Beim Beschuldigten beschlagnahmte Anwaltskorrespondenz, die nicht als Verteidigerkorrespondenz gilt, kann nach StPO AG willkürfrei beschlagnahmt werden (BGE 1P.133/2004 vom 13.08.2004).
Abonnieren
Kommentare zum Post (Atom)
... willkommen im stpo-blawg
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen