Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, dass die Telefongespräche, insbesondere deren Anzahl und Gesprächsinhalte, nicht als Verurteilungsgrundlage dienen könnten. Mit Blick auf die alltäglichen Gesprächsinhalte muteten deren Interpretationen durch die Behörden geradezu abenteuerlich an. Tatsächlich sei nicht bekannt, ob die vereinbarten fünf Treffen stattgefunden hätten, ob bei diesen Treffen Drogen übergeben worden seien, um welche Art von Drogen es gegangen sei und welchen Reinheitsgraddiese gehabt hätten. So sei nicht ein einziges Treffen oder eine einzige Drogenübergabe beobachtet worden. Anstatt den Beschwerdeführer deshalb in konsequenter Weise mangels Beweisen freizusprechen, begnüge sich das Kantonsgericht mit dem lapidaren Hinweis, es sei aus den gesamten Umständen feststellbar, dass er eine erhebliche Betäubungsmittelmenge verkauft habe. Diese Vorgehensweise sei willkürlich und verstosse in eklatanter Weise gegendie Unschuldsvermutung (E. 3.3).Wie das Bundesgericht diese Rügen behandelte, würde den Rahmen hier sprechen, womit ich auf den Entscheid selbst verweisen muss.
Erfolgreich war der Beschwerdeführer mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Landesverweis von 10 Jahren. Dieser war dem Bundesgericht nicht ausreichend begründet.
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