Dienstag, September 28, 2004

Schweigen begruedet keine Fluchtgefahr

Gemäss Entscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 30.08.2004 ist zwischen Fluchtmöglichkeit und Fluchtwahrscheinlichkeit zu unterscheiden. Nur mit dem Schweigen des Beschuldigten kann Fluchtgefahr nicht begründet werden: "Ausgehend einerseits von der Pflicht, zu Einvernahmen zu erscheinen, andererseits vom Recht, dabei zu schweigen, ist es unzulässig, das Schweigen des Beschwerdeführers als Argument und Begründung für eine Fluchtwahrscheinlichkeit heranzuziehen."

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