Das Bundesgericht zählt etliche Punkte auf, die Zweifel an der vollen Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers hätten wecken müssen. Hier ein kleines Müsterchen:
Sonderbar erscheint, dass der Beschwerdeführer die Utensilien für den Raubüberfall und den Tatplan zu Papier brachte, um später nochmals nachsehen zu können, wie der Ablauf wäre (...). Geradezu perplex lässt einen die Formulierung der Ziffer 3: "Auftrag beenden...", als müsste der Beschwerdeführer einen militärischen Befehl ausführen. Völlig widersprüchlich ist auch die Aussage: "Sorry, A.________, das isch än Überfall" (E. 2.2).
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