Mittwoch, August 23, 2006

Keine Grämmli-Justiz in Bern?

Ein Beschwerdeführer, der von der Berner Justiz zu 40 Monaten Gefängnis hauptsächlich wegen Drogendelikten verurteilt worden war, hatte mit seinen Rügen in Lausanne keinen Erfolg (Urteil 6S.116/2006 vom 08.08.2006).

Wohl stellte auch das Bundesgericht fest:
Die ausgefällte Freiheitsstrafe von 40 Monaten Gefängnis erscheint zwar etwas hoch, hält sich aber im Rahmen des weiten sachrichterlichen Ermessens und ist im angefochtenen Urteil nachvollziehbar begründet worden (E. 6.8).
Wohl stellte es auch Fehler der Vorinstanz fest:
Die theoretische Mindeststrafe beträgt daher gemäss dem insoweit zutreffenden Einwand des Beschwerdeführers und entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht drei Tage Gefängnis, sondern einen Franken Busse. Dies ist indessen im Ergebnis ohne Belang (E. 6.1).
Auch der Vorwurf der Grämmli-Justiz (die Vorinstanz soll einen Einsatzstrafenkatalog angewendet haben) verfing nicht, obwohl es solche Kataloge natürlich gibt:
Das Tatverschulden wiegt nach Ansicht der Vorinstanz sehr schwer. Sie berücksichtigt dabei die beträchtlichen Mengen an umgesetzten Kokain und Hanf, die Stellung des Beschwerdeführers innerhalb der Hierarchie im Kokainhandel mit weiterführenden Karriereambitionen, die gut ausgebaute Organisation mit Infrastruktur im Hanfhandel sowie die professionelle Art und Weise seines Vorgehens mit primär finanzieller Motivation. Vor diesem Hintergrund kann entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht gesagt werden, die Vorinstanz habe sich bei der Strafzumessung in unzulässiger Weise vorrangig auf die gehandelte Drogenmenge gestützt und die Strafe anhand eines abstrakten Einsatzstrafenkatalogs angesetzt. Vielmehr hat sie die umgesetzte erhebliche Betäubungsmittelmenge zutreffend als einen gewichtigen strafzumessungsrelevanten Gesichtspunkt neben anderen gewürdigt (6.2).
Den vom Beschwerdeführer vorgetragenen Vergleich mit einem Fall des Richteramts Solothurn-Lebern liess das Bundesgericht dann aber ausgerechnet mit folgendem Argument nicht gelten
Im Übrigen erwägt die Vorinstanz in dieser Hinsicht zutreffend, dass der Beschwerdeführer - prima vista - deutlich grössere Mengen an Betäubungsmittel umgesetzt habe als der Täter im beigebrachten Solothurner Urteil, weshalb ein Vergleich schon aus diesem Grund als wenig sachgerecht erscheine (E. 6.5).
Also doch Grämmli-Justiz?

Dienstag, August 22, 2006

Von 8 über 6 und 5 auf wieviele Monate?

Das Bundesgericht musste sich erneut mit Beschwerden gegen ein zuvor bereits kassiertes Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau beschäftigen. Es hebt auch den zweiten Entscheid des Obergerichts auf (Urteil 6P.95/2006 vom 08.08.2006). Dieses hatte es versäumt, den Beschwerdeführer bei der Neubeurteilung, die im Anschluss an BGE 132 IV 12 notwendig wurde, anzuhören. Aus dem Entscheid:
Dass der Beschwerdeführer im ersten Berufungsverfahren ausreichend Gelegenheit gehabt hat, zur Strafzumessung Stellung zu nehmen, mag zutreffen. Doch steht dies hier nicht in Frage. Da das Gericht die Strafe im Urteilszeitpunkt zuzumessen hat, muss dem Beschwerdeführer Gelegenheit geboten werden, sich zu allfälligen in der Zwischenzeit eingetretenen Veränderungen zu äussern. Dass von vornherein klar gewesen sei, dass beim Beschwerdeführer keine Änderungen in den persönlichen Verhältnissen eingetreten waren, lässt sich jedenfalls nicht sagen (vgl. Urteil des Kassationshofs 6P.104/2000 vom 1.9.2000 E. 3, in: RVJ/ZWR 2001, S. 304; E. 1.3).
Keinen Erfolg hatte der Beschwerdeführer hingegen mit der Rüge, der Verzicht auf eine mündliche Berufungsverhandlung habe seinen Anspruch auf öffentliche Verhandlung (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verletzt. Dazu der Kassationshof:
Allfällige in der Zeit seit dem ersten Berufungsverfahren eingetretene, im Rahmen der Strafzumessung bedeutsame Veränderungen in den persönlichen Verhältnissen setzen keine erneute direkte Anhörung des Beschwerdeführers voraus. Der Anspruch auf rechtliches Gehör kann hier auch gewahrt werden, wenn dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt wird (E. 2.4).
Erstinstanzlich war der Beschwerdeführer zu 8 Monaten Gefängnis bedingt verurteilt worden. Das Obergericht korrigierte zuerst auf 6 Monate, nach dem ersten Entscheid des Bundesgerichts auf 5 Monate. Ob es weiter nach unten korrigieren wird, ist nicht sicher. Sieht es davon ab, wird sich das Bundesgericht wohl nochmals mit dem Fall befassen müssen.

Sonntag, August 20, 2006

Update: Domestic Spying Program

Dass eine Bundesrichterin die in den USA praktizierten Abhörungen ohne richterliche Verfügung (s. meinen früheren Beitrag) als verfassungswidrig erklärt und die entsprechenden Tätigkeiten per sofort untersagt hat, hat auch die Presse in der Schweiz berichtet. Hier ein paar Beiträge zu den neusten Entwicklungen:

Die beste Übersicht über die Beiträge findet sich bei SCOTUSblog hier, wo Lyle Deeniston auch gleich selbst kommentiert.

Das Urteil selbst hat CDT online gestellt. Es endet mit folgenden Zitat:
As Justice Warren wrote in U.S. v. Robel, 389 U.S. 258 (1967):

Implicit in the term ‘national defense’ is the notion of defending those values and ideas which set this Nation apart. ... It would indeed be ironic if, in the name of national defense, we would sanction the subversion of ... those liberties ... which makes the defense of the Nation worthwhile. Id. at 264.

Update: Geschlossene Gesellschaft auf dem Rütli

Gemäss einem Bericht der SonntagsZeitung (kostenpflichtig) haben 22 der weggewiesenen Besucher der Rütli-"Feier" Beschwerde gegen die Wegweisung eingereicht. Rund ein Dutzend Aufsichtsbeschwerden ist zudem beim Regierungsrat des Kantons Schwyz hängig. Die SonntagsZeitung zitiert aus einem Schreiben der Kantonspolizei an einen Weggewiesenen:
Diese Wegweisung wurde angeordnet, weil entweder Sie selber oder einer Ihrer Kollegen in der ISIS-Datenbank verzeichnet sind.
So einfach ist das.

Grundlage der ISIS-Datenbank ist die Verordnung über das Staatsschutz-Informationssystem (ISIS-Verordnung, sehr empfohlen zur Lektüre), die wiederum auf dem Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (Art. 15 Abs. 3 und 5 sowie Art. 30 BWIS) und dem Waffengesetz (Art. 39 Abs. 3 WG) basiert.

Die Revision des Staatsschutzgesetzes befindet sich derzeit (bis 15.10.2006) in der Vernehmlassung. Vorlage, Bericht und v.a. Fragekatalog sind online. Viel Spass beim Ausfüllen und Einsenden des Fragekatalogs.

Samstag, August 19, 2006

Stoll c. Suisse

Die Schweiz zieht zum ersten Mal einen Fall an die Grosse Kammer des EGMR weiter. Es handelt sich um Stoll c. Suisse (Requête no 69698/01). Stoll, Journalist, wurde wegen Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen (Art. 293 StGB) zu einer Busse von CHF 800.00 verurteit worden (s. meinen früheren Beitrag).

Der entsprechende Antrag der Schweiz wird hoffentlich abgelehnt, zumal der Bundesrat die Streichung von Art. 293 StGB prüft. Wahrscheinlich geht es hier aber um grundsätzlichere Fragen, insbesondere darum, die Verfassungsgerichtsbarkeit durch "fremde Richter" in Schranken zu weisen. Andererseits darf wohl bezweifelt werden, dass sich der Fall Stoll dazu besonders eignet. Irgendwie peinlich, das Ganze.

Quelle: NZZ Nr. 189 vom 17.08.2006, 14.

Donnerstag, August 17, 2006

Rechtsirrtum in Balsthal

Das Solothurner Tagblatt berichtet heute über ein Gerichtsverfahren in Balsthal, das wegen Rechtsirrtums zu einem Freispruch geführt hat. Dem Beschuldigten war vorgeworfen worden, Videos mit Gewaltdarstellungen (Art. 135 StGB) in seinem Keller aufbewahrt zu haben. Auf die Spur kam ihm die Polizei aufgrund einer Verkaufsliste, die sie bei seinem Verkäufer sichergestellt hatte, der seinerseits in ein Strafverfahren verwickelt war. Nun müssen offenbar gegen 200 Personen auf dieser Liste mit einem Strafverfahren rechnen.

Der Beschuldigte kam vor der Gerichtsstatthalterin in Balsthal mit dem Argument durch, nicht gewusst zu haben, dass der Erwerb (oder allenfalls das Lagern, der Besitz, die Beschaffung?) solcher Filme strafbar sei. Ob dies dem Oberstaatsanwalt gefällt?

Eine Million für Pflichtverteidiger

Wie die Aargauer Zeitung heute berichtet hat das zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehene Urteil des Bundesgerichts (2P.17/2004 vom 06.06.2006; s. auch meinen damaligen Beitrag) enorme finanzielle Konsequenzen. Aus dem Bericht der Aargauer Zeitung:
Urs Hodel, Leiter der kantonalen Justizverwaltung, bestätigte auf Anfrage, dass nach der Aufhebung des entsprechenden Paragrafen im Dekret sämtliche Pflichtverteidigungsfälle zwischen Anfang 2004 und Mitte 2006 neu aufgerollt werden müssen. Ein erheblicher Aufwand für die Gerichte, zumal es nach der Überprüfung der Entschädigungen an die Anwälte samt und sonders neuer Kostenverfügungen bedarf. Aber das ist noch nicht alles: Nach Aussage von Hodel ist aufgrund von Hochrechnungen davon auszugehen, dass mit Honorar-Nachzahlungen im Umfang von rund 1 Million Franken zu rechnen ist. Dies vor dem Hintergrund, dass insgesamt einige hundert Fälle neu beurteilt werden müssen - allein beim Obergericht ist von gegen 200 Fällen die Rede. Mit Interesse wird in der Justiz denn auch verfolgt, wie sich das Geschäft entwickelt. Konkret stellt sich für die Politik die Frage, ob die altrechtliche Entschädigung von amtlichen Verteidigungen beibehalten wird - ein Vorgehen, das vom Bundesgericht aufgrund des jüngsten Entscheides wohl sanktioniert würde. Oder ob dem Parlament neuerlich eine Teilrevision des Dekretes unterbreitet wird.
Ob das für den Kanton Solothurn auch gilt, darf bezweifelt werden, obwohl im Kanton Solothurn nicht einmal ein verbindlicher Erlass der Legislative oder Exekutive besteht, der die reduzierten Stundenansätze für Pflichtmandate regelt (vgl. dazu den entsprechenden Beschluss des Obergerichts). Immerhin hat gemäss Oltner Tagblatt die FiKo einen Nachtragskredit über CHF 1.12 Mio. beschlossen, um die vom Kanton zu tragenden Gerichts- und Anwaltskosten bis Ende Jahr bezahlen zu können (s. Medienmitteilung der FiKo, ab S. 2). Ob darin die neue Rechtsprechung des Bundesgerichts berücksichtigt ist, weiss ich allerdings nicht.

Swissfrist

Bisher habe ich mich nicht zu diesem Verfahren geäussert, weil mir all die Spekulationen in den Medien und die - wie immer in solchen Fällen - empörten Reaktionen einiger Politiker-Stiftungsräte, welche eigentlich über ihr eigenes Verhalten empört sein müssten, zu wenig konkret waren.

Was die NZZ nun mitteilt, erscheint mir aber jetzt doch als erwähnenswert. Danach hatte ein Investor im Herbst 2005 Strafanzeige gegen den CEO der Swissfirst wegen Betrugs, eventuell Veruntreuung sowie Insidervergehen angezeigt. Brisanter erscheint mir die Mitteilung der Staatsanwaltschaft Zürich, dass nun offenbar auch die Seite der Pensionskassen untersucht wird.

Derweil fordert die Aufsichtsbehörde - wie immer in solchen Fällen - neue Regeln. Dabei schwebt ihr auch folgende Idee vor:
Der BSV-Direktor erinnerte an Regeln des Bankensektors, wonach Personen mit Einträgen im Strafregister oder mit Verwicklungen in Konkursfälle keine führenden Funktionen ausüben dürften. Solche Bedingungen könnte man auch bei den Stiftungsräten und Verwaltern von Pensionskassen für verbindlich erklären.
Richtig! Es sollen nicht immer dieselben Delinquenten eine Chance erhalten, sondern auch bisher Unbescholtene. Das eigentliche Problem wird dadurch natürlich nicht gelöst und bisweilen hat man den Eindruck, dass es auch nicht gelöst werden will. Die hoch begehrten Stiftungsratsmandate würden bei einer konsequenten Regelung einfach zu viel an Attraktivität verlieren und am Ende gar noch Verantwortung einbringen, die ja eigentlich keiner will.

Mittwoch, August 16, 2006

Update: Engeler freigesprochen

Auch der Tagesanzeiger hat hier nun die Story (s. meinen letzten Beitrag) und fügt eine erste Reaktion Engelers an:

Engeler zeigte sich erleichtert über den Freispruch, jedoch enttäuscht, dass dieser nicht "demokratiepolitisch begründet" worden sei, wie er es in einem Plädoyer in eigener Sache in der "Weltwoche" gefordert hatte.

Er überlege sich, das Urteil wegen der unbefriedigenden Begründung weiterzuziehen, sagte Engeler.

Jetzt bleiben Sie aber bloss auf dem Boden, Herr Engeler, und lassen Sie sich z. B. von einem Jura-Studenten (erstes Semester sollte reichen) erklären, wieso Sie das Urteil nicht erfolgreich weiterziehen können (und auch nicht sollten). Der Freispruch ist unabhängig von der Begründung ein Sieg auf der ganzen Linie und alles andere wäre eine mittlere Katastrophe. Machen Sie ihn also nicht durch weitere öffentliche "Plädoyers" kaputt, nur weil Sie es nicht bis nach Lausanne oder gar Strassburg geschafft haben. Meistens funktioniert die Justiz halt bereits auf Stufe Einzelrichter.

Engeler freigesprochen

Wie die NZZ soeben mitteilt, ist Urs Paul Engeler heute freigesprochen worden (s. dazu meine früheren Beiträge hier und hier). Aus dem Beitrag der NZZ:
Engeler dürfe nicht stellvertretend für ein Leck in der Bundesverwaltung verurteilt werden, sagte Strafeinzelrichterin Andrea Müller am Mittwoch in ihrer Urteilsbegründung. Der Gesetzesentwurf sei zudem auf Grund der ihr vorliegenden Akten weder als geheim noch vertraulich klassifiziert gewesen.

Dienstag, August 15, 2006

Solothurnische Schnellrichter?

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn hat gestern eine merkwürdige Interpellation der FdP-Fraktion behandelt. Die Interpellanten wollten wissen, ob die geschaffenen gesetzlichen Grundlagen für ein "abgekürztes Strafverfügungsverfahren" auch umgesetzt werden. Dazu geben die Interpellanten folgende Erklärungen:
Mit der Erhöhung der Strafverfügungskompetenz der Staatsanwälte (§ 75 Abs. 3 GO) wurde die Möglichkeit geschaffen, in gewissen Fällen von Massendelinquenz ein abgekürztes Strafverfügungsverfahren einzuführen, bei welchem den Beschuldigten z.B. nach der Zuführung mit oder ohne Einvernahme sofort die Strafverfügung ausgehändigt wird, wie dies etwa im Kanton Zürich der Fall ist. Eine Strafverfügung kann, wie sich aus § 103 StPO ergibt, ohne Einvernahme durch den Staatsanwalt erlassen werden, es sei denn, es werde eine unbedingte Freiheitsstrafe angeordnet.
Wenn man dies liest, fragt mach sich, ob die Interpellanten wohl etwas missverstanden haben könnten. Der Regierungsrat stellte jedenfalls in verdankenswerter Klarheit fest:

Ein spezifisches "schnellrichterliches Verfahren" gibt es im Kanton Solothurn nicht.

Die Solothurnische Strafprozessordnung kennt kein "abgekürztes Strafverfügungsverfahren".

Wohl um die Interpellanten nicht völlig auflaufen zu lassen, beantwortet der Regierungsrat die Fragen dann trotzdem so, als gebe es sowas, und nennt 37 Fälle:
Vom 1. August 2005 bis zum 15. Juli 2006 wurde in 37 von total 2177 Fällen, die Vergehens- oder Verbrechenstatbestände (allenfalls zusammen mit Übertretungstatbeständen) zum Gegenstand hatten, dem Beschuldigten nach Zuführung durch die Polizei oder im Untersuchungsgefängnis die Strafverfügung sofort ausgehändigt.
Wenig erhellend ist der Bericht der Solothurner Zeitung, der die Klarstellungen des Regierungsrats nicht wiedergibt und damit suggeriert, es gebe Schnellrichter im Kanton Solothurn.

Schweizerische StPO auf gutem Weg?

Gemäss einem Bericht der NZZ erwächst dem Entwurf zu einer schweizerischen StPO im Ständerat kaum Widerstand. Das ist zu begrüssen, aber es zeigen sich Entwicklungen in der öffentlich nicht geführten Diskussion, die besorgniserregend sind.

Nicht gerade für den Sachverstand der Kommission spricht etwa folgender Auszug aus dem Bericht:
Nicht zufrieden ist die Kommission dagegen mit der Regelungsdichte der Vorlage. So will sie namentlich darauf hinwirken, dass der Verlauf der Hauptverhandlung weniger detailliert vorgeschrieben wird als vom Bundesrat vorgeschlagen, damit die Prozesse beschleunigt und die Taten zügiger abgeurteilt werden.
Dass höhere Regelungsdichte zu längeren Verfahren führen würde, müsste allerdings noch bewiesen werden. Problematischer ist jedoch, dass der Effizienz offenbar vieles untergeordnet werden soll:
So sieht die neue Strafprozessordnung als Gegengewicht zur starken Staatsanwaltschaft ausgebaute Verteidigungsrechte vor, indem etwa eine festgenommene Person sofort einen Anwalt beiziehen kann. Bei den kantonalen Polizeikorps stösst dieser Vorschlag allerdings auf einige Skepsis.
Ja dann kann und darf er natürlich nicht realisiert werden, um nicht noch die Polizei zu verärgen.

In einem Punkt macht sich die Kommission falsche Vorstellungen, wenn sie glaubt, ein Strafverfolgungsmodell zu installieren, bei dem
die Staatsanwaltschaft von der polizeilichen Ermittlung über die Untersuchung und Anklageerhebung bis zur Vertretung vor Gericht alleine zuständig ist.
Ein Blick in die Kantone, die das Modell bereits kennen, wird die Vorstellung der Politiker widerlegen. Etwa im Kanton Solothurn, der das besagte Strafverfolgungsmodell bereits eingeführt hat, steht die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft von der polizeilichen Ermittlung bis zur Vertretung vor Gericht nur auf dem Papier. Die Polizei kümmert sich nicht darum und die Staatsanwaltschaft hat andere Probleme.

Montag, August 14, 2006

Update 6: Wir überwachen ...

In der Fax-Affäre (s. meinen gestrigen Beitrag) berichtet die NZZ heute, dass gegen den Sprecher des SND wegen Verletzung militärischer Geheimnisse ermittelt wird. Das wäre dann wohl Art. 329 StGB. Gestern war aber auch zu lesen, dass das Telefon des Beschuldigten während Monaten überwacht worden sein soll. Art. 329 StGB fehlt nun aber in der Liste der Straftatbestände in Art. 3 Abs. 2 lit. a BÜPF, womit eine Voraussetzung für eine Telefonüberwachung fehlt. Damit müsste Art. 329 StGB ausscheiden.

Anders wäre dies bei Art. 86 (Verrat), 86a (Sabotage), 87 (militärischer Landesverrat) oder 89 Abs. 1 (Nachrichtenverbreitung), 91 Militärstrafgesetz MStG (Begünstigung des Feindes; vgl. die Liste in Art. 3 Abs. 2 lit. b BÜPF). Dem MStG wiederum unterstehen aber die beiden Journalisten nicht ...

Seriengrabscher in Zürich verhaftet

Wie die NZZ hier mitteilt, wurde an der Street Parade ein 41-Jähriger verhaftet, der mehreren Frauen - und zuletzt einer Stadtpolizistin - ans Gesäss gegriffen hatte. Die anderen Opfer fühlten sich offenbar nicht geschädigt. Sie haben sich gemäss NZZ jedenfalls (noch) nicht gemeldet.

Nicht bekannt ist, ob der Unhold noch immer in Haft ist. Sein Geständnis belegt jedenfalls den dringenden Tatverdacht, schliesst aber natürlich weder Verdunkelungs- noch Wiederholungsgefahr aus. Wahrscheinlich muss er daher aus kriminaltaktischen und spezialpräventiven Gründen bis kurz vor dem Haftrichtertermin weggesperrt bleiben.

Und der Tatbestand? Sexuelle Belästigung (Art. 198 StGB)? Gewalt und Drohung gegen Beamte (Art. 285 StGB)? Tätliche Angriffe auf Hoheitszeichen (Art. 270 StGB)?

Ahmadinejad bloggt

Wie die NZZ soeben berichtet, ist der iranische Präsident zu uns Bloggern gestossen. Dagegen leben seine bloggenden Landsleute gemäss NZZ gefährlich:
Während sich Ahmadinejad auf seiner Website freimütig auslassen kann, werden andersdenkende Blogger in Iran streng verfolgt. Im schlimmsten Fall drohen bis zu fünf Jahre Haft. Ein 23-jähriger Student aus Teheran ist nach einem Bericht von «Spiegel Online» wegen seines Blogs im Mai verhaftet und im Gefängnis schwer misshandelt worden.
Ich gehe davon aus, dass sich der präsidiale Weblog, der übrigens toll gemacht und mehrsprachig ist, gewollt oder ungewollt auch strafrechtlich relevante Beiträge enthalten wird, weshalb ich ihn hier nur mit folgendem Disclaimer verlinken darf. Sonst geht es mir am Ende noch gleich wie den Landsleuten Ahmadinejads . Also:
Ich lehne jede Verantwortung für den Inhalt des Weblogs des iranischen Präsidenten ab und mache die Benutzer ausdrücklich darauf aufmerksam, dass er nach schweizerischem und ausländischem Recht strafbare Äusserungen enthält, die ich weder teile noch weiterverbreiten will.
O.K., das nützt mir wohl nichts. Ich verlasse mich einfach darauf, dass die von der NZZ und vom Spiegel den Link auch aufgeschaltet haben und die werden ja wissen, was sie tun. Gespannt bin ich, wer das erste Strafverfahren einleiten wird - gegen Ahmadinejad und seinen Provider natürlich.

Unrechtmässiger Aufenthalt

Das Bundesgericht hatte in einem heute online gestellten Entscheid (6S.152/2006 vom 03.08.2006) zu prüfen, ob der Aufenthalt zwischen dem Ablaufen einer Ausreisefrist am 15. November 2002 und dem einstweiligen Vollziehungsverbot durch die Staatskanzlei am 22. Januar 2003 unrechtmässig war. Für diese Periode war der Beschwerdeführer wegen Zuwiderhandlung gegen fremdenpolizeiliche Vorschriften für schuldig befunden und in Anwendung von Art. 12 Abs. 3 und Art. 23 Abs. 6 ANAG mit einer Busse von CHF 300.00 bestraft worden.

Das Bundesgericht qualifizierte die Nichtigkeitsbeschwerde als aussichtslos;
Für eine strafrechtliche Verurteilung für Zuwiderhandlungen im Sinne von Art. 12 Abs. 3 i.V.m. Art. 23 Abs. 6 ANAG muss es in materieller Hinsicht an einem Aufenthaltsrecht fehlen und in formeller Hinsicht eine Ausreisefrist feststehen. Der Beschwerdeführer hat die Verfügung vom 5. Dezember 2000, mit der sein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung abgewiesen wurde, durch alle Instanzen weitergezogen. Spätestens mit dem Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts vom 2. Mai 2002 erwuchs diese Verfügung in Rechtskraft. Damit endete seine Anwesenheitsberechtigung. Am 15. November 2002 liess er sodann eine entgegen seiner Bestreitung von der Fremdenpolizei gültig gesetzte Ausreisefrist unbenutzt verstreichen, womit sein Aufenthalt rechtswidrig wurde. In der Folge wurde er deswegen verzeigt und verurteilt. Diese Verurteilung verletzt kein Bundesrecht. Daran ändert auch sein Wiedererwägungsgesuch nichts, das er rund eineinhalb Monate nach dem bundesgerichtlichen Nichteintretensentscheid stellte und welches seiner Ansicht nach aufschiebende Wirkung entfalten soll. Ob der Beschwerdeführerdie eben erst in Rechtskraft erwachsene Wegweisungsverfügung materiell bereits wieder in Frage stellen durfte, ist nach der erwähnten Rechtsprechung zu bezweifeln, braucht jedoch nicht definitiv entschieden zu werden, weil jedenfalls feststeht, dass die von der Staatskanzlei am 22. Januar 2003 verfügte aufschiebende Wirkung - wie die Vorinstanz zu Recht hervorhebt - nur pro futuro wirkte. Es ging lediglich darum, eventuell bevorstehende Vollzugshandlungen während des Rekursverfahrens einstweilen zu untersagen. An der Rechtswidrigkeit des Verbleibs über die Ausreisefrist vom 15. November 2002 hinaus vermochte das Wiedererwägungsgesuch nichts zu ändern. Dass diese Rechtswidrigkeit für den Beschwerdeführer nicht erkennbar gewesen sein soll, ist angesichts der polizeilich angedrohten Zwangsausschaffung nicht nachvollziehbar. Ebenso wenig sind berechtigte Interessen zum Verbleib ersichtlich. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen (E. 1.2.4).
Entscheidend war somit die Frage, ob der Entscheid über die aufschiebende Wirkung tatsächlich nur pro futuro wirkte. Dies bejahte das Bundesgericht mit dem Argument, es stehe fest, weil die aufschiebende Wirkung nur bewirkte, Vollzugshandlungen während des Rekursverfahrens zu untersagen. Hat denn der Beschwerdeführer einfach nur zu spät rekurriert?

Sonntag, August 13, 2006

Update 5: Wir überwachen ...

Wie die SonntagsZeitung (kostenpflichtig) heute berichtet, wird in der Fax-Affäre (s. meinen letzten Beitrag dazu) voraussichtlich noch dieses Jahr Anklage erhoben. Das Verfahren der Militärjustiz richtet sich gegen einen Sprecher des Strategischen Nachrichtendienstes SND, der im Mai diesen Jahres eine Woche lang in Untersuchungshaft war, sowie gegen zwei Journalisten des SonntagsBlick. Angeklagt werden die Beschuldigten gemäss SonntagsZeitung wegen "Veröffentlichung militärischer Geheimnisse" (?), die ja ganz offensichtlich keine waren. Na dann ...

Als militärischer Untersuchungsrichter amtet gemäss SonntagsZeitung ein Major, der in zivil Mitarbeiter der Bundesanwaltschaft ist. Das also versteht man unter enger Zusammenarbeit zwischen Bundesanwaltschaft und militärischer Untersuchungsbehörde (s. dazu einen früheren Beitrag).

Samstag, August 12, 2006

Retrying Galileo, 1633-1992

Die Samstagsausgabe der NZZ stellt heute die "kurvenreiche Studie" von Maurice A. Finocchiaro "Retrying Galileo, 1633-1992" vor, die hier oder als eBook hier bestellt werden kann.

Freitag, August 11, 2006

Von Anwaltsgebühren und Bremseffekten

Das Obergericht des Kantons Zürich legt dem Kantonsrat eine total revidierte Anwaltsgebührenverordnung vor. Es hat sich dabei einer Forderung der Anwälte widersetzt, stärker auf den Zeitaufwand abzustellen. Verbindlich für das Verhältnis Anwalt - Klient ist die Verordnung nur für die unentgeltlichen Rechtsvertreter und die amtlichen Verteidiger. Hier ein paar Auszüge aus der Vorlage zur Entschädigung amtlicher Verteidiger:

Eine beträchtliche Zahl von Verteidigern stellt auch in einfachen Fällen wegen eines geltend gemachten hohen Zeitaufwands sehr hohe Rechnungen. Es fehlt im geltenden Tarifsystem offensichtlich an geeigneten Bremseffekten.

Der Stundenansatz von Fr. 200 soll – wie bis anhin – die Regel bleiben. Der bundesrechtlichen Rechtsprechung zur kostendeckenden Entschädigung der Anwälte ist jedoch im Einzelfall stets Beachtung zu schenken [Noch nicht berücksichtigt hat das Obgericht hier, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichts neuerdings nicht mehr bloss Kostendeckung verlangt, sondern den amtlichen Verteidigern sogar erlaubt, etwas an diesen Mandaten zu verdienen (s. dazu meinen früheren Beitrag, der übrigens rund zwei Wochen älter ist als die hier zitierte Vorlage des Obergerichts des Kantons Zürich].

Die direkte Anwendung des Tarifrahmens auch für die Vertretung vor dem Strafgericht verlangt von den amtlichen Verteidigern, wie von den unentgeltlichen Rechtsvertretern schon heute, den Entschädigungsanspruch gemäss dem vorgegebenen Tarifrahmen zu kalkulieren und den Zeiteinsatz entsprechend effizient zu planen. Das amtliche Honorar kommt je nach Schwierigkeit, Verantwortung und Zeitaufwand (§ 2 Abs. 2) im unteren, mittleren oder oberen Bereich des Tarifrahmens zu liegen.

Missbräuchliches Verteidigerverhalten missbilligt

Der deutsche Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 29.06. bzw. 11.08.2006 (3 StR 284/05)
die wahrheitswidrige Behauptung eines Verfahrensfehlers unter Berufung auf das insoweit fehlerhafte Protokoll dann als rechtsmissbräuchlich missbilligt, wenn der Beschwerdeführer sicher weiß, dass sich der Fehler unzweifelhaft nicht ereignet hat. (Pressemitteilung Nr. 115/2006).
Weiter aus der Pressemitteilung:
Im Fall des Angeklagten G. war behauptet worden, seine Verteidigerin sei während der Vernehmung eines Zeugen nicht im Sitzungssaal gewesen. Dies werde durch das Protokoll bewiesen. Darin war versehentlich der Weggang der Verteidigerin verzeichnet. Die Nachprüfung hat ohne jeden Zweifel ergeben, dass diese tatsächlich anwesend war und sogar zahlreiche Fragen an den Zeugen gestellt hatte. Dies war auch der Revisionsverteidigerin bekannt, wie die Hauptverhandlung vor dem Bundesgerichtshof ergeben hat.

Eine solche bewusst unwahre Verfahrensrüge wird in der Fachliteratur und insbesondere in Kreisen der Strafverteidiger für zulässig erachtet; teilweise wird sogar ein „Recht oder gar die Pflicht zur Lüge“ aus der Beweiskraft des Protokolls abgeleitet. Hierzu wird in einem Handbuch für Strafverteidiger empfohlen, zur Umgehung „taktloser“ Fragen von Revisionsrichtern nach der Wahrheit einen anderen Verteidiger nur für das Revisionsverfahren zu beauftragen, der im „Zustand der Unberührtheit gehalten werden könne.“
Andere Länder, andere Sitten.

Donnerstag, August 10, 2006

Ausserordentlich kurzen Prozess ...

... machte das Bundesgericht mit einer Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich (Urteil 6S.271/2005 vom 28.07.2006). Mit den Rügen des Beschwerdeführers setzte es sich in der Begründung praktisch überhaupt nicht auseinander. Aus den Erwägungen:

Unter diesem Umständen und angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer überdies des Fahrens in angetrunkenem Zustand schuldig gesprochen werden musste, liegt entgegen seiner Auffassung kein leichter Fall im Sinne von Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB vor [...] (E. 2).

Was daran bundesrechtswidrig sein könnte, ist der nicht besonders klaren Beschwerde nicht zu entnehmen (E. 2).

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung muss in Anwendung von Art. 152 OG abgewiesen werden, weil die Rechtsbegehren vonvornherein aussichtslos waren (E. 3).

Anspruch auf amtliche Verteidigung verletzt

Der Kanton St. Gallen hat den Anspruch eines Angeschuldigten auf amtliche Verteidigung in Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV verweigert. Alle wesentlichen Elemnte des heute online gestellten Entscheids des Bundesgerichts (Urteil 1P.386/2006 vom 27.07.2006) können Erwägung 4.3 entnommen werden:
Im vorliegenden Fall droht eine unbedingte Freiheitsstrafe von 17 Monaten. Diese Sanktion liegt hinsichtlich der Dauer und Vollzugsform innerhalb der Kategorie der "relativ schweren" Fälle am oberen Ende der Bandbreite. Nach dem zitierten Urteil (BGE 115 Ia 103 E. 4 S. 105) ist die Schwere der vom Angeklagten zu gewärtigenden Sanktion als Umstand für die Einzelfallbeurteilung zu berücksichtigen. Da die drohende Strafe nur unwesentlich unter 18 Monaten liegt und sie sich gegenüber dem erstinstanzlichen Verfahren (Antrag des Staatsanwalts) verschärft hat, sind an weitere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Der Beschwerdeführer weist die Eröffnung eines neuen Strafverfahrens nach (Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 8. Juni 2005) und legt glaubhaft dar, in Verfahrensfragen überfordert zu sein. Überdies sind keine triftigen Gründe ersichtlich, die gegen die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung sprechen würden. Aufgrund dieser Umstände ist ein Rechtsbeistand zur Wahrung der Rechte des Beschwerdeführers im kantonalen Berufungsverfahren notwendig (Hervorhebungen duch mich).
Insbesondere die Frage der Überforderung von Laien mit verfahrensrechtlichen Fragen wurde bei den Voraussetzungen für die amtliche Verteidigung bisher oft zu wenig berücksichtigt. Es ist daher erfreulich, dass das Bundesgericht ausdrücklich darauf verweist.

Akteneinsichtsrecht bejaht, Einsichtnachme verhindert

In einem heute online gestellten Entscheid musste sich das Bundesgericht u.a. mit der Frage befassen, unter welchen Umständen das Akteneinsichtsrechts in einem Rekursverfahren beschränkt werden kann (Urteil 1P.327/2006 vom 25.07.2006. Dazu hielt es folgenden Grundsatz fest:

Wird einer Partei die Einsichtnahme aufgrund überwiegender Geheimhaltungsinteressen verweigert, so darf auf die geheimen Unterlagen zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von ihrem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (E. 4.2).

Im zu beurteilenden Fall stellte sich die Frage, ob die Verweigerung in eine Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft mit den eingereichten Beilagen zu rechtfertigen war. Diese Frage hat das Bundesgericht zwar im Grundsatz verneint, der Staatsanwaltschaft aber eine goldene Brücke gebaut, indem es ihr - was m.E. im Rahmen der staatsrechtlichen Beschwerde nicht möglich ist - zugesteht, die Beilagen aus dem Verfahren zurückzuziehen und damit der Beschwerdeführerin vorzuenthalten:
Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zu geben, einzelne der im Rekursverfahren eingereichten Beilagen zurückzuziehen, deren Bekanntwerden den Untersuchungszweck gefährden könnte. Alle anderen, im Recht verbleibenden Beilagen müssen jedoch der Beschwerdeführerin zugestellt werden und ihr Gelegenheit gegeben werden, sich dazu zu äussern (E. 5).
Formell wurde die Beschwerde teilweise gutgeheissen. Materiell hat die Beschwerdeführerin natürlich verloren, indem sie die entscheidenden Akten nicht zu Gesicht bekommen wird. Natürlich wird das zuständige Gericht die vorenthaltenen Akten dann nicht verwerten dürfen, aber es wird auch nicht in Unkenntnis dieser Akten entscheiden (können). Wie das Verfahren ausgehen wird, dürfte jedenfalls klar sein.

Etwas überspitzt könnte man sagen, dass das Bundesgericht die Verweigerung der Akteneinsicht im konkreten Fall missbilligt, dann aber sogleich aufzeigt, dass und vor allem wie die Akteneinsicht trotzdem verhindert werden soll. Glaubt das Bundesgericht nicht an die von ihm zu schützenden Verfahrensrechte?

Mittwoch, August 09, 2006

Terrorfinanzierung via Schweiz?

Die NZZ berichtet heute über ein Rechtshilfeverfahren zugunsten eines in den USA geführten Strafverfahrens gegen angeblich karitative Organisationen. Diese werden verdächtigt, Terroranschläge finanziert zu haben und Verbindungen zu al-Kaida, Hamas und dem libanesischen Jihad zu unterhalten. In der Schweiz sollen zwei arabische Bankiers ein Konto unterhalten, über das Gelder transferiert und gewaschen werden.

Anlass für den Bericht der NZZ bildet ein heute online gestelltes Urteil des Bundesgerichts (1A.99/2006 vom 04.07.2006), welches eine Beschwerde des Kontoinhabers gegen die vom Bundesamt für Justiz bewilligte Rechtshilfe abweist.

Verteidigungsrechte in den USA

ABA doppelt im Kampf um die Verteidigungsrechte (Stichwort: Thompson Memorandum) in den USA nach (s. meinen früheren Beitrag) und fordert in einer neuen Eingabe folgendes:
In the context of responding to government inquiries into possible wrongdoing on the part of its personnel, it is legitimate and in the public interest for an organization seeking leniency as a result of its cooperation with the government’s investigation to choose to do any or all of the following:
  1. provide counsel to an employee or agree to pay an employee’s legal fees and
    expenses;
  2. enter into or continue to operate under a joint defense, information sharing and common interest agreement with an employee or other represented party with whom the organization believes it has a common interest in defending against the investigation;
  3. share its records or other historical information relating to the matter under investigation with an employee or other represented party; or
  4. choose to retain or otherwise decline to sanction an employee who exercised his or her Fifth Amendment right against self-incrimination in response to a government request for an interview, testimony, or other information.
Gefunden bei White Collar Crime Prof Blog und bei WSJ.com on law and business and the business of law.

Dienstag, August 08, 2006

Skyguide-Anklagen

Wie heute der Presse zu entnehmen war, ist beim Bezirksgericht Bülach die Anklage gegen acht Mitarbeiter von Skyguide u.a. wegen fahrlässiger Tötung (Art. 117 StGB) eingegangen ist. Was den Beschuldigten konkret vorgehalten wird, ist noch nicht bekannt, kann aber wohl dem Untersuchungsbericht der deutschen BFU entnommen werden, der für die Anklage wegweisend gewesen sein soll.

Wenn die Anklage gegen die acht Personen auch nur einigermassen fundiert ist, stellt sich die Frage nach den Organisationsstruktur dieses bundeseigenen Unternehmens (99 % der Aktien hält der Bund). Es erscheint als kaum vorstellbar, dass tatsächlich acht Personen in strafrechtlich relevanter Weise - jedem einzelnen muss die Schuld nachgewiesen werden - für den Unfall verantwortlich sein sollen.

Nicht angeklagt wurde der CEO. Dafür erhalten die Angeklagten gemäss NZZ juristischen und - falls sie dies wünschen - auch psychologischen Beistand.

Montag, August 07, 2006

Nichts als die Wahrheit

Unter diesem Titel steht ein Artikel von Markus Hofmann über den "Umgang mit der Lüge im Rechtssystem" im heute erschienenen NZZ Folio. Darin äussern sich verschiedene Strafverfolger, ein Strafverteidiger und eine Richterin dazu, wie sie mit Lügen umgehen. Gemeinsam scheint allen nur eines zu sein: sie wissen alle, wenn sie angelogen werden (und kennen damit selbstredend die "objektive Wahrheit").

Hier ein paar Zitate aus den Darstellungen mit ein paar eigenen Bemerkungen dazu:

Einer der Ermittler:
Ich betrachte es jeweils als einen Erfolg, wenn ich jemanden zu einem Geständnis bringe. [klar, denn damit ist ja die Wahrheit gefunden. Wer würde schon ein falsches Geständnis abgeben?]
Ein anderer Ermittler (promovierter Jurist):
Was ich nicht mag, sind dumme Lügen. Wenn man zum Beispiel einem Verhafteten das Foto einer Observation zeigt und ihn fragt, wer da drauf zu sehen sei, und allen Anwesenden im Raum klar ist, dass es der Verhaftete selber ist, und dieser dann trotzdem sagt, er kenne diese Person nicht, das schätze ich nicht. [Was ich nicht mag, sind dumme Fragen.]
Ein weiterer Ermittler:
Jeder hat ein Recht auf einen Anwalt. Aber einen Totschläger oder Mörder rauszuholen, das könnte ich nicht mit meinem Gewissen vereinbaren. [...]. Da bin ich lieber Polizist. [Zum Glück gelingt einem Anwalt sowas nur, wenn die Ermittler ihren Job nicht gemacht haben. Ist das auch Gewissensfrage?]
Der Strafverteidiger:

[...] ich würde [den Fall] auch heute noch übernehmen und auf Freispruch plädieren, selbst wenn ich wüsste, dass der Sohn der Täter ist. [Das ist der Job der Verteidiger und das Rechtssytem sieht vor, dass sie ihn so verstehen und v.a. so ausüben,]

Aber ich nehme es niemandem krumm, wenn er mich anlügt. [Alles andere wäre auch nicht zum Aushalten.]

Die Richterin:

Ich habe Verständnis für die Anwälte. [Endlich!]

Denn Protokolle geben nicht immer das wieder, was der Angeklagte gesagt hat. [Das ist nicht die Ausnahme, sondern die Regel.]

Wenn ich merke, jemand lügt mich an, gebe ich ihm das mit meinem Blick zu verstehen. Zu zeigen, dass ich ihn durchschaue, verschafft mir eine gewisse Befriedigung. [Shame, Sie Schlingel Sie!]

Ich versuche mir vorzustellen, was der Verteidiger vor Gericht sagen würde. [und nehme - ob ich will oder nicht - die Gegenposition ein?]

Trotzdem erstaunt es mich immer wieder, wie oft sich der erste Eindruck, den man beim Aktenstudium erhält, am Ende bestätigt. [Also das ginge mir sicher auch so, wenn ich es wäre, der am Ende unfehlbar die Wahrheit feststellen dürfte.]

Schweiz erhält Zugriff auf Flensburger Datenbanken

Dank einem neuen Vollzugshilfeabkommen zwischen Deutschland und der Schweiz wird die Schweiz gemäss NZZ die Möglichkeit haben, die Daten deutscher Autohalter
direkt elektronisch beim Bundesamt für Kraftfahrt in Flensburg
abzufragen. Damit dürfte die Zustellung von Bussen an fehlbare deutsche Automobilisten sprunghaft zunehmen. Nicht zu beseitigen vermag das Abkommen allerdings die Schwierigkeiten mit dem Inkasso.

Wem gehören die Aktien nach welchem Recht?

Das Bundesgericht heisst eine Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen aus zivilrechtlichen Gründen teilweise gut (Urteil 6P.28/2006 vom 26.07.2006). Die Aargauer Justiz hatte einen Beschuldigten u.a. wegen Falschbeurkundung verurteilt, weil er angeblich wahrheitswidrige Tatsachen anlässlich zweier Generalversammlungen einer Aktiengesellschaft protokollieren liess.

Ob die Tatsachen wahr oder unwahr waren, war nach der Frage des Eigentums an den Aktien zu klären. Dabei war nun aber fraglich, nach welchem Recht dies zu beurteilen war.

Aus dem Sachverhalt:
Die [im Protokoll] beurkundete Tatsache - es finde eine Universalversammlung statt, da alle Aktien vertreten seien - habe nicht der Wahrheit entsprochen. Der Beschwerdeführer habe sich in der Vereinbarung vom 19. November 1997 mit der Firma B. und der Firma C. verpflichtet, sämtliche Aktien der Firma A. an die Firma C. zu verkaufen und zu übertragen. Am 21. November 1997 seien die Aktien beim Notar hinterlegt und die Hinterlegung der Firma C. und der Firma B. umgehend angezeigt worden. Gestützt auf Art. 714 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 924 Abs. 1 ZGB sei damit der Besitz und das Eigentum der Aktientitel auf die Erwerber übergegangen. Die ursprünglichen Aktionäre seien nach der Hinterlegung an den Aktien nicht mehr berechtigt gewesen und von den wahren Eigentümer auch nicht ermächtigt, diese zu vertreten.
Das Bundesgericht beschränkte seine Prüfung auf folgende Frage, die es sodann aber offen lassen musste:
Im Folgenden ist daher nur zu prüfen, ob das Eigentum an den Inhaberaktien gültig übertragen wurde. Dabei handelt es sich um eine zivilrechtliche Vorfrage, welche das Bundesgericht im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde von Amtes wegen zu beantworten hat, soweit die diesbezüglichen tatsächlichen Feststellungen dazu ausreichen und eine Verletzung von Bundesrecht in Frage steht (E. 7.1).
Das Bundesgericht musste die Frage offen lassen, weil die Vorinstanz zur Rechtswahl keine tatsächlichen Feststellungen getroffen hatte:
In der Vereinbarung vom 19. November 1997 trafen die Parteien eine Rechtswahl zugunsten des niederländischen Rechts [...]. Dennoch lässt sich die kollisionsrechtliche Frage hier nicht abschliessend beurteilen, da die Vorinstanz bezüglich der Rechtswahl keinerlei tatsächliche Feststellungen trifft. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass ein übereinstimmender Wille der Parteien zum Abschluss eines Rechtswahlvertrages bezüglich des dinglichen Erwerbes nicht vorlag. Fehlte aber ein solcher, käme für die Beurteilung des Eigentumsüberganges das schweizerische Recht als lex rei sitae zur Anwendung (Art. 100 Abs. 1 IPRG) (E. 7.3)

Sonntag, August 06, 2006

Grober Verfahrensfehler

Heute berichtet auch die SonntagsZeitung (hier, kostenpflichtig) über die von der ehemaligen Eidg. Untersuchungsrichterin vordatierte Verfügung (s. dazu meinen Beitrag). Gemäss SonntagsZeitung muss sie nun auch damit rechnen, wegen Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB) belangt zu werden.

40 Verhaftungen, keine Fichen

Wie die NZZ gestern berichtet hat (Artikel nicht online), hat die Polizei zahlreichen Besitzern von Tickets den Zutritt zur Rütlifeier verwehrt (s. dazu auch einen früheren Beitrag). Der Kommandant der Luzerner Kantonspolizei erklärte das wie folgt:
Wegen des Datenschutzes konnten wir der SGG nicht mitteilen, wem wir kein Ticket geben würden.
Polizeilich weggewiesen wurden rund 120 Personen. Davon sollen sich 40 gegen die Wegweisung widersetzt haben. Sie wurden alle festgenommen, aber am gleichen Tag wieder entlassen worden.

Weiter ist im Artikel der NZZ folgendes zu lesen:
Die Polizei habe sich bei dieser Beurteilung unter anderem auf ein rechtlich abgesichertes Bundesregister gestützt. Fichen mit Personendaten würden aber von der Polizei keine geführt. Der Polizeieinsatz werde nun intern und zusammen mit anderen Beteiligten nachbearbeitet und ausgewertet.
Fichen sind seit dem Fichen-Skandal eben keine Fichen mehr, sondern rechtlich abgesicherte Register. Das ist übrigens sowieso die einzige Konsequenz, die der Staat aus dem Fichen-Skandal gezogen hat: er hat die gesetzlichen Grundlagen für die Schnüffeleien geschaffen. Fichiert wird heute einfach legaler (mir sind Polizeikommandos bekannt, die nach wie vor ohne gesetzliche Grundlage Register führen), aber mehr und vor allem systematischer denn je.

ANCILLA IURIS

Das Projekt Ancilla Iuris bietet
eine zeitgemässe und professionelle Publikationsplattform zur Förderung europäischer Beiträge zur Grundlagenforschung im Recht. Einem interdisziplinären Ansatz folgend, möchten wir das Recht auch mit seinen benachbarten Fachrichtungen, der Politologie, Staatslehre, Soziologie, Sprachwissenschaft, der Philosophie, Geschichte oder auch Kunst und Psychologie ins Gespräch bringen.
Erfreulicherweise verfügt das Projekt über einen RSS-Feed. Alle Beiträge können kostenlos im PDF-Format bezogen werden. Auf folgenden Beitrag von Prof. em. Alois Riklin freue ich mich besonders:
What Montesquieu could not have known yet - Was Montesquieu noch nicht wissen konnte.

Samstag, August 05, 2006

Flut parlamentarischer Vorstösse

Wie ein Tsunmai schwappen die neuen parlamentarischen Vorstösse über die Regierung. Für meinen Blog möge die folgende Auswahlt genügen:
  • 06.1055 A Fehr Hans : Missbrauch der 1. August-Feier auf dem Rütli?
  • 06.445 Pa.Iv. Schlüer Ulrich : Demokratisch getroffene Entscheide sind gerichtlich unanfechtbar
  • 06.1086 A Vaudroz René : Strafgesetzbuch. Inkrafttreten der Änderung 2002
  • 06.5105 Fra. Wobmann Walter : Missbrauch des Rütli zu Abstimmungszwecken
  • 06.5121 Fra. Vischer Daniel : Aussagen von Bundesanwalt Valentin Roschacher
  • 06.437 Pa.Iv. Grüne Fraktion : Parlamentarische Aufsicht über die Bundesanwaltschaft
  • 06.3399 Ip. Chevrier Maurice : Pflicht zur Verschwiegenheit der Parlamentarierinnen und Parlamentarier
  • 06.3228 Ip. Vischer Daniel : Streichung von der Uno Terrorliste im Falle erwiesener strafrechtlicher Unschuld
  • 06.3389 Ip. Baumann J. Alexander : Bundesanwalt gewährt Rechtshilfe an die russische Geheimpolizei FSB
  • 06.3411 Po. Müller Geri : Faire Behandlung für die Gefangenen von Guantanamo
  • 06.3192 Ip. Leuenberger Ueli : Maulwurf-Affäre in Genf
  • 06.046 BRG : Polizeiliche Informationssysteme des Bundes. Bundesgesetz
  • 06.1065 A Leuenberger Ueli : Schutz eines von Italien gesuchten CIA-Agenten. Warum kooperiert die Schweiz nicht mit den europäischen Polizeibehörden?
  • 06.2004 Pet. Häni Rudolf : Abschaffung der Militärjustiz und Abschaffung des scharfen Arrestes als Disziplinarstrafe
  • 06.3266 Ip. Günter Paul : Ausmass der Polizeiausrüstung der Armee
  • 06.3285 Ip. Banga Boris : Innere Sicherheit. Verfassungsrechtliche Ordnung und Kompetenzaufteilung zwischen Bund und Kantonen im Bereich Polizeirecht
  • 06.3351 Mo. Fetz Anita : Für mehr häusliche und öffentliche Sicherheit. Keine Taschenmunition mehr zu Hause
  • 06.3385 Ip. Kiener Nellen Margret : Wie viel kosten die Polizeieinsätze der Armee?
  • 06.3386 Po. Müller Geri : Unabhängige Analyse zum Terrorismus
  • 06.5124 Fra. Freysinger Oskar : Bundesanwalt
  • 06.3238 Ip. Baumann J. Alexander : Schengen. Revision erlaubt ausländischen Polizisten Nachteile und Observation auf Schweizergebiet auch in Steuersachen
  • 06.3247 Ip. Fraktion der Schweizerischen Volkspartei : Höchste Zeit für volle Transparenz zu Schengen
  • 06.034 BRG : Bundesgesetz über die Bundesstrafrechtspflege. Änderung
  • 06.431 Pa.Iv. Aeschbacher Ruedi : Strafrahmen für fahrlässige Tötung erweitern
  • 06.3240 Mo. Baumann J. Alexander : Rechtshilfe in Strafsachen. Gerichtliche Überprüfung von Sperrungen von Vermögenswerten
  • 06.435 Pa.Iv. Nordmann Roger : Aktualisierung der Formulierung von Artikel 160 des Strafgesetzbuches betreffend die Hehlerei
  • 06.1068 DA Sozialdemokratische Fraktion : Swissair. Droht das Grounding der Justiz?
  • 06.1086 A Vaudroz René : Strafgesetzbuch. Inkrafttreten der Änderung 2002
  • 06.1089 A Schmied Walter : Verjährung von Strafklagen im Fall Swissair
  • 06.2002 Pet. Champod Luc : Aufhebung von Artikel 261bis StGB
  • 06.3335 Po. Hochreutener Norbert : Stürmen des Spielfeldes als Straftatbestand
  • 06.3362 Po. Recordon Luc : Gerichtliche Verfahren und Wirtschaftskriminalität
  • 06.3281 Mo. Triponez Pierre : Biometrische Passfotos für den Schweizer Pass
  • 06.3229 Mo. Zisyadis Josef : Beschlagnahme der Pinochet-Vermögen in der Schweiz
  • 06.3238 Ip. Baumann J. Alexander : Schengen. Revision erlaubt ausländischen Polizisten Nachteile und Observation auf Schweizergebiet auch in Steuersachen
  • 06.3203 Ip. Abate Fabio : Ermittlungsverfahren gegen die SUVA
    06.454 Pa.Iv. Berset Alain : Gesetz zur Prävention von Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen
  • 06.453 Pa.Iv. Egerszegi-Obrist Christine : Regelung der Sterbehilfe auf Gesetzesebene
  • 06.5095 Fra. Wasserfallen Kurt : Legaler Cannabisverkauf. Pilotversuch
  • 06.3193 Mo. Mörgeli Christoph : 5 statt 3 Kilometer Toleranzwert im Strassenverkehr
  • 06.1089 A Schmied Walter : Verjährung von Strafklagen im Fall Swissair
  • 06.5107 Fra. Heim Bea : Swissair-Fall vor der Verjährung
  • 06.5122 Fra. Vischer Daniel : Transfer von Passagierdaten in die USA

Freitag, August 04, 2006

Anspruch auf gerichtliche Beurteilung

Gleich zweimal musste sich das Bundesgericht in Fünferbesetzung mit Verfahrensfragen im Zusammenhang mit der Anordnung eines DNA-Profils im Kanton Zürich befassen (Urteile 1A.89/2006 und 1A.93/2006 vom 19.07.2006; ersteres ist wohl aus Versehen nur teilweise anonymisiert worden). Beide Beschwerden wurden ans Obergericht des Kantons Zürich zur Behandlung überwiesen. Aus den Erwägungen:
Damit stellt sich die Frage des weitern Vorgehens. Der Beschwerdeführer hat nach Art. 98a OG Anspruch auf eine Beurteilung durch ein kantonales Gericht. Diese Bestimmung ist auch bei Fehlen entsprechender kantonaler Verfahrensbestimmmungen direkt anwendbar (BGE 123 II 231 E. 7 S. 236). Demnach ist die vorliegende Beschwerde dem Kanton Zürich zur Gewährung eines gerichtlichen Verfahrens und zur Prüfung der Beschwerde (sowohl in materieller Hinsicht wie auch in Bezug auf die Anträge um vorsorgliche Massnahmen) weiterzuleiten. Dabei fällt eine Überweisung in erster Linie an das Obergericht in Betracht. Falls sich dieses für die Behandlung der Beschwerde - gestützt auf kantonales Organisationsrecht - als unzuständig erklären sollte, wird es seinerseits mit der aus seiner Sicht allenfalls zuständigen gerichtlichen Behörde einen Meinungsaustausch führen bzw. gegebenenfalls das Kompetenzkonfliktverfahren durchführen müssen (E. 2.4).

Donnerstag, August 03, 2006

Unzulässige Absetzung des amtlichen Verteidigers

Das Bundesstrafgericht (Beschwerdekammer) hebt eine Verfügung des Eidg. Untersuchungsrichters auf, der einen amtlichen Verteidiger abgesetzt und einen neuen bestimmt hat (BB.2006.30 und 31). Der Anwalt hatte beantragt, sich für deutschsprachige Einvernahmen durch einen Kollegen vertreten zu lassen, der die Sprache beherrsche. Zudem habe er seinem Klienten Antworten zugeflüstert, Auskünfte verweigert und die Untersuchung systematisch behindert, indem er auf die Gewährung seiner Teilnahmerechte bei Untersuchungshandlungen bestand.

Das Bundesstrafgericht auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung über die Rechte und Pflichten eines Strafverteidigers und verwirft die Argumente des Untersuchungsrichters deutlich. Das Ergebnis fasst es wie folgt zusammen:
En résumé, il n'existe en l'espèce aucune « raisons particulières » susceptibles de justifier la révocation et le remplacement du défenseur d'office qui a été décidée d'autorité par le JIF. Dans la décision attaquée, ce dernier a donc largement excédé son pouvoir d'appréciation. Les plaintes doivent ainsi être admises. Il est par ailleurs admissible que Me B. puisse se faire remplacer par un confrère pour certains actes d'instruction, aux conditions énoncées au considérant 2.2.1 précité (E. 3; Hervorhebungen duch mich).

Neue Urteile des Bundesstrafgerichts

Auch die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hat eine Reihe neuer Urteile ins Netz gestellt. Die Strafkammer hat dieses Jahr erst drei Urteile erlassen, die sich hier finden. Alle Urteile der Strafkammer wurden ans Bundesgericht weitergezogen. Erfolgreich war allerdings nur ein Beschwerdeführer (s. dazu meinen früheren Beitrag), wobei eine Beschwerde noch hängig ist.

Von den neuen Urteilen der Beschwerdekammer ist dasjenige in Sachen Hells Angels von breiterem Interesse (BB.2006.5). Der (angebliche) Eigentümer einer beschlagnahmten Harley Davidson verlangte erfolgos deren Herausgabe. Aus den Erwägungen:
Demnach ist im jetzigen Zeitpunkt des Verfahrens ein hinreichender Tatverdacht in Bezug auf den Bestand einer kriminellen Organisation gemäss Art. 260ter StGB innerhalb der „Hells Angels MC Zürich“ zu bejahen, was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird (E. 3.2).
Dass Bundesstrafgericht liess es genügen, dass gegen einen Dritten (B.) hinreichender Tatverdacht bestehe:
Da der Beschwerdeführer den daraus abgeleiteten hinreichenden Tatverdacht gegen B. nicht bestreitet, kann auf eine weitergehende Überprüfung verzichtet werden. Damit besteht auch ein hinreichender Tatverdacht, dass sich B. persönlich an der innerhalb der „Hells Angels MC Zürich“ mutmasslich bestehenden, kriminellen Organisation beteiligt bzw. diese unterstützt hat (E. 3.3).

Mittwoch, August 02, 2006

Geschlossene Gesellschaft auf dem Rütli

Erstaunlich milde fällt die Berichterstattung von Akte: Surveillance zur diesjährigen "Feier" auf der Rütlifestung aus.

Auch nicht wirklich kritisch war der heutige Beitrag in der Rundschau von SF1, den Sie hier sehen können. Daran ist besonders erstaunlich, dass der Beitrag jeden einigermassen freiheitlich denkenden Menschen schockieren müsste.

Die Reaktionen der Parteien bzw. der Sekretäre hat die NZZ zusammengetragen. Die haben im Wesentlichen nur begriffen, dass es teuer war und dass niemand weiss, wer bezahlen soll.

Nicht so recht weiss auch der Tagesanzeiger, was er zum Rütli sagen soll. Auch er beschränkt sich darauf, offizielle Meinungen zu zitieren.

Die Website der SGG enthält noch keine aktuellen Berichte. Interessant sind die Erklärungen, die von den Ticketbestellern abverlangt worden waren:

Von den für dieses Antragsformular geltenden Bestimmungen habe ich Kenntnis genommen [diese Bestimmungen habe ich übrigens vergeblich gesucht]. Ich anerkenne sie für mich und die zusätzlichen Besucher, die auf diesem Antragsformular aufgeführt sind, als verbindlich an. Weiter nehme ich für mich und die zusätzlichen Besucher, die auf diesem Antragsformular aufgeführt sind, zur Kenntnis, dass sich der Veranstalter das Recht vorbehält, bei Widerhandlung gegen die für dieses Antragsformular geltenden Bedingungen den Eintritt zu verwehren bzw. fehlbare Personen aus dem Areal zu weisen.

Ich/wir verpflichte mich/uns, die Bundesfeier am 1. August in keiner Weise zu stören und mich/uns an die Hausordnung der Rütlikommission der Schweizerischen Gemeinnützigen Gesellschaft zu halten [die ist hier und äusserst lesenswert], bzw. dass ich/wir mich/uns an die Weisungen der Polizei und des Ordnungsdienstes halten werden.

Kein Wunder, dass rund die Hälfte der Besitzer eines solchen Tickts zu Hause geblieben sind.

Neue Bundesgerichtsentscheide

zum Thema, die allein heute online gestellt wurden, muss ich vorerst einfach nur aufzählen. Auf den ersten Blick schon intererssant sind folgende Urteile:

  • 29.06.2006, 6S.188/2006, Infractions, Diffamation (art. 173 CP). Dieser Entscheid ist zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehen (vgl. dazu auch den heutigen Beitrag in der NZZ);
  • 20.07.2006, 1P.302/2006, Strafprozess, Verweigerung einer Akontozahlung des Offizialverteidigerhonorars.

Bei den restlichen, möglicherweise nicht weniger interessanten Urteilen handelt es sich um diejenigen vom:

  • 29.06.2006, 6S.170/2006, Strafprozess, rechtliches Gehör, Grundsatz "in dubio pro reo";
  • 05.07.2006, 6S.175/2006, Procédure, Meurtre passionnel (art. 113 CP);
  • 13.07.2006, 1A.72/2006, Rechtshilfe und Auslieferung, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland;
  • 14.07.2006, 6S.109/2006, Strafprozess, Tötung (Art. 111 StGB) ;
  • 17.07.2006, 1P.239/2006, Procedura penale, infrazione alle norme della circulazione stradale;
  • 17.07.2006, 1P.267/2006, Procédure pénale, ordonnance de non-lieu, récusation;
  • 19.07.2006, 1P.343/2006, Strafprozess, Erlass der Einschreibgebühr für die Berufung, Wiedererwägung;
  • 20.07.2006, 1P.85/2006, Verfahren, Strafverfahren; Beweiswürdigung;
  • 25.07.2006, 1P.425/2006, Procédure pénale, maintien en détention préventive.

Montag, Juli 31, 2006

Lausanne korrigiert Fehltritt des Bundesstrafgerichts bzw. der Bundesanwaltschaft

Das Bundesgericht hebt ein Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts in Bellinzona (SK.2005.10 vom 20.02.2006) wegen Verletzung des Anklagegrundsatzes auf Nichtigkeitsbeschwerde hin auf (Urteil 6S.177/2006 vom 14.07.2006). Das Bundesgericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer wegen eines anderen als des ihm vorgeworfenen Delikts verurteilt wurde:
Dans ces conditions, le premier juge a violé l'art. 29 al. 2 Cst. et l'art. 169 PPF en condamnant le recourant pour des faits pour lesquels il n'avait pas été dénoncé, sans lui avoir donné l'occasion de se déterminer à ce propos. L'arrêt attaqué doit par conséquent être annulé et la cause renvoyée au premier juge pour qu'il statue à nouveau, dans le respect des droits de la défense (E. 2.2).
So gemein! Bellinzona wollte doch sicherlich nur die mangelhafte Anklage der Bundesanwaltschaft korrigieren.

25 Monate Präventivhaft sind genug

Das Bundesgericht entlässt einen Beschwerdeführer auf staatsrechtliche Beschwerde hin wegen Verletzung der Verhältnismässigkeit aus der Präventionshaft (Urteil 1P.415/2006 vom 24.07.2006).

Der Beschuldigte war erstinstanzlich zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt worden. Zudem war eine bedingt aufgeschobene Freiheitsstrafe von 18 Monaten (unter Anrechnung von ca. 9 Monaten Untersuchungshaft) widerrufen worden. Zum Zeitpunkt der Beschwerdeführung befand sich der Beschwerdeführer allerdings bereits wieder 25 Monate in Haft, war schon einmal erfolgreich ans Bundesgericht gelangt und hatte grünes Licht der Commission de libération conditionnelle. Somit stellte das Bundesgericht fest:
Ainsi, compte tenu de l'ensemble des circonstances, soit de la longue durée de la détention préventive, du fait qu'elle paraît proche de la peine encourue devant l'instance de recours et qu'elle dépasse la peine prononcée en première instance, alors que les conditions d'une libération conditionnelle pourraient être remplies, il y a lieu de constater que le maintien en détention du recourant viole le principe de la proportionnalité.

Sonntag, Juli 30, 2006

Update: Engeler's Plädoyer

Eben hatte Engeler noch gehofft, der Letzte zu sein (s. meinen Beitrag), schon berichtet Heidi Gmür in der NZZ am Sonntag, dass ein Mitglied des Bundesrats eine Anzeige wegen Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen (Art. 293 StGB) gegen Unbekannt einreichen liess. Anlass gab der Artikel des Blatts vom letzten Sonntag, wonach das EDA auf Bitte Irans eine internationale Konferenz zum Streit um das Atomprogramm plane.

Damit darf die Meldung ja wohl als bestätigt betrachtet werden. Was ist bloss los in diesem Land?

Interne Anti-Korruptionsschulung ab sofort unter Strafandrohung obligatorisch?

Markus Steudler erinnert in der NZZ am Sonntag (kostenpflichtig) daran, dass per 1. Juli 2006 neue Strafbestimmungen im Bereich der Korruption in Kraft getreten sind. Die Novelle stellt nun auch die passive Privatbestechung und die Bestechung "fremder Amtsträger" (das Gesetz nennt sie so) unter Strafe.

Brisanter dürften allerdings die neuen Bestimmungen im Untenehmensstrafrecht sein, die Steudler wie folgt zusammenfasst:
Er bedeutet, dass eine Firma verurteilt und mit einer Busse von bis zu 5 Mio. Fr. bestraft wird, wenn einer ihrer Angestellten eine Privatbestechung begangen hat und die Firma nicht nachweisen kann, dass sie alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen hat, um dies zu verhindern.
Der unvermeidliche Marcel A. Niggli, der die Bedeutung der Gesetzesänderung als enorm bezeichnet, lässt sich wie folgt zitieren:

Wer jetzt nicht mindestens eine interne Schulung durchführt oder Kontrollmechanismen einrichtet, kann später nicht belegen, dass er alles unternommen hat.

Die Gerichte werden diesen Artikel strikt anwenden.

Ich rechne mit einer erheblichen Zunahme an Verurteilungen.

Woraus Niggli seine Erwartungen schöpft ist mir schleierhaft. Erfahrungswerte können es jedenfalls nicht sein. Die sagen nämlich, dass Art. 100 quater StGB auch in Zukunft häufiger geändert als angewendet wird.

Die aktuellen Gesetzestexte finden sich hier:

Material dazu findet sich hier:

Freitag, Juli 28, 2006

Engeler's Plädoyer

Die aktuelle Ausgabe der Weltwoche enthält das vorgezogenes Plädoyer von Urs Paul Engler, der sich am 16. August in Bern vor einer Einzelrichterin verantworten muss (vgl. dazu meinen früheren Beitrag).

Das Plädoyer hat verschiedene Stossrichtungen:
  1. In eigener Sache: Bekanntgabe des Gerichtstermins und der Gerichtspräsidentin (SP)
  2. In eigener Sache: Eigenlob und wohl ein bisschen Selbstüberschätzung bezüglich der Wirkungen der angeblich strafbaren Veröffentlichung
  3. Rechtspolitisch: Kritik an Art. 293 StGB
  4. Strafprozessual: In Fragestellen des Gerichtsstands Bern
  5. Bundesanwaltschafts-Bashing: Die Rolle des zuständigen Bundesanwalts bei der gescheiterten Untersuchung der Geheimnisverletzung, die der Publikation Englers vorausgegangen war
  6. ...
Ob dieses Plädoyer der eigenen Sache dient, wage ich zu bezweiflen: "He who represents himself has a fool for a client and an idiot for a lawyer." Hier ein paar Ausschnitte:

Die Gerichtspräsidentin müsste in der zweiten Runde die Verfügung eines Kollegen im Hause korrigieren.

Bern kann die Bedingungen der Produktion und der Verantwortlichkeiten gar nicht abklären. Wenn Gerichtspräsidentin [...] am 16. August um 8.30 Uhr die Verhandlung eröffnet, ist sie dazu gar nicht autorisiert. Der Prozess müsste abgebrochen werden, bevor er begonnen hat.

Nur die in der antiquierten Verehrung der Obrigkeit stehen gebliebene Berner Justiz behandelt Indiskretionen wie subversive Attacken auf die Staatsgewalt.

In Wirklichkeit ist Artikel 293 das Vehikel der Willkür der Regierungen und der Behörden, die, wann immer sie wollen, sich so der Öffentlichkeit und deren Reaktion auf Entscheidungsprozesse entziehen können.

Die Indiskretionen, die als Reaktionen auf die Politik der Geheimhaltung mittlerweile zum System gehören, haben Wirkung, richten politisch aber gar keinen Schaden an. Die gestörte Befindlichkeit erschreckter Beamtenseelen oder rauere Luftwirbel im Bundesrat sind keine Gründe, das Rechtsgut der freien Berichterstattung in Frage zu stellen.

Demokratiepolitisch abartig ist, dass die korrekte, exakte Aufklärung über reale Vorgänge im Bundeshaus kriminalisiert wird.

Die amtliche Propaganda ist die Schwester der Geheimhaltung; sie kann ihre Wirkung nur entfalten, wenn die Berichterstattung von oben gelenkt wird. Aktive Verlautbarung und Diskretion bedingen sich gegenseitig.

[...] ich verlange den unbedingten, den eindeutig demokratiepolitisch begründeten Freispruch, einen klaren Akt der Stärkung der Demokratie und der Bürgerrechte.

Garantenstellung im Unternehmen

Wie die NZZ heute berichtet, ist ein ehemaliger Laborleiter des Inselspitals Bern zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 15 Tagen wegen fahrlässiger Tötung verurteilt worden. Dem Laboranten wurde vorgeworfen, für den Tod eines neugeborenen Mädchens mitverantwortlich zu sein, dem aufgrund einer Verwechslung Kalziumchlorid verabreicht worden war. Grund für die Verwechslung war eine falsche Etikettierung der Infusionsflaschen in der Inselapotheke.

Auf die staatsrechtliche Beschwerde konnte das Bundesgericht (Urteil 6P.71/2006 vom 14.07.2006) nicht eintreten. Dasselbe gilt für einen Teil der Nichtigkeitsbeschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer u.a. die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten (in dubio pro reo) rügte. Eintreten konnte das Bundesgericht nur auf die Rüge, der Beschwerdeführer sei der falsche Adressat des Vorwurfs. Dazu fasste das Bundesgericht zunächst seine Rechtsprechung zur Garantenstellung im Unternehmen zusammen:
Mitarbeitenden kommt eine Garantenstellung nur im Rahmen ihres Aufgabenbereichs und nur insoweit zu, als ihnen auch die entsprechenden Entscheidkompetenzen delegiert sind. Entscheidend ist die tatsächliche Herrschaftüber und Verantwortung für die Gefahrenquelle (E. 3.1).
Auf den Fall angewendet stellte das Bundesgericht fest:
Nach verbindlicher vorinstanzlicher Feststellung war der Beschwerdeführer als Laborleiter im Allgemeinen zuständig für die Organisation, Kontrolle und Überwachung des Tagesgeschäfts. Im Rahmen der Überprüfung der Dampfsterilisatoren war er konkret zuständig für die Produktion der "ohnehin herzustellenden sowie der für die Validierung benötigten Stoffe" (Urteil S. 16). Die Vorinstanz wirft ihm vor, als Laborleiter keine Sicherheitsvorkehren getroffen zu haben, um die Verwechslungsgefahr zu bannen, nachdem der Entscheid zur gleichzeitigen Validierung und Produktion des Kalziumchlorids an der Sitzung vom 24. Januar 2000 in seinem Beisein erörtert worden war. Die konkreten Vorsichtspflichten leitet sie aus dem Leitfaden zur "Good Manufacturing Practices" der "Pharmaceutical Inspection onvention" ab, wonach bei der Herstellung von Heilmitteln die Grundsätze der sofortigen Etikettierung, der getrennten Aufbewahrung und der Verwerfung bei Verwechslungsgefahr zu beachten seien (Urteil S. 35 f.). Zusammenfassend durfte die Vorinstanz von einer Garantenstellung des Beschwerdeführers ausgehen. Die Verantwortung für die parallel zur Validierung laufende Produktion war ihm übertragen worden, weshalb die Vorinstanz zu Recht ihn und nicht die Geschäftsleitung zur Verantwortung zog. Sein Einwand geht deshalb fehl (E. 3.2).

Sprachunkenntnis schützt vor Fristablauf nicht

Aus einem neuen Urteil des Bundesgerichts (1P.232/2006 vom 03.07.2006):
Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zwar keinen Verteidiger, aber einen Übersetzer hatte. Er lebte damals seit rund zwei Jahren in der Schweiz, weshalb das Obergericht von ersten Erfahrungen mit der hiesigen Kultur und Sprache ausgehen durfte. Der Vorhalt, der Beschwerdeführer hätte sich nach Empfang des Strafbefehls bei Verständnisschwierigkeiten bei den Behörden oder in seinem persönlichen Umfeld erkundigen sollen, erscheint nicht übermässig streng. Allein der Umstand, dass dem Beschwerdeführer nach kantonalem Recht ein amtlicher Verteidiger zugestanden wäre, reicht für einen Anspruch auf Fristwiederherstellung wegen Sprachunkenntnis nicht aus (E. 3.4).
Das Urteil vermag mich deshalb nur bedingt zu überzeugen, weil der Beschwerdeführer im Strafbefehlsverfahren offenbar Anspruch auf einen amtlichen Verteidiger gehabt hätte. Ist die unterlassene Einsprache auf die fehlende Verteidigung zurückzuführen, was wohl angenommen werden darf, könnte der Strafbefehl sogar nichtig sein. Dies wäre m.E. zu bejahen, wenn es sich um einen Fall notwendiger Verteidigung gehandelt hätte.

Die Härte des Bundesgerichts vermag wohl auch der milde Kostenentscheid nicht zu kompensieren:
Dem Gesuch kann mangels Erfolgsaussichten nicht stattgegeben werden (Art. 152 OG). Aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles ist aber auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten (Art. 154 OG).

Donnerstag, Juli 27, 2006

Kopiert oder kopieren lassen?

Das Bundesgericht hatte in einem neuen Urteil (6P.9/2006 vom 05.06.2006) einen Fall aus dem Urheberstrafrecht zu beurteilen. Der Beschwerdeführer war von der Vorinstanz verurteilt worden, weil er einen Software-Schulungsordner kopiert hatte (Art. 67 Abs. 1 lit. e URG, Busse CHF 500.00). Dem Beschwerdeführer wurde in der Anklageschrift vorgeworfen, er habe die Dokumentation kopiert respektive durch eine seiner Angestellten kopieren lassen. Darin sah er eine unzulässige Alternativanklage. Dazu das Bundesgericht:
Der Beschwerdeführer legt denn auch nicht dar, inwiefern seine Rechte als Beschuldigter verletzt worden seien. Er konnte der Anklageschrift entnehmen, was ihm im Anklagepunkt II/1 zur Last gelegt wird, und er konnte sich gegenden Vorwurf, er habe den Ordner kopiert respektive durch eine Angestellte kopieren lassen, verteidigen (siehe auch BGE 1P.461/2002 vom 9. Januar 2003, E. 2, in Pra 2003 Nr. 82 S. 448). Dass der Beschwerdeführer nach seiner eigenen Darstellung den Schulungsordner weder selber kopierte noch durch eine Angestellte kopieren liess, berührt nicht den Anklagegrundsatz, sondern die Beweiswürdigung. Der Beschwerdeführer behauptet im Übrigen nicht, er habe im Untersuchungsverfahren die Einvernahme von Angestellten zur Klärung der Frage beantragt, wer in wessen Auftrag den Schulungsordner kopiert hat (E. 1.2).
Zum oben zitierten Entscheid s. auch die Beiträge im Archiv strafprozess ...

Materiell war u.a. zu entscheiden, ob die Dokumentation überhaupt urheberrechtlich geschützt sei, was das Bundesgericht bejahte:
Der fragliche Schulungsordner ist eine relativ umfangreiche Anwenderdokumentation, die angesichts ihres Aufbaus und ihrer Gliederung sowie der Auswahl und des Inhalts der Informationen in ihrer Gesamtheit als eine geistige Schöpfung mit individuellem Charakter im Sinne von Art. 2 Abs. 1 URG und damit als urheberrechtlich geschütztes Sprachwerk gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. a URG anzusehen ist (E. 6.3).
Weiter rügte der Beschwerdeführer das Fehlen einer strafrechtlich relevanten Tathandlung, auch dies jedoch erfolglos:
Anstiftung zu vorsätzlicher und unrechtmässiger Herstellung eines Werkexemplars ist vorliegend schon deshalb nicht gegeben, weil offenkundig davon auszugehen ist, dass die Angestellte, welche den fraglichen Schulungsordner auf Anweisung des Beschwerdeführers kopierte, nicht mit dem erforderlichen (Eventual-)Vorsatz der Urheberrechtsverletzung gehandelt und damit keine Straftat begangen hat. Der Beschwerdeführer ist somit nicht Anstifter, sondern mittelbarer Täter, der die Angestellte als nicht vorsätzlich handelndes Werkzeug benützte, und er ist als solcher wie der Täter strafbar.
Egal, wer was wann gemacht hat: Täter ist der Beschwerdeführer. Verloren hat er den Fall allerdings nicht vor Bundesgericht, sondern wahrscheinlich in der Untersuchung.

Mittwoch, Juli 26, 2006

Auffallend hohe Strafe

Die Beschwerde eines Automobilisten, der in Zürich vor einer Traminsel ein anderes Auto überholt hatte und dafür mit CHF 10,000.00 gebüsst wurde, ist vor Bundesgericht bereits zum zweiten Mal geschützt worden (Urteil 6S.234/2005 vom 29.06.2006). Diesmal rügte er erfolgreich die Strafzumessung der Vorinstanz:
Der ausgefällten Strafe liegt lediglich noch der Vorwurf eines gefährlichen Überholmanövers zugrunde, welches die Vorinstanz als grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG einstuft. Auf die übrigen ursprünglichen Anklagevorwürfe konnte die Vorinstanz zufolge absoluter Verjährung nicht mehr eintreten. Fr. 10'000.- Busse für ein Überholmanöver ist eine auffallend hohe Strafe. Dieses war zwar unnötig und nicht ungefährlich, wurde aber auf einem breiten und übersichtlichen Strassenabschnitt vorgenommen. Die ausgefällte Busse lässt sich bei der vorliegenden Begründung nicht mit dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers in Einklang bringen. Mit Blick auf die auffallende Strafhöhe erweist sich die Begründung mithin als ungenügend. Weiter macht der Beschwerdeführer zu Recht geltend, dass dem verjährungsbedingten Wegfall der Übertretungstatbestände und damit einem zumessungsrelevanten Umstand nicht in bundesrechtskonformer Weise Rechnung getragen wurde. Die Strafe ist insoweit zu reduzieren (E. 3.3).

"Unerreichbare" Polizeiakten

Im Fall der Besetzung des griechischen Generalkonsulats in Zürich im Februar 1999 hatte das Bundesgericht eine staatsrechtliche Beschwerde eines zu 14 Monaten Gefängnis bedingt verurteilten Geiselnehmers zu beurteilen (Urteil 1P.297/2005 vom 03.07.2006). Dieser hatte seine Rolle bei der Besetzung bestritten und wollte anhand von Polizeiakten beweisen, was seine Rolle wirklich war. Diese Akten wurden ihm allerdings nicht zugänglich gemacht. Vor Bundesgericht hat er folgerichtig gerügt,
die zuständigen Behörden seien ihrer Dokumentationspflicht nicht nachgekommen, bzw. durch die verweigerte Akteneinsicht habe der Beschwerdeführer keine Möglichkeit gehabt, gegebenenfalls entlastende Dokumente - darunter die Verhandlungsprotokolle der drei Verhandlungsrunden mit der Polizei, das Einsatzjournal und das Hauptjournal der Polizei - einzusehen.
Das Bundesgericht hatte damit Gelegenheit, ein Grundsatzurteil zur Frage der Dokumentationspflicht im Strafprozess zu fällen. Statt dessen wies es die Beschwerde aus schwierig nachvollziehbaren Gründen ab und wich den eigentlichen Fragen weitgehend aus.

Bei der Frage der Verletzung der Dokumentationspflicht wirft das Bundesgericht dem Beschwerdeführer vor, er befasse sich nicht hinreichend mit der Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts, das hierfür "in erster Linie" massgeblich sei. Es trat somit gar nicht auf die Beschwerde ein.

Im Weiteren machte der Beschwerdeführer unter dem Asoekt des rechtlichen Gehörs folgendes geltend:
Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, aus den nicht beigezogenen, vollständigen polizeilichen Protokollen würde sich ergeben, dass er lediglich Überbringer der Nachrichten der Geiselnehmer und weder als Besetzer noch als Geiselnehmer tätig gewesen sei bzw. Einfluss auf den Ablauf der Ereignisse genommen habe. Insbesondere wäre aus diesen Akten hervorgegangen, dass ihm in keiner Weise eine wichtige Stellung und Funktion zugekommen sei (E. 5.3.2).
Dazu das Bundesgericht lapidar:
Der Beschwerdeführer legt jedoch nicht in einer den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden Weise dar, inwiefern sich damit am Schuldspruch etwas hätte ändern müssen und somit die dargelegte Schlussfolgerung des Kassationsgerichtes unzutreffend sei. Gesamthaft gesehen vermag der gerichtlich angenommene Umstand, dass dem Beschwerdeführer wegen des am 17. Februar 1999 stattgefundenen Gesprächs mit der polizeilichen Verhandlungsgruppe eine im Vergleich mit den übrigen Aktionsmitgliedern wichtige Funktion und Stellung zugekommen sei, bei objektiver Betrachtung keine Verfassungsverletzung zu begründen (E. 5.3.3).
Fazit: Die strafprozessuale Dokumentationspflicht ist nicht durchsetzbar, wenn nicht willkürliche Anwendung kantonalen Rechts nachzuweisen ist. Die immer wieder beschworene materielle Wahrheit findet ihre Grenze dort, wo eine Verwaltungsbehörde wie die Polizei Akten aus welchen Gründen auch immer nicht herausgeben mag.

Im Ergebnis wirft das Bundesgericht dem Beschwerdeführer etwas überspitzt ausgedrückt vor, seine Beschwerde nicht hinreichend begründet zu haben. Dass er dies mangels der fraglichen Akten gar nicht konnte, berücksichtigt das Bundesgericht nicht.

Montag, Juli 24, 2006

Update: Entsiegelung von Anwaltsakten

Im September des Vorjahres hatte ich über ein dreistufiges Verfahren berichtet, welches das Bundesstrafgericht für die Entsiegelung von berufsgeheimnisrelevantem Material zur Anwendung gebracht hatte. Auf staatsrechtliche Beschwerde der beiden Anwälte hin hat das Bundesgericht den Entscheid des Bundesstrafgerichts entschieden. Der Entscheid des Bundesgerichts (1S.31/2005 vom 06.02.2006) ist nun in der amtlichen Sammlung publiziert (BGE 132 IV 63). Aus der Regeste:
Das folgende dreistufige Verfahren verletzt kein Bundesrecht: Zuerst werden die für die Untersuchung sachdienlichen Dokumente ausgesondert. Nachher wird bestimmt, welche dieser Dokumente unter das Anwaltsgeheimnis fallen. Bei den übrigen sachdienlichen Dokumenten werden schliesslich, soweit nötig, die Namen der Klienten zu deren Schutz abgedeckt oder durch Codes ersetzt; dafür wird bei Bedarf ein aussenstehender Sachverständiger beigezogen (E. 4).

Sonntag, Juli 23, 2006

Datenschutz als liberales Grundrecht

hof. bricht in der NZZ eine Lanze für den Datenschutz und die informationelle Selbstbestimmung und wundert sich darüber, dass die liberalen Kräfte das Thema dem links-grünen Lager überlassen haben. Aus seinem lesenswerten Kommentar:
Sich für dieses Recht einzusetzen, ist ein urliberales Anliegen. Leider spürt man aber von Seiten bürgerlicher Parteien kaum ein diesbezügliches Engagement; die meisten datenschützerischen Vorstösse - ob sinnvoll oder nicht - stammen aus dem links-grünen Lager. Der aus wirtschaftlichen Bedenken genährte Vorbehalt gegenüber dem Datenschutz hat den liberalen Kräften den Blick auf das ihm zugrunde liegende Grundrecht getrübt. Dies kann etwa dazu führen, dass staatsschützerischen Begehrlichkeiten allzu unkritisch begegnet wird. Man vermisst bisher mahnende Worte von Seiten bürgerlicher Politiker zur Gesetzesrevision über die innere Sicherheit. Auch nachdem eine aus liberaler Sicht völlig unhaltbare erste Version mehrmals überarbeitet worden ist, geht der vorliegende Entwurf noch immer sehr weit, was die präventive Überwachung der Privatsphäre betrifft.
Das eigentliche Problem spricht hof. leider nur indirekt an. Es besteht m.E. darin, dass seit 9/11 die Unschuldsvermutung dem Generalverdacht gewichen ist.

Dafür nennt hof. ein paar aktuelle Felder, in denen bürgerliche Politik das Thema zurückerobern könnte:
Neben der Revision des Staatsschutzes verursachen auch die Massnahmen gegen den Hooliganismus aus datenschützerischer Sicht mehr als ein Stirnrunzeln. Grundrechte sind nicht einfach per Verfassung gegeben. Sie müssen dauernd verteidigt werden, auch in einem Land wie der Schweiz, dessen Freiheitsrechte gesichert scheinen.
Dabei übersieht hof. natürlich nicht, dass - ausser beim Bankgeheimnis - eine Lobby fehlt.

Samstag, Juli 22, 2006

Kostenpflichtig oder gratis?

Das Bundesgericht teilt eine Änderung der Zugriffsmöglichkeiten auf seine Urteilsdatenbanken via Internet mit. Während das bisherige Gratisangebot weitgehend unverändert bestehen bleibt, wird neu ein kostenpflichtiges Abonnement eingeführt, mit dem erweiterte Suchfunktionen angeboten werden. Diese können zurzeit hier getestet werden.

Mittwoch, Juli 19, 2006

Verfassungswidrige Zwangsmassnahmen gegen Strafverteidiger

Das Bundesverfassungsgericht hat die Beschwerde eines Strafverteidigers gutgeheissen, der bei den Gesprächen mit seinem Mandanten in der JVA abgehört wurde und dessen Büros durchsucht worden waren (BVerfG, 2 BvR 950/05 vom 04.07.2006).

Zur Sache:
Die Staatsanwaltschaft ermittelte nun auch gegen den Beschwerdeführer. Das Amtsgericht ordnete mit dem ersten der angegriffenen Beschlüsse das Abhören und Aufzeichnen der Gespräche zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Mandanten in der Justizvollzugsanstalt an. Der Beschwerdeführer sei der Geldwäsche verdächtig. Aus der Überwachung des Mandanten habe sich ergeben, dass der Beschwerdeführer von den Geldflüssen zwischen seinem Mandanten und den Angehörigen seiner Organisation gewusst habe und auch davon, dass es sich um nicht versteuerte Einnahmen aus Bordellbetrieben handele. Auf diese Geldflüsse habe er durch Beratungen Einfluss genommen [...]. Zudem habe der Beschwerdeführer von einem anderen Gruppenmitglied erhaltenes Geld auf das Anstaltskonto des Mandanten eingezahlt. Es sei zu erwarten, dass der Beschwerdeführer mit seinem Mandanten in den zu überwachenden Gesprächen über die genaue Herkunft des Geldes sprechen werde (RN 4).

Mit dem weiteren angegriffenen Beschluss ordnete das Amtsgericht die Durchsuchung der Kanzleiräume des Beschwerdeführers an, um Unterlagen über die Geldflüsse und Geschäftsbeziehungen innerhalb der von dem Mandanten beherrschten Gruppierung aufzufinden. Die Begründung ist derjenigen des vorangegangenen Beschlusses nahezu wortgleich (RN 5).
Zum Recht:
Dass die Kanzleiräume des Beschwerdeführers, die von dem Durchsuchungsbeschluss betroffen waren, durch das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung geschützt werden, bedarf keiner Erörterung (vgl. BVerfGE 44, 353 <371>). Für den Besuchsraum der Justizvollzugsanstalt, in dem Verteidigergespräche geführt werden, ist dies zweifelhaft, bedarf aber hier keiner Entscheidung, weil die Abhörmaßnahmen, die sich gegen den Beschwerdeführer richteten, dessen Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzen, sodass sich die Verfassungsbeschwerde insoweit schon aus diesem Grunde als begründet erweist (RN12).

Maßnahmen, die geeignet sind, das Entstehen eines Vertrauensverhältnisses zwischen Strafverteidiger und Mandant, das unverzichtbare Grundlage einer effektiven Verteidigung ist, zu stören oder gar auszuschließen, und Kollisionen zu erzeugen, die den Strafverteidiger daran hindern können, die Interessen seines Mandanten wirksam zu vertreten, greifen in die Berufsausübungsfreiheit des Strafverteidigers ein (vgl. BVerfG, a.a.O., S. 254). Die herausgehobene Bedeutung der unkontrollierten Berufsausübung gebietet die besonders sorgfältige Beachtung der Eingriffsvoraussetzungen und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (RN 13).

Das Amtsgericht ist weder den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Richtervorbehalts aus Art. 13 Abs. 2 GG gerecht geworden noch den besonderen Sorgfaltsanforderungen, die sich aus Art. 12 Abs. 1 GG bei der Anwendung des einfachgesetzlichen Richtervorbehalts aus § 100 d Abs. 1 StPO ergeben. Erforderlich ist jedenfalls der Verdacht, dass eine Straftat begangen worden sei. Das Gewicht des Eingriffs verlangt Verdachtsgründe, die über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausreichen. Ein Verstoß gegen diese Anforderungen liegt vor, wenn sich sachlich zureichende plausible Gründe für eine Durchsuchung (vgl. BVerfGE 44, 353 <371 f.>; 59, 95 <97>) oder den schwerwiegenden Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit eines Rechtsanwalts nicht mehr finden lassen (RN 14).
Der Entscheid bestätigt - soweit ersichtlich - lediglich die frühere Rechtsprechung, weshalb sich das Gericht nicht besonders vertieft mit den sich stellenden Fragen auseinanderzusetzen hatte. Ich kann daher auf weitere Zitate verzichten.