Gemäss Entscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 30.08.2004 ist zwischen Fluchtmöglichkeit und Fluchtwahrscheinlichkeit zu unterscheiden. Nur mit dem Schweigen des Beschuldigten kann Fluchtgefahr nicht begründet werden: "Ausgehend einerseits von der Pflicht, zu Einvernahmen zu erscheinen, andererseits vom Recht, dabei zu schweigen, ist es unzulässig, das Schweigen des Beschwerdeführers als Argument und Begründung für eine Fluchtwahrscheinlichkeit heranzuziehen."
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