Dienstag, Mai 22, 2007

Update: Der Bund will vom Drogenhandel mitprofitieren

Inzwischen hat das Bundesverwaltungsgericht das Urteil A-1342/06 vom 05.05.2007 ins Netz gestellt. Der aufwändig begründete Entscheid setzt sich sehr eingehend mit der Rechtssprechung des EuGH auseinander, um sie dann schliesslich doch nur insoweit zu übernehmen, als sie für die Beschwerdeführer nachteilig ist:
Die vom EuGH vorgenommene Differenzierung, ob ein Vorgang lediglich verboten oder sogar "absolut verboten" ist, ergibt sich zusammengefasst für die Schweiz weder aus den anwendbaren Rechtsgrundlagen noch aus den für die schweizerische Mehrwertsteuer geltenden Grundprinzipien. Weswegen der Verkauf von Betäubungsmitteln eine prinzipiell andere Behandlung erfahren soll als Umsätze aus anderen strafbaren Tätigkeiten, ist nicht ersichtlich. Insgesamt ist somit festzustellen, dass Umsätze aus strafbarem Betäubungsmittelhandel der Mehrwertsteuer bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen unterstehen (E. 5.6).
Zur Frage, dass der Erlös bereits vom Strafrichter eingezogen war sagt das Bundesverwaltungsgericht u.a. folgendes:

Was die Beschwerdeführer mit ihrem Vorbringen ansprechen, ist die Frage der Rechtmässigkeit dieser Einziehung, namentlich auch in Bezug auf deren Umfang (vgl. zur Anwendung des Bruttoprinzips bei strafrechtlichen Einziehungen BGE 124 I 6 ff.). Dies ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Sollten die Beschwerdeführer der Ansicht sein, die Einziehung an sich bzw. deren Umfang sei nicht rechtens gewesen, hätten sie sich gegen den Entscheid des Strafgerichts ... wenden müssen (E. 7.2).Und was bitte hätten sie vor dem Strafrichter geltend machen sollen? Sie dürfen nicht einziehen, weil das Geld der Steuerverwaltung des Bundes gerhört? Indirekt beantwortet das Bundesverwaltungsgericht die Frage selbst, indem es ausführt, dass auch die Einziehung richtig war: Die Einziehung haben die Beschwerdeführer aufgrund ihres strafrechtlich relevanten Verhaltens selber zu verantworten. Die Einziehung durch die kantonalen Strafbehörden und die Mehrwertsteuerforderung der ESTV beruhen im Übrigen, wie auch die ESTV dartut, auf völlig verschiedenen Rechtsnormen und verfolgen verschiedene Zielrichtungen. Ein unzulässiger Eingriff in die Eigentumsgarantie liegt insgesamt klar nicht vor (E 7.4.2).
M.E. ist die Steuerforderung im Ergebnis eine unzulässige Strafsteuer. Der Grundsatz, dass sich das Delinquieren (nur!) nicht lohnen soll, ist vom Strafgericht eingehalten, vom Bundesverwaltungsgericht dann im Ergebnis aber wieder aufgehoben worden. Vom Strafrichter wurden die Beschwerdeführer bestraft und der Erlös wurde eingezogen. Damit wurde ihr Fehlverhalten hinreichend sanktioniert. Wenn nun die Steuerverwaltung noch einmal zuschlägt, liegt eine Doppelbestrafung vor. Zugegeben, das ist dogmatisch nicht durchdacht, aber der Gedanke könnte zumindest in eine interessante Richtung weisen. Zum richtigen Ergebnis würde man übrigens auch kommen, indem man die Rechtsprechung des EuGH übernehmen würde. Insofern wäre die Begründung für die Beschwerde ans Bundesgericht ziemlich einfach.

Anklageprinzip verletzt

Gemäss Tages-Anzeiger hat das Obergericht des Kantons Zürich vier Kassierinnen einer Coop-Filiale freigesprochen:
Weder standen die einzelnen Tatbeiträge der Angeklagten fest noch präzises Tatzeitpunkte noch eine genauere Deliktsumme. Zudem hätten die Taten auch vor Mitte Januar 2005 begangen worden sein können. Doch was vor diesem Datum liegt, ist verjährt.
Bestimmt hatte die Staatsanwaltschaft geltend gemacht, es sei halt präziser nicht gegangen. Bei Drogen- und Wirtschaftsdelikten kommt sie damit in der Regel auch durch.

Montag, Mai 21, 2007

Neues Ungemach für die Bundesanwaltschaft?

Gemäss einer neuen - extrem knappen - Medienmitteilung hat der Bundesrat eine ausserordentliche Staatsanwältin des Bundes (Art. 16 Abs. 3 BStP) eingesetzt:
Im Rahmen eines gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens des Bundes wurden verschiedene Vorwürfe erhoben. Da sich diese gegen Mitarbeitende der Bundeskriminalpolizei und der Bundesanwaltschaft richten, kann das Verfahren nicht von der Bundesanwaltschaft selber geführt werden. Deshalb hat der Bundesrat die Berner Untersuchungsrichterin Anastasia Falkner als ausserordentliche Staatsanwältin des Bundes eingesetzt.

Update: POLIS-Verordnung

Gemäss Tages-Anzeiger ist die staatsrechtliche Beschwerde gegen die POLIS-Verordnung des Kantons Zürich (vgl. meinen früheren Beitrag vom 18.07.2006) abgewiesen worden. Das Urteil des Bundesgerichts ist noch nicht online. Dem Tagi-Beitrag kann aber folgendes entnommen werden:
Zunächst sei nicht zu beanstanden, dass auch kommunale Polizeien Zugriff auf das Informationssystem hätten. Habe eine Gemeinde keine eigene Polizei, bestehe auch kein Zugriffsrecht auf die gespeicherten Daten. Erfolglos blieb auch der Einwand, dass widerrechtlich beschaffte, falsche oder nicht mehr benötigte Daten über die Verjährungsfrist hinaus im System bleiben würden. Gemäss Bundesgericht lässt sich die aufgestellte Ordnung durchaus verfassungskonform handhaben.

Der Bund will vom Drogenhandel mitprofitieren

Laut einem Beitrag der NZZ hat das Bundesverwaltungsgericht am 03.05.2007 (Urteil A-1342/2006, online nicht gefunden) entschieden,
  • dass der illegale Drogenhandel der Mehrwertsteuerpflicht unterliegt und
  • dass die Steuer auch dann (und damit doppelt) bezahlt werden muss, wenn der Staat den Drogenerlös bereits eingezogen hat.
Das Bundesverwaltungsgericht liess gemäss NZZ nur offen,
ob der Strafrichter den als Mehrwertsteuer geschuldeten Betrag überhaupt einziehen durfte, doch hätte das im Strafverfahren geklärt werden müssen. Und schliesslich weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass der Drogenerlös an den Kanton ging, während die Mehrwertsteuer dem Bund zusteht.
Im Grunde geht es also nur darum, dass der Bund auch vom Drogenhandel profitieren möchte und dies nicht mehr den Kantonen überlassen will. Die Lösung des Bundesverwaltungsgerichts erscheint nun aber als zu einfach. Sie lautet im Ergebnis: Ach was streiten wir uns überhaupt? Bitten wir doch den Drogenhändler einfach doppelt zur Kasse.

Der Entscheid ist gemäss NZZ noch nicht rechtskräftig und wird es hoffentlich nie werden.

Sonntag, Mai 20, 2007

Friedliche Zeiten

In den Beilagen der NZZ vom 18. Mai 2007 (Dossier Jugendgewalt, kostenpflichtig) wird diskutiert, wieso unsere Gesellschaft trotz rückläufiger Kriminalität (inkl. Jugendkriminalität) als immer brutaler wahrgenommen wird. Hier ein Zitat aus dem Einleitungstext von Markus Hofmann:
Dass selbst vergleichsweise geringe Gewalttaten mediale Aufmerksamkeit finden, lässt auf eines schliessen: Wir leben in einer im Grunde friedlichen Zeit. Nur in einer solchen können Taten, die bis vor nicht so langer Zeit als nicht der Rede wert galten, für Polizeieinsätze, Schlagzeilen und für staatlich geförderte Erziehungs- und Gewaltpräventions-Programme sorgen.
Aus einem Interview mit Wilfried Breyvogel zur Entwicklung der Gewalttaten von Jugendlichen:
Hier verzeichnen wir seit 2002 insgesamt eine leichte Zunahme sowohl bei der schweren und gefährlichen Körperverletzung wie auch beim Raub sowie bei der räuberischen Erpressung. [...] Das lässt sich mit dem Phänomen des sogenannten Abziehens erklären. Jugendliche kreisen dabei ihr Opfer ein, bedrohen es mit Gewalt oder wenden solche an, um Handys, Geld oder Kleider zu stehlen. Die Täter wissen oft nicht, dass sie damit den Straftatbestand des Raubes erfüllen und somit ein schweres Delikt begehen.
Ich wusste gar nicht, dass Abziehen wieder praktiziert wird. Als Kinder haben wir das doch in jeder Pause und auf jedem Schulweg selbst mitgemacht oder erlebt. Wir wussten natürlich, dass das nicht erlaubt war, aber als Schwerkriminelle kam sich dabei sicher keiner vor. Zu Unrecht: Wer sich die Strafandrohung von Art. 140 StGB vor Augen führt, muss zum Schluss kommen, dass das Abziehen eine der schwersten Straftaten überhaupt ist, zumal ja in der Regel bandenmässig vorgegangen wird:Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren.

Haben Sie sich auch eben dabei ertappt, über die absolute Verjährung nachzudenken?

Freitag, Mai 18, 2007

Bundesgericht: Abteilungspräsident korrigiert sich selbst

Mit Urteil vom 09.05.2007 (6F_4/2007) hat der Präsident der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts ein Revisionsgesuch gegen einen eigenen Entscheid (6B 35/2007 vom 21.03.2007) gutgeheissen und diesen aufgehoben. In der Folge hat er neu entscheiden, und zwar im Ergebnis genau gleich wie beim ersten Anlauf (Nichteintreten). Aus den Erwägungen:
Der Gesuchsteller rügt zu Recht, dass sich das Bundesgericht im Urteil vom 21. März 2007 nicht zu seinem damals gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege geäussert hat (Gesuch S. 4). Insoweit liegt ein Revisionsgrund gemäss Art. 121 lit. c BGG vor. Das Revisionsgesuch erweist sich als begründet. Es ist gutzuheissen, und die unbehandelt gebliebene Frage ist materiell zu beurteilen.Gemäss Art. 64 BGG muss ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen werden, wenn das Rechtsbegehren aussichtslos erscheint. Ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde nicht legitimiert, erscheint die Beschwerde offensichtlich als aussichtslos. Das Gesuch muss somit abgewiesen werden.

Mittwoch, Mai 16, 2007

Vereinheitlichung Strafprozessrecht

Der Nationalrat wird gemäss Sessionsprogramm am 18. und 19. Juni 2007 die Vorlage 05.092 (Strafprozessrecht. Vereinheitlichung) behandeln. Berichterstatter sind die Damen und Herren Nationalräte Thanei Anita, Müller Thomas, Moret Isabelle und Pagan Jacques. Bei den beiden Damen handelt es sich um Mitglieder des Schweizerischen Anwaltsverbands, die hoffentlich dessen Standpunkte unterstützen werden, auch wenn sie sich gemäss Anwaltsverzeichnis (Thanei, Moret) nicht mit Straf- und Strafprozessrecht beschäftigen. Auch NR Pagan ist Anwalt (offenbar nicht SAV-Mitglied, dafür viele VR-Mandate), während Herr Müller Stadtpräsident mit juristischer Ausbildung ist.

Überwachung einer Anwaltskanzlei

Das deutsche Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 30. April 2007 (2 BvR 2151/06) die Überwachung des Telefon- und Telefaxanschlusses einer Anwaltskanzlei sowie der beiden Mobilfunkgeräten des Anwalts von Khaled el Masri als verfassungswidrig qualifiziert. Verletzt waren das Fernmeldegeheimnis (Art. 10 Abs. 1 GG) und die Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG). Aus der Pressemitteilung:

Die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer von den Tätern kontaktiert werden würde, war von vornherein so gering, dass die Erfolgsaussichten der Maßnahme außer Verhältnis zur Schwere des Eingriffs standen. Die Umstände, die aus Sicht der Fachgerichte Kontakte zwischen dem Beschwerdeführer und dem Täterumfeld erwarten ließen, sind wenig konkretund tragen lediglich den Charakter von Vermutungen.

Aus dem Beschluss geht hervor, dass die Verhältnismässigkeit im engeren Sinn offensichtlich nicht gegeben war, so dass die übrigen Voraussetzungen für die Überwachung gar nicht mehr zu prüfen waren. Interessant für die schweizerische Rechtsprechung ist die Begründung, dass die Überwachung auch die Berufsausübungsfreiheit in unzulässiger Weise beschränkte:

Darüber hinaus verletzt die Maßnahme die Berufsausübungsfreiheit des Beschwerdeführers. Die herausgehobene Bedeutung einer nicht-kontrollierten Berufsausübung eines Rechtsanwalts zum Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen Anwalt und Mandant gebietet die besonders sorgfältige Beachtung der Eingriffsvoraussetzungen und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und hätte die Fachgerichte zu einer Ablehnung der Anordnung veranlassen müssen.

Dienstag, Mai 15, 2007

Update 2: Kontrollstaat Solothurn

Der Kantonsrat hat den Kanton Solothurn heute sicherer gemacht, und zwar noch sicherer als es der Regierungsrat wollte (vgl. DRS 1 und meine früheren Beiträge hier und hier).

Ob das neue Vermummungsverbot dann auch im Pandemiefall gilt - das BAG empfiehlt ja heute den Kauf von "Hygienemasken" - wird sich zeigen:
Die Bevölkerung wird aufgefordert, für den Pandemiefall einen Vorrat an Hygienemasken anzulegen.

Mit Telefonüberwachung gegen SVG-Delikte

Am 11. Mai 2007 hat das Bundesgericht einen Entscheid (6A.113/2006 vom 30.04.2007) online gestellt, den ich verpasst hätte, wären da nicht fel und die NZZ.

Im Oktober 1999 ordneten die zuständigen Behörden eine Telefonüberwachung an, weil sich X. eines Drogendelikts verdächtig gemacht hatte. Am 8. November 1999 wurde ihm der Führerausweis wegen eines anderen Delikts entzogen. Kurz darauf ergab die Telefonüberwachung folgendes:
"Jetzt bin ich gerade in meinem neuen Range Rover drin ... und fahre selber ... ich musste ihn doch ausprobieren ... jetzt fahr ich wieder retour".
Daraufhin wurde ein neues Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das SVG eröffnet, dass dann aber wegen Verjährungseintritts eingestellt wurde. Im Administrativverfahren wurde X. der Führerausweis wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Führerausweisentzugs für die Dauer von sechs Monaten entzogen. Dagegen wehrte er sich nun erfolgreich. Seine Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde vom Bundesgericht nach altem SVG beurteilt (gültig bis 24.12.2004). Die zu prüfende Frage definierte das Bundesgericht wie folgt:
Im vorliegenden Verfahren ist einzig zu prüfen, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Zufallsfund aus der im Rahmen eines Strafverfahrens angeordneten Telefonüberwachung in einem Administrativverfahren betreffend
Entzug des Führerausweises zu Warnzwecken verwertet werden darf (E. 6.1).
Diese Frage hat das Gericht in der Folge verneint. Es erinnerte zunächst daran, dass ein Warnungsentzug eine repressive Massnahme mit strafähnlichem Charakter darstelle. Damit seien die strafprozessualen Regeln auch im Entzugsverfahren analog anwendbar:
Der Zufallsfund darf mithin im Administrativverfahren verwendet werden, wenn er im Strafverfahren betreffend die Widerhandlung, die Anlass für das Administrativverfahren bildet, verwertet werden darf. Die prinzipiell ohnehin unsichere Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen, auf welche die Vorinstanz abstellt, ist insoweit ein untaugliches, nicht sachgerechtes und daher willkürliches Kriterium (E. 6.2.4).
Dieser etwas überraschenden Wertung folgt die Frage nach dem anwendbaren Recht. Das BÜPF war im massgeblichen Zeitpunkt noch nicht in Kraft, so dass die damals geltende kantonale Strafprozessordnung (Art. 192 aStPO/SH) anwendbar war (vgl. Art. 18 BÜPF).
Das Führen eines Motorfahrzeugs trotz Führerausweisentzugs war nach dem hier massgebenden alten, bis Ende 2004 geltenden Recht (Art. 95 Abs. 2 aSVG) angesichts der Strafdrohung von wenigstens 10 Tagen Haft und Busse lediglich eine Übertretung. Wegen dieser Tat konnte gemäss Art. 192 aStPO/SH eine Telefonüberwachung nicht angeordnet werden. Daher durfte ein auf eine solche Tat hindeutender Zufallsfund gemäss Art. 196 aStPO/SH im Strafverfahren nicht verwertet werden. Demnach durfte die Aufzeichnung des abgehörten Telefongesprächs auch im Administrativverfahren betreffend Entzug des Führerausweises zu Warnzwecken nicht als Beweismittel verwendet werden (E. 6.4).
Damit war die Sache aber noch nicht gegessen, denn X. hatte in den polizeilichen Einvernahmen die Tat gestanden. Dazu machte es sich das Bundesgericht nun leider einfach, indem es die Frage der Verwertung der Protokolle und damit der Fernwirkung des Verwertungsverbots offen liess:
Mit der Frage, ob diese polizeilichen Einvernahmen auch verwertbar sind, wenn der Zufallsfund aus der Telefonüberwachung nicht verwertbar wäre, hat sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nicht befasst, wozu sie auch keinen Anlass hatte. Das Bundesgericht hat daher keinen Grund, sich im vorliegenden Verfahren mit dieser Frage der sog. Fernwirkung des Verwertungsverbots auseinander zu setzen und zu prüfen, ob der Führerausweisentzug allein aufgrund des vom Beschwerdeführer nach Vorhalt des unverwertbaren Zufallsfundes abgegebenen Geständnisses angeordnet werden könnte 6.5).
Damit geht der Fall zurück an die Vorinstanz und wird dann möglicherweise zur Beantwortung der offenen gelassenen Frage der Fernwirkung nach Lausanne zurückkehren. Auch dann nicht beantworten wird das Bundesgericht allerdings die Rechtslage nach geltendem Recht.

Montag, Mai 14, 2007

Gesetzwidrige Jugendhaft

Der Tages-Anzeiger machthier auf eine Studie des Bundesamts für Justiz (ich habe sie online nicht gefunden) aufmerksam, die unhaltbare Zustände beim Vollzug von Jugendstrafen feststellt:
Gemäss dem BJ werden die Vorgaben des neuen Gesetzes über den Strafvollzug Jugendlicher im Allgemeinen nicht respektiert. Im Jahr 2005 seien von 1005 Minderjährigen 726 im Gefängnis gewesen, 273 in speziellen Einrichtungen und 6 in Spitälern.
So what? Im Jugendstrafrecht wird ja nicht die Strafe, sondern die Erziehung in den Vordergrund gestellt und die klappt dank besonders ausgebildeter Jugendstrafverfolgern (sie werden oft als "Jugendanwälte" bezeichnet) auch ohne die Einhaltung von Gesetzen, die der Erziehung ohnehin nicht förderlich sind. Da fällt mir ein Satz ein, den ich von Eltern immer wieder zu hören bekomme:
Mein Sohn fühlt sich vom Jugendanwalt einfach nicht wirksam vertreten.
Eben. Der Jugendanwalt vertritt nicht und er straft nicht, er erzieht!

Polizei-Razzien in Zürich

Gemäss Tages-Anzeiger wurden in der Nacht von Samstag auf Sonntag zwei Clubs polizeilich gestürmt. Die Razzien waren ein Grosserfolg. Gleich mehrere Personen, welche ihre Bussen nicht bezahlt hatten, konnten festgenommen werden. Mein Lieblingssatz des Tagi-Artikels:
Die Kontrolle erfolgte laut Mediensprecher Michael Wirz auf Grund «polizeilicher Erkenntnisse».
Gleichzeitig meldet das Blatt, dass die Verwaltungen von Stadt und Kanton Zürich innert vier Jahren um 3,000 Stellen gewachsen sind. Mein Lieblingssatz in diesem Artikel:
Die Parteien sind besorgt.

Samstag, Mai 12, 2007

Update 1: Kontrollstaat Solothurn

In der heutigen Ausgabe der Solothurner Lokalpresse findet sich jeweils ein Interview mit Herrn Regierungsrat Gomm zur Vorlage "Erhöhung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung" (s. meinen letzten Beitrag). Die kritischen Fragen stellt das Solothurner Tagblatt, das online zugänglich ist und aus dem ich hier zitiere:

Wir sind ganz klar der Auffassung, dass in einem freiheitlichen Staat auch Leute an öffentlichen Plätzen verkehren dürfen, die der Mehrheit vielleicht nicht genehm sind. Deshalb sind wir zweitens der Meinung, dass der Antrag der Justizkommission eindeutig über das Ziel hinausschiesst (Wegweisung einzelner Personen, schon nur wenn sich jemand belästigt fühlt, Anmerkung der Red.) und man von der Wegweisungskompetenz nur sehr zurückhaltend Gebrauch machen soll. Es ist wohl eher so: Der linke Polizeidirektor wurde von den liberalen Geistern in diesem Punkt im Stich gelassen.
Genau so ist es. Dass aber auch RR Gomm grundsätzlich hinter der Vorlage steht, zeigen die folgenden Zitate:

Nur als Beruhigungspille ist die Vorlage nicht gedacht, wenn sie das meinen sollten. Man muss tatsächlich davon ausgehen, dass heute mehr Gewalt im öffentlichen Raum stattfindet als vor 10 oder 15 Jahren [...]. Und es wird zum Beispiel bei der Videoüberwachung ein Bereich geregelt, der bis heute auf kantonaler Ebene zu wenig geregelt war. Da werden jetzt klare Grenzen gesetzt.
Dazu ist folgendes zu sagen:
  1. Es ist schlicht und ergreifend nicht wahr, dass heute mehr Gewalt im öffentlichen Raum stattfindet als früher. Wenn schon müsste man dies belegen und nicht einfach davon ausgehen, es sei so.
  2. Natürlich werden der Videoüberwachung auch Grenzen gesetzt. Entscheidend ist doch aber die Tatsache, dass die Vorlage die legale staatliche Videoüberwachung erst ermöglicht. Herr RR Gomm sagt es ja freundlicherweise im selben Interview gleich selbst:
Als ich in Olten noch Gemeinderat war, wurde einfach so die Videoüberwachung des Strassenstrichs beschlossen. Ich habe schon damals kritisiert, dass dafür eine gesetzliche Grundlage fehlte und es als Regierungsrat dann als vordringliche
Aufgabe angesehen, hier Klarheit zu schaffen.

Das Beispiel Videoüberwachung zeigt wunderschön, wie Demokratie funktioniert, wenn die Amateur-Legislative der Profi-Exekutive derart krass unterlegen ist wie in den meisten Kantonen. Das führt dann zur modernen Auffassung der Gewaltentrennung:

  • Schritt 1: Die Exekutive erfindet ein Problem und ergreift Massnahmen dagegen, und zwar völlig egal ob sie die entsprechenden Kompetenzen hat oder nicht. Sie kümmert sich nicht um ihre eigene Rechtsordnung, sondern konstruiert ein überwiegendes öffentliches (= mehrheitsfähiges) Interesse, das ihre Massnahmen rechtfertigt.
  • Schritt 2: Die Legislative - wenn sie es überhaupt merkt - reagiert empört und greift "korrigierend" ein, indem sie die gesetzliche Grundlage schafft und die Massnahmen der Exekutive nachträglich legalisiert.
  • Variante zu Schritt 2: Die Judikative - so sie denn angerufen wird - stellt fest, dass eine hinreichende gesetzliche Grundlage fehlt, worauf die Legislative bei Schritt 2 weitermacht. Die Judikative ist in diesem Prozess meistens nur überflüssiger Durchlauferhitzer, weil eine wirksame Verfassungsgerichtsbarkeit fehlt.
  • Ergebnis: Die Volksmehrheit ist glücklich und bringt dieses Glück bei den nächsten Wahlen zum Ausdruck. Die Minderheit - sie kann 49% stark sein - bleibt mit samt ihren Rechten auf der Strecke. Moderne Demokratie halt.

Kontrollstaat Solothurn

Der Kantonsrat wird am nächsten Dienstag eine Vorlage behandeln, deren Studium blankes Entsetzen auslösen müsste und sogar der Regierung zu weit geht (vgl. dazu das Solothurner Tagblatt). Der Titel der Vorlage ("Erhöhung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung") liesse vermuten, dass entsprechende Massnahmen nötig wären. Nach stichhaltigen Gründen sucht man allerdings vergeblich. Der Regierungsrat nennt "gesellschaftliche Probleme". Die neuen Instrumente der Polizei seien geeignet, das Sicherheitsgefühl zu erhöhen sowie Straftaten und Gewalt, insbesondere an Grossanlässen (von denen es seit dem Eidg. Jodlerfest keine mehr gab), zu verhindern.

Die Regierung will also auf "gesellschaftliche Probleme" reagieren und ein "erhöhtes Sicherheitsgefühl" schaffen. Dass es gar keine ernstzunehmenden Gründe für die Vorlage gibt, hindert die vorberatende Justizkommission, in der die FdP in der Mehrheit ist, nicht daran, die regierungsrätliche Vorlage noch verschärfen zu wollen. Diese hat folgende Pfeiler (die Zitate stammen aus dem Vernehmlassungsentwurf):

1. Mehr Polizei mit mehr Kompetenzen:

Einsatz Polizeilicher Sicherheitsassistenten/innen, welche in einem beschränkten und eng umschriebenen Bereich einfache hoheitliche Aufgaben erfüllen. Dank der Erhöhung der polizeilichen Präsenz verbessert diese Strukturanpassung die öffentliche Sicherheit und erlaubt einen effizienten Einsatz der Korpsangehörigen.

Ziel ist es, dass die Angehörigen des Grenzwachtkorps in Zukunft auf gemischten Patrouillen mit Solothurner Polizeiangehörigen ermächtigt sind, dieselben Aufgaben zu erfüllen. Dabei sollen ihnen dieselben Rechte und Pflichten zur Verfügung stehen wie den Angehörigen der Polizei [...].

Ermächtigung der Polizei, Personen von öffentlichen Plätzen vorübergehend wegzuweisen oder fernzuhalten, wenn diese einer Ansammlung angehören, von welcher Störungen oder Belästigungen ausgehen, oder welche einschüchternd wirkt oder welche die Öffentlichkeit an der Nutzung eines für die Allgemeinheit bestimmten Ortes behindert.

2. Videoüberwachung für alle Dienststellen des Kantons und der Gemeinden:

Die Möglichkeit, mittels Videoanlagen bestimmte öffentliche und allgemein zugängliche Orte zu überwachen, steht nicht nur der Polizei, sondern auch anderen Dienststellen des Kantons Solothurn sowie den Gemeinden zu.

3. Vermummungsverbot:

Wer sich bei bewilligungspflichtigen Versammlungen, Demonstrationen und sonstigen Menschenansammlungen auf öffentlichem Grund unkenntlich macht, wird mit Busse bestraft. Ausgenommen sind Umzüge und Versammlungen, bei welchen das traditionelle Maskieren des Gesichtes den eigentlichen Zweck der Veranstaltung darstellt (Art. 21bis Abs. 1 des Entwurfs EG StGB).
Tröstlich ist einzig, dass ausserhalb Solothurns kaum einer weiss, was Solothurn überhaupt ist oder wo es liegt. Hilfe leistet Wikipedia, Verwunderung der Hinweis, dass Solothurn vor gar nicht allzu langer Zeit stolz auf eine sogar für schweizerische Verhältnisse liberale Tradition war.

Donnerstag, Mai 10, 2007

Vom Wert der Rechtsprechung des Bundesgerichts

Heute ist wieder einmal ein Urteil des Bundesgerichts ins Netz gestellt worden, das es seit Jahren nicht mehr geben dürfte (1B_55/2007 vom 02.05.2007). Aus den kurzen Erwägungen des Bundesgerichts:

1.1 Aus Art. 29 Abs. 2 BV ergibt sich der Anspruch der Verfahrenspartei, in alle für den Entscheid wesentlichen Akten Einsicht zu nehmen und sich dazu zu äussern. Den Gerichten ist es nicht gestattet, einer Partei das Äusserungsrecht zu eingegangenen Stellungnahmen bzw. Vernehmlassungen der übrigen Verfahrensparteien, unteren Instanzen und weiteren Stellen abzuschneiden. Die Partei ist vom Gericht nicht nur über den Eingang dieser Eingaben zu orientieren; sie muss ausserdem die Möglichkeit zur Replik haben (zur Publikation vorgesehene Urteile des Bundesgerichts 1A.10/2006 vom 14. Dezember 2006, E. 2.1, und 1A.56/2006 vom 11. Januar 2007, E. 4).

1.2 Aus der angefochtenen Verfügung geht hervor, dass sich die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich zum Gesuch des Beschwerdeführers vernehmen liess. Der Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich liess diese Vernehmlassung vom 30. März 2007 dem Beschwerdeführer vor seinem Entscheid über das Gesuch um vorzeitigen Strafantritt nicht zur Kenntnisnahme zukommen. Damit nahm er dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, sich allenfalls zu dieser Vernehmlassung zu äussern, und verletzte dessen Anspruch auf rechtliches Gehör.

Obwohl diese Praxis längst bekannt ist bzw. bekannt sein müsste, wird sie immer wieder verletzt (vgl. einen früheren Beitrag). Wieso eigentlich? Nimmt man die Rechtsprechung aus Lausanne nicht zur Kenntnis oder hofft man einfach, der Betroffene kenne sie nicht?

Mittwoch, Mai 09, 2007

Frank A. Meyer zieht Notbremse

Gemäss NZZ hat Frank A. Meyer seine Ehrverletzungsklage gegen Christoph Mörgeli zurückgezogen (s. meine früheren Beiträge hier und hier). Der Rückzug erfolgte nicht etwa wegen der offensichtlichen Aussichtslosigkeit seiner Klage, sondern wegen der parlamentarischen Immunität Mörgelis. FAM lässt sich wie folgt zitieren:
Ich nehme zur Kenntnis, dass das Parlament eine Zweiteilung unter den journalistisch Tätigen herbeiführt: nämlich solchen, die straflos alles publizieren können, und den Berufsjournalisten, die dem Gesetz unterworfen bleiben.

Dienstag, Mai 08, 2007

Wieder Hunderte von Hausdurchsuchungen in der Schweiz

Das Bundesamt für Polizei (ich meine natürlich das "fedpol") orientiert in einer Medienmitteilung über neue Polizei-Aktionen gegen Kinderpornografie im Internet. Aus der Mitteilung:

Beteiligt sind die Polizeikräfte und Justizbehörden der Kantone AG, AI, BE, BL, BS, FR, GE, GR, LU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, TG, TI, UR, VD, VS, ZG, ZH, sowie der Städte Bern und Zürich. Insgesamt wurden in den vergangenen zwei Wochen über 200 Hausdurchsuchungen durchgeführt. [...].

Erste Meldungen von den oben genannten Behörden zeigen jedoch auf, dass positive Resultate und Bezüge zu Kinderpornografie vorliegen. [...].

Ich dachte eigentlich, die positiven Bezüge seien Voraussetzung für die Anordnung von Hausdurchsuchungen, was aber höchstens in der Theorie stimmt. Anders ist jedenfalls kaum erklärbar, dass allein in der Schweiz bereits ca. 4,000 Hausdurchsuchungen im "Kampf gegen Kinderpornografie" durchgeführt wurden. Ein Ende ist auch dann nicht abzusehen, wenn eines Tages jedes Haus in diesem Land durchsucht sein wird. Der Kampf war verloren, bevor er aufgenommen wurde. Das war und ist immer so, wenn sich die Strafverfolgung auf die Konsumenten konzentriert.

Freitag, Mai 04, 2007

Fleissige Internetpolizisten

Der Rechenschaftsbericht 2006 der "Internetpolizei" KOBIK und die entsprechende Medienmitteilung sind online. Daraus ein paar Ausschnitte:

627 Verdachtsdossiers wurden an Strafverfolgungsbehörden im In- und Ausland weitergeleitet. Das sind 168 Dossiers oder fast 37 Prozent mehr als 2005.

352 Dossiers gingen an Ermittlungsstellen in der Schweiz (2005: 293, +20 Prozent). Von diesen hatten 93 ihren Ursprung in Meldungen aus dem Publikum. Das sind 10 Meldungen oder 12 Prozent mehr als 2005, was die weiterhin steigende Qualität der Publikumsmeldungen belegt.

Durch eigene Recherche konnte Kobik 259 Verdachtsmeldungen wegen mutmasslichem Besitz bzw. der Verbreitung von Kinderpornografie generieren. Das sind 36 Meldungen oder 16 Prozent mehr als 2005.

Der Bericht zeigt auch neue Probleme bei der Identifikation der Tatverdächtigen.

Im Laufe des Berichtsjahres wurden die ersten Fälle verzeichnet, bei denen keine Teilnehmeridentifikation möglich war und somit zunächst nicht weiterverfolgt werden konnten. Der für die Teilnehmeridentifikation und die Koordination der Überwachungsmassnahmen von Post- und Fernmeldediensten zuständige Dienst für besondere Aufgaben im UVEK hat die Probleme rund um die mobilen Breitbandverbindungen (WAP, W-LAN, Hotspots, UMTS usw.) erkannt und gemeinsam mit den Strafverfolgungsbehörden Handlungsoptionen erarbeitet (Ziff. 10.4 des Berichts).

Daraus darf keineswegs geschlossen werden, die Ermittlungen von KOBIK hätten etwas mit bewilligungspflichtiger Überwachung des Fernmeldeverkehrs zu tun. Wo kämen wir denn da hin?

Schliesslich zitiere ich noch Ziff. 10.3 des Berichts über Phishing und Geldwäscherei und frage mich, woher KOBIK diese Erkenntnisse haben will:

Speziell zu erwähnen ist die Zunahme an Phishing-Attacken. Das aufgrund solcher Attacken eingegangene Geld wird anschliessend mittels privater Geldkuriere, welche mit aufwändig inszenierten Inseraten im Internet rekrutiert werden, in gestückelten Beträgen über Geldtransfer Institute an die Urheber der Phishing-Attacken oder weitere Mittelspersonen weitergeleitet. Die privaten Geldkuriere (Finanzintermediäre) machen sich so der Geldwäscherei strafbar.

Vgl. dazu auch die Meldung der NZZ, die sich wie in der Schweiz üblich mit der Wiedergabe der amtlichen Meldungen begnügt.

Donnerstag, Mai 03, 2007

Privatsphäre c. Mitwirkungspflichten im Steuerveranlagungsverfahren

Heisst das Bundesgericht in Steuersachen (hier: Steuerbusse) eine Beschwerde gut, ist der Beschwerdeführer mit einiger Wahrscheinlichkeit der Staat. So auch in 2A.644/2006 vom 14.02.2007, aus dem ich Erwägung 4.3 übernehme:
Soweit die Vorinstanz eine Güterabwägung vornimmt und den Schutz der Privatsphäre des Steuerpflichtigen höher gewichtet als das Interesse des Staates an der umstrittenen "Kontrollmassnahme", übersieht sie, dass es sich hier nicht um eine "reine Kontrolle" handelt. Aber selbst wenn dem so wäre, würden Stichproben nach dem "Kontrollprinzip" auf einem hinreichenden öffentlichen Interesse beruhen, nämlich, um den gesetzmässigen Steuervollzug sicherzustellen (...). Aus diesem Grund müssen Kontrollmassnahmen auch zulässig sein, ohne dass berechtigte Zweifel an der richtigen oder vollständigen Sachverhaltsdarstellung vorliegen (vgl. BGE 120 Ib 417 E. 1a S. 421). Zudem ging es hier bei der Abklärung auch darum, allfällige ausserordentliche Einkünfte in den Lückenjahren 2001 und 2002 festzustellen. Sind die Voraussetzungen für ein Auskunftsbegehren erfüllt, so erübrigt sich in der Regel eine Güterabwägung und ist der behördlichen Aufforderung ohne Weiteres zu entsprechen. Der Steuerpflichtige hat nicht aus seiner naturgemäss einseitigen Optik heraus zu entscheiden, ob ihm eine behördliche Auflage passt oder nicht. Aus Art. 6 EMRK kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten, denn diese Garantien, namentlich das Aussageverweigerungsrecht, beziehen sich nicht auf das ordentliche Steuerverfahren (BGE 132 I 140 E. 2S. 145 f.; Urteil 2A.480/2005 vom 23. Februar 2006, E. 2.2, in: StR 61, 372S. 373 f., je mit Hinweisen). Was schliesslich den Schutz der Privatsphäre anbelangt, wird dieser durch das strenge Steuergeheimnis hinreichend gewährleistet (vgl. Art. 120 StG/VS; Art. 39 Abs. 1 StHG; Art. 110 DBG).
Den letzten Satz verstehe ich nun gar nicht. Schützt die Privatsphäre nicht auch vor dem Staat?