwerdekammer als Haftgericht gemäss Art. 52 Abs. 2 BStP) zur materiellen Behandlung zu übermitteln, sondern ausnahmsweise direkt durch das Bundesgericht zu behandeln (E. 5).
Das Bundesgericht verwies auf seine Praxis, wonach gerade im Prostitutionsmilieu in der Regel von einer erhöhten Gefahr von Druckversuchen bzw. Kollusionsneigung ausgegangen werden müsse:
Zwar haben im vorliegenden Fall schon zahlreiche Befragungen von Auskunftspersonen und Zeug(inn)en stattgefunden. Wie sich aus den Akten ergibt, stehen jedoch noch weitere Einvernahmen von anderen Gewährspersonen aus, insbesondere aus dem Umfeld des Beschuldigten. Die Ermittler werfen ihm ausserdem vor, er habe in die Schweiz eingeschleuste Frauen angewiesen, gegenüber der Polizei und Dritten keine Angaben zu machen über die Art und Weise ihrer Einreise sowie über die Verhältnisse in den fraglichen Bordellen. Zwar gebe es unterschiedliche Aussagen über die Gewaltbereitschaft des Beschuldigten; in dem von ihm frequentierten Prostitutionsmilieu herrsche jedoch ein "Klima der Angst", was sich auf die Aussagebereitschaft der Betroffenen auswirke. Darüber hinaus befindet sich der vorliegende komplexe Fall noch in einem relativ frühen Stadium der Ermittlungen. Die Untersuchung ist nicht abgeschlossen (E. 6.2).
Im Weiteren stellte das Bundesgericht fest, dass ein Haftprüfungsverfahren, das bis zur richterlichen Entscheidung zwei Monate dauert, grundsätzlich nicht mehr als "raschestmöglich" im Sinne von Art. 31 Abs. 4 BV angesehen werden könne. Die "Konsequenzen" zieht es wie folgt:
Die Verletzung des Beschleunigungsgebotes im Haftprüfungsverfahren führt in der Regel nicht automatisch zur Haftentlassung des Angeschuldigten, sofern - wie hier - materielle Haftgründe gegeben sind und auch die Haftdauer noch verhältnismässig ist. In einem solchen Fall genügt nach der Praxis grundsätzlich die Feststellung der Verletzung von Verfahrensrechten. Das Haftentlassungsgesuch hingegen ist abzuweisen ( E. 8.2).
Im Ergebnis bedeutet dies, dass das Beschleunigungsgebot in denjenigen Fällen nicht zu beachten ist, in denen ein materieller Haftgrund besteht und die Haftdauer noch nicht unverhältnismässig ist (also noch nicht in der Nähe der zu erwartenden Freiheitsstrafe liegt). Art. 5 Ziff. 4 EMRK sagt dagegen folgendes (Hervorhebung durch mich):
Jede Person, die festgenommen oder der die Freiheit entzogen ist, hat das Recht zu beantragen, dass ein Gericht innerhalb kurzer Frist über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs entscheidet und ihre Entlassung anordnet, wenn der Freiheitsentzug nicht rechtmässig ist.
Ich bin jetzt nicht sicher, ob der EGMR diese Frage schon entschieden hat. Falls nicht, müsste man damit mal nach Strassburg. Mir erscheint die Konventionsverletzung als offensichtlich.

Verkauf von Hanfutensilien als strafbare Gehilfenschaft?

Ein im Kanton Wallis u.a. wegen Gehilfenschaft zu Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz Verurteilter, ist vor Bundesgericht mit Nichtigkeitsbeschwerde teilweise durchgedrungen (Urteil 6S.240/2006 vom 17.08.2006). Auf den Anwaltskosten und auf Gerichtskosten von CHF 2,000.00 bleibt er freilich sitzen.

Der Beschwerdeführer hatte Utensilien vermietet bzw. verkauft, die zur Gewinnung von Betäubungsmittel dienten. Unklar war hingegen, ob die Kunden des Beschwerdeführers die Utensilien für den Eigenkonsum von Drogen verwendeten oder ob sie die gewonnenen Betäubungsmittel weitergaben. Ersteres wäre straffrei, weil der Eigenkonsum lediglich eine Übertretung darstellt (vgl. Art. 104 Abs. 1 StGB und Art. 26 BetmG). Für die zweite Variante war der Sachverhalt nicht genügend abgeklärt:
Dans le second cas, il faudrait encore établir que les appareils en cause ont effectivement été utilisés pour extraire des stupéfiants. Il ne suffit pas en effet que les appareils aient été vendus en vue d'extraire la résine du chanvre, mais encore faut-il que le délit principal, ici l'extraction de stupéfiants, ait au moins atteint le seuil de la tentative. La cour cantonale a donc violé le droit fédéral en condamnant le recourant pour complicité de trafic de stupéfiants sur la base des faits retenus dans l'arrêt attaqué (E. 9.2).
Der Fall zeigt, wie wichtig der AT StGB für die Verteidigung sein kann, auch wenn der Teilsieg dem Beschwerdeführer unter dem Strich wohl nur weitere Kosten bringen wird.

Wie rigide die Betäbungsmittel-Rechtsprechung im Übrigen ist, zeigt folgendes Zitat:
Pour que le producteur de chanvre soit punissable, il suffit d'établir que le but visé est la production de stupéfiants et que ce but est accepté par l'auteur. Il n'est pas nécessaire que des stupéfiants soient effectivement produits et notamment que l'acquéreur soit punissable pour extraction ou consommation de stupéfiants (E. 8.1).
Man stelle sich die Übertragung dieser Rechtsprechung auf andere Bereiche ausserhalb des BetmG vor ...

Donnerstag, September 07, 2006

Kein notstandsähnliches Widerstandsrecht für Anwälte

Gegen einen Anwalt im Kanton Zürich wurde ein inzwischen eingestelltes Strafverfahren wegen Verdachts des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, evtl. Betrugs oder Veruntreuung, sowie des Verdachts des betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs, der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung, evtl. Bevorzugung eines Gläubigers geführt. Nach Einstellung des Verfahrens erhielt der Anwalt Akteneinsicht und stellte fest, dass eine ganze Reihe von Kontounterlagen des Anwaltsbüros ediert worden waren.. Wie aus einem heute online gestellten Urteil des Bundesgerichts (1P.375/2006 vom 24.08.2006) zu entnehmen ist, entfernte der Anwalt die Bankunterlagen kurzerhand aus den Akten und teilte der Staatsanwaltschaft mit,
dass ein Teil der Akten nichtzurückgegeben, sondern ausgesondert, in den Räumlichkeiten des Advokaturbüros "X. Rechtsanwälte", in unveränderter Reihenfolge in einem neuenOrdner versiegelt aufbewahrt werde, und für den Fall, dass die Staatsanwaltschaft I auf einer Rückgabe beharren sollte, der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte im Kanton Zürich zur Verfügung gestellt würde.
Die Verfügung der Staatsanwaltschaft, die zurückbehaltenen Unterlagen zurückzuschicken, focht er erfolglos bis ans Bundesgericht an. Aus dem Entscheid:
Nach dem angefochtenen Rekursentscheid steht dem Beschwerdeführer kein notstandsähnliches Widerstandsrecht zu, das den Aktenrückbehalt begründen würde, da keine offensichtlich rechtswidrige Amtshandlung vorliege, durch welche bestehende Rechtsgüter unmittelbar bedroht gewesen wären. Der Beschwerdeführer widerspricht dem nicht ausdrücklich. Sein Vorbringen, die Edition der Bankunterlagen sei verfassungswidrig, betrifft ein hier nicht massgebliches Verfahren. Soweit es als Vorfrage zu berücksichtigen ist, erweist es sich in tatsächlicher Hinsicht verfehlt und begründet kein Widerstandsrecht: Die vom Beschwerdeführer zurückbehaltenen Dokumente wurden bei den beiden kontoführenden Bankinstituten erhoben und sodann zu den Akten der Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer genommen. Die Banken haben sich der Edition nicht widersetzt. Beim Beschwerdeführer bzw. in seiner Anwaltskanzlei wurde weder eine Edition noch eine Beschlagnahme durchgeführt (E. 1.4).
Am Schluss des Entscheids schiesst das Bundesgericht dem Beschwerdeführer einen kräftigen Schuss vor den Bug:
Art. 5 Abs. 3 BV hält als Grundsatz rechtsstaatlichen Handelns fest, dass staatliche Organe und Private nach Treu und Glauben handeln. Dieser Grundsatz lässt es nicht zu, dass ein Rechtsanwalt aus den ihm zur befristeten Einsicht überlassenen Verfahrensakten Unterlagen entfernt und zurückbehält. Wer deswegen ein Verfahren anstrengt, muss damit rechnen, dass ihm rechtsmissbräuchliche Prozessführung vorgeworfen und seine Beschwerde vor Bundesgericht gemäss Art. 36a Abs. 2 OG als unzulässig erklärt wird (E. 2).
Letzteres hat das Bundesgericht dann aber doch nicht bzw. nur indirekt getan, indem es dem Anwalt eine Gerichtsgebühr von CHF 3,000.00 auferlegte.

Interessant ist, dass das Bundesgericht dem Anwalt ein Vertoss gegen Art. 5 Abs. 3 BV vorwirft. Zum selben Ergebnis hätte man doch auch kommen können, ohne die Verfassung zu bemühen. Diese Verfassungsnorm werde ich bei Gelegenheit einmal näher anschauen müssen. Wer weiss, was sich daraus noch alles ableiten lässt ...

Vom Bundesrat beantwortete Vorstösse

Der Bundesrat hat wiederum eine Serie von Vorstössen beantwortet, welche hier von Interesse sein können. Es sind dies die folgenden, von denen die fett gedruckten zur Lektüre empfohlen sind:
  • 06.3195 n Mo. Rennwald. Massnahmen gegen Sabotage von Unternehmen
  • 06.3203 n Ip. Abate. Ermittlungsverfahren gegen die SUVA
  • 06.3238 n Ip. Baumann J. Alexander. Schengen. Revision erlaubt ausländischen Polizisten Nachteile und Observation auf Schweizergebiet auch in Steuersachen
  • 06.3335 n Po. Hochreutener. Stürmen des Spielfeldes als Straftatbestand
  • 06.3362 n Po. Recordon. Gerichtliche Verfahren und Wirtschaftskriminalität
  • 06.3389 n Ip. Baumann J. Alexander. Bundesanwalt gewährt Rechtshilfe an die russische Geheimpolizei FSB
  • 06.1086 n A Vaudroz René. Strafgesetzbuch. Inkrafttreten der Änderung 2002
  • 06.1089 n A Schmied Walter. Verjährung von Strafklagen im Fall Swissair

Update 2: Interpellationen zur Staatsanwaltschaft SO

Wie die beiden Solothurner Lokalblätter (hier und hier) berichten, hat der Kantonsrat gestern die Antworten der Regierung auf die beiden Vorstösse zur Staatsanwaltschaft behandelt (s. dazu meinen letzten Beitrag). Die verbleibende Unzufriedenheit konzentriert sich auf folgende Bereiche, die ich kurz kommentiere:

1. Zu hohe Strafkompetenz der Staatsanwälte im Strafverfügungsverfahren. Ich schliesse mich dieser Kritik an, aber der Kantonsrat muss sich hier an der eigenen Nase nehmen. Dass die Staatsanwälte dazu neigen, im Zweifelsfall eine Strafverfügung zu erlassen, statt einen Fall ans Gericht zu überweisen, wage ich zu bezweifeln. Einen Fall, der diesen Verdacht begründen könnte, ist mir jedenfalls nicht bekannt. Ich sehe auch nicht, was das der Staatsanwaltschaft bringen bzw. ersparen würde.

2. Pendenzenberg. Die Ursache des Pendenzenbergs wäre die interessante Frage. Die derzeitige Lösung, Gerichtspersonal bei der Staatsanwaltschaft zu beschäftigen kann jedenfalls nur eine Übergangslösung darstellen. Sie ist unter dem Aspekt der Gewaltentrennung auch nicht ganz unproblematisch.

3. Zu wenig Haftfälle: Hier kann ich nur dem Justizdirektor zustimmen, der im Tagblatt wie folgt zitiert wird: «Ich bin froh über jeden, der nicht verhaftet wird.» Da habe er «ein ganz ruhiges Gewissen.»

4. Schnittstelle Staatsanwaltschaft - Polizei: Hier liegt m.E. das Hauptproblem und es liegt in erster Linie wohl nicht bei der Staatsanwaltschaft, sondern bei der Polizei. Die Lösung soll nun eine neue gemeinsame Datenbank sein. Wieder wird also die EDV und Steuermittel bemüht, wo eigentlich klare Weisungen erforderlich wären.

Den eigenen Tod verpasst

Es kommt vor, dass der Sachverhalt interessanter ist als die rechtlichen Erwägungen. Zu diesen Fällen zähle ich den Sachverhalt, der dem Urteil des Bundesgeichts vom 21.08.2006 (1P.183/2006) zu Grunde liegt:
Gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 11. August 2004 wurde X. vorgeworfen, er habe vorgetäuscht, am 20. November 1999 in M.(Albanien) bei einem Verkehrsunfall ums Lebengekommen zu sein. Gestützt auf drei gefälschte amtliche Dokumente (je mit beglaubigter Übersetzung) und mit Hilfe seiner damaligen Ehefrau habe er in der Folge von verschiedenen Versicherungseinrichtungen Leistungen im Gesamtbetrag von gegen Fr. 430'000.-- bezogen. Seiner damaligen Ehefrau habe er ausserdem gedroht, ihre Familienangehörigen zu ermorden und sie als Drahtzieherin der Versicherungsbetrüge zu bezeichnen, wenn sie ihm die Versicherungsleistungen nicht aushändige. [...]. Der Beschuldigte bestritt, an der ihm vorgeworfenen Tat beteiligt gewesen zu sein. Er machte geltend, bis zu seiner vorübergehenden Verhaftungam 3. November 2000 keine Kenntnis davon gehabt zu haben, angeblich verstorben zu sein. Seine Ehefrau habe seinen Autounfall ausgenützt, um an die Versicherungsleistungen heranzukommen. Von ihrem Vorgehen habe er nichts gewusst. Erst während des Verfahrens seien ihm die Details bekannt geworden. Sie habe die Todesbescheinigungen fälschen lassen, während dem er als Folgedes Autounfalls im Spital im Koma gelegen habe. Dafür habe sie sich Dritter bedient, wobei ihr Beziehungen zu höchsten staatlichen Stellen zugute gekommen seien. Nach Auszahlung der Versicherungsleistungen habe sie die aktenkundigen Bankbezüge getätigt und einen Teil des Geldes verbraucht bzw. beiseite geschafft. Ihm selber habe sie insgesamt Fr. 15'000.-- ausbezahlt und dazu erklärt, es handle sich um Leistungen im Zusammenhang mit einem Unfall, den sie früher erlitten hatte.
Der Beschwerdeführer scheiterte letztlich an der Plausibilisierung seiner Version bzw. an der geltend gemachten Verletzung der Unschuldsvermutung. Welche Anforderungen das Bundesgericht daran stelle, sei hier wieder einmal zitiert:
Die Maxime ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei der Frage, ob angesichts des willkürfreien Beweisergebnisses erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel hätten bejaht werden müssen und sich der Sachrichter vom für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt nicht hätte überzeugt erklären dürfen, greift das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung ein, da der Sachrichter diese in Anwendung des Unmittelbarkeitsprinzips zuverlässiger beantworten kann (E. 2.2).
Im Ergebnis bedeutet dies, dass vor Bundesgericht praktisch die Unschuld zu beweisen ist, notabene ohne Nova. Erstens müssen sich Zweifel nach der objektiven Sachlage geradezu aufdrängen und zweitens auferlegt sich das Bundesgericht auch noch Zurückhaltung bei der Überprüfung. Diese doppelte Schwelle erscheint selbst für die staatsrechtlichen Beschwerde als zu hoch. Wenig überzeugend erscheint insbesondere, dass das Bundesgericht seine Zurückhaltung mit der Unmittelbarkeit des Hauptverfahrens begründet, die es in der Schweiz kaum mehr gibt.

Mehrfache Freiheitsberaubung im Jugendheim

Das Bundesgericht hatte die Beschwerden des Leiters eines Jugendheims im Kanton Thurgau zu beurteilen, der
mehrfach Jugendliche zu Sanktionszwecken und zur Ruhigstellung unter Verwendung eines 8-teiligen Bett-Fixationssatzes ('Segufix 2') auf deren Bett gefesselt oder sie in Handschellen gelegt
hat und dafür zu einem Monat Gefängnis bedingt verurteilt wurde (Urteil 6S.222/2006 vom
18.08.2006).

Mit Nichtigkeitsbeschwerde rügte der Beschwerdeführer in erster Linie, die Vorinstanz habe Art 183 StGB verletzt, indem sie rechtfertigende Einwilligungen verneint habe. Zu prüfen waren Einwilligungen der Jugendlichen selbst:
Im vorliegenden Fall wird somit die Unrechtmässigkeit der Fesselung zu Bestrafungszwecken nicht dadurch beseitigt, dass die Betroffenen sich etwa beim Eintritt in das Heim in allgemeiner Form mit Fixierungen einverstanden erklärten, die ihrem oder dem Schutz Dritter dienen sollten. Vielmehr wirkt eine Einwilligung nur insoweit unrechtsausschliessend, als die Betroffenen in Kenntnis der Intensität und Dauer der Fixierung der konkret bevorstehenden Bestrafung freiwillig zugestimmt haben (E. 6.3.3).
Zu prüfen waren auch Einwilligungen der gesetzlichen Vertreter:
Die Einwilligungsfreiheit der gesetzlichen Vertreter endet dort, wo die Eingriffe dem Wohl des Kindes oder Mündels eindeutig widersprechen (...). Wie die Vorinstanz im Zusammenhang mit dem elterlichen Züchtigungsrecht zutreffend festhält, umfasst dieses in den Schranken von Art. 301 ZGB allenfalls auch massvollen Freiheitsentzug. Die Tathandlungen des Beschwerdeführers gehen jedoch über das hinaus, was im Rahmen des elterlichen Züchtigungsrechts noch gerechtfertigt sein könnte [...]. Selbst wenn die gesetzlichen Vertreter über die Fixierungen informiert gewesen wären, hätten sie die grösstenteils mehrstündigen Fesselungen zu Bestrafungszwecken nicht rechtsgültig billigen können (E. 6.4).

Montag, September 04, 2006

Raub im Freizeitclub Seebach: Beschwerden abgeschmettert

Gleich mehrfach musste sich das Bundesgericht mit Nichtigkeitsbeschwerden und staatsrechtlichen Beschwerden im Zusammenhang mit einem Raub im zürcherischen Freizeitclub Seebach auseinandersetzen (zuletzt mit den Urteilen 6S.124/2005, 6P.70/2006 sowie 6S.122/2005 vom 17.08.2006). Den Fällen liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Am 13. Mai 2002 drangen drei maskierte und bewaffnete Personen in den Freizeitclub Seebach in Zürich ein. Dabei richteten sie die Waffen auf die Gäste, fesselten sie teilweise, durchsuchten sie und nahmen ihnen Wertgegenstände ab. Anschliessend fuhren die Täter nach Uster, wo sie die Beute teilten.
Alle drei Täter wurden mit je 3 Jahren Zuchthaus bestraft, wobei es nach dem Gang nach Lausanne auch bleibt. Rechtlich sind die Entscheide nicht besonderes interessant. Das Bundesgericht prüfte die Rügen materiell kaum, weil die Beschwerden mehrheitlich als ungenügend begründet qualifiziert wurden.

Freitag, September 01, 2006

Bürgerlicher Widerstand gegen BWIS II

Laut einem leider etwas wirren Bericht in der Mittelland Zeitung vom 31.08.2006 formiert sich Widerstand gegen BWIS II (s. dazu meinen letzten Beitrag) aus dem rechtsbürgerlichen Lager. Quelle des Berichts soll eine Medienmitteilung von alt Nationalrat Peter Weigelt bzw. dessen PR-Agentur sein. Diese Medienmitteilung habe ich online leider nicht gefunden.

Der Artikel der MZ verkennt, dass es an BWIS I (Hooligangesetz) nichts mehr zu rütteln gibt, dass hingegen BWIS II (Zwangsmassnahmen im Vorfeld von Strafverfahren) erst in der Vernehmlassung ist und somit durchaus noch beeinflusst werden kann und muss (s. den bereits verlinkten letzten Beitrag).

Ich zitiere aus dem MZ-Artikel:

Gemäss Weigelt ist eine «Verwesentlichung des Staates» erforderlich, und diese lasse sich punkto Staatsschutz auf drei Postulate reduzieren. Staatsschutz darf sich nur auf die Substanz des freiheitlichen Rechtsstaates konzentrieren; Staatsschutz darf sich nur auf Personen und Gruppierungen ausrichten, die den Staat in seiner freiheitlichen Substanz real gefährden; Staatsschutz ist nur gefordert, wenn die Gefährdung beträchtlich ist.

Die Partei stehe der Revision des Gesetzes «sehr kritisch» gegenüber, liess sich SVP-Präsident Ueli Maurer kürzlich im «Tages-Anzeiger» zitieren. Und Generalsekretär Gregor A. Rutz sekundierte, dass er im Spannungsfeld zwischen Sicherheit und Freiheit im Zweifelsfall immer zur Freiheit neige, denn die absolute Sicherheit gebe es nicht.

Die Parteien haben noch bis Mitte Oktober Zeit für ihre Stellungnahmen. Der Trend scheint klar: An einem «Überwachungsstaat» scheint niemand interessiert zu sein, Linke und Grüne schon gar nicht. Es ist also gut möglich, dass Justizminister Blocher ein zweites Mal nachbessern muss, nachdem er schon 2005 einen BWIS-Vorentwurf von Nachrichtendienstchef Urs von Daeniken mit den Worten zurückwies: «Unser Gesetz wird keinen neuen Fichenstaat zulassen.»

Ob dieser Trend wirklich so klar ist, wage ich zu bezweifeln. Gerade die "Bürgerlichen" und insbesondere die (ehemals) Liberalen gefallen sich doch je länger je mehr in der Rolle knallharter Law-&-Order-Politiker. Stimmt nicht? Bis Mitte Oktober ist der Gegenbeweis zu führen.