Bereits das Datum des Entscheids bzw. die stark verzögerte Publikation im Internet lässt auf Aussergewöhnliches schliessen. Die Lektüre Urteils bestätigt diesen Eindruck. Sie könnte darauf schliessen lassen, dass das Bundesgericht von einem zum Vornherein feststehenden Ergebnis ausging und danach versuchen musste, dieses Ergebnis einigermassen schlüssig zu begründen, was allerdings nicht gelingen konnte.
Ich verzichte darauf, aus den rechtlichen Erwägungen zu zitieren und überlasse es dem interessierten Leser, sich selbst ein Bild zu machen. Ein Hinweis zum Sachverhalt soll hier genügen: Die Vorinstanz hatte das Verhalten des Beschwerdeführers als
äusserst lästig und ärgerlich sowie klar antisozial.geschildert. Diese Auffassung teilte ganz offensichtlich auch das Bundesgericht.
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