Dies liess das Bundesgericht zum Schluss gelangen, dass der Bundesanwalt, wenn er sich dem Haftentlassungsgesuch widersetzen will, die Sache dem eidgenössischen Untersuchungsrichter zum Entscheid überweisen muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1S.25/2005 vom 14. September 2005 E. 1.4). Damit hat das Bundesgericht zu erkennen gegeben, dass für die Behandlung von Haftentlassungsgesuchen einzig der eidgenössische Untersuchungsrichter zuständig ist. Eine Ausnahmeregelung, wie sie aufgrund der da gebotenen Dringlichkeit in Art. 47 Abs. 2 BStP vorgesehen ist, findet sich für den Entscheid über ein Haftentlassungsgesuch nicht (E. 2.1).Entlassen wurde der Beschwerdeführer freilich trotz entsprechenden Antrags nicht. Das Dispositiv enthält allerdings keine Abweisung des Gesuchs um umgehende Haftentlassung. Vielmehr wurde das Gesuch zuständigkeitshalber an das eidg. Untersuchungsrichteramt weitergeleitet. Das Haftentlassungsverfahren dauerte damit bereits deutlich über einen Monat, was Art. 5 Ziff. 4 EMRK wohl verletzen dürfte, aber wen kümmert das?
Mittwoch, August 30, 2006
Nichtiger Haftentscheid
Inlandgeheimdienst überfallen
Keine neue Strafnorm gegen Vandalismus
Gestützt auf die vorhergehenden Argumente ist der Bundesrat der Auffassung, dass die organisatorischen Verbesserungen der Sicherheitspolitik des Bundes, die Intensivierung der interkantonalen und internationalen Zusammenarbeit und die laufenden gesetzgeberischen Reformen, die wie oben ausgeführt die Stärkung der präventiven Handlungen der Polizei bezwecken, den Anliegen des Postulanten vollumfänglich Rechnung tragen. Der Bundesrat ist der Meinung, dass es diese Massnahmen, zusammen mit den gemeinsamen Anstrengungen der Kantone, erlauben sollten, die Wahrung der öffentlichen Ordnung bei Demonstrationen politischer oder sportlicher Art zu verstärken.
Demzufolge schlägt der Bundesrat vor, das Postulat abzuschreiben.
Hooligan-Gesetz per 1.1.07 in Kraft
S. dazu auch die Berichterstattung in der NZZ und meine füheren Beiträge, zuletzt hier.
Dienstag, August 29, 2006
Auskunft über den freien Verkehr mit der Verteidigung
Die Beschuldigte und Beschwerdeführerin rügte eine Verletzung von Art. 10 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 EMRK. Das Bundesgericht trat auf ihre staatsrechtliche Beschwerde mangels nicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht ein (Urteil 1P.185/2006 vom 04.08.2006):
Quoi qu'il en soit, si la recourante estime que ces informations ont été recueillies illégalement et qu'elles doivent être écartées, elle pourra toujours s'en prévaloir lors des débats de première instance, ainsi que dans le cadre de la procédure cantonale d'appel (art. 177 CPP/VS). Dans ces conditions, il y a lieu de constater que la décision attaquée ne lui cause pas un préjudice irréparable.Erstaunlicherweise bewilligte das Bundesgericht hingegen die unentgeltliche Rechtspflege. Weil solche Kostenentscheide jeweils nur floskelhaft begründet sind, sind sie schwer bis unmöglich nachvollziehbar.
Montag, August 28, 2006
Kein Widerruf des Einspracheverzichts
Wer verspricht, auf die Einsprache gegen einen Strafbefehl zu verzichten, kann nach einem heute online gestellten Urteil des Bundesgerichts (1P.409/2006 vom 14.08.2006) darauf grundsätzlich nicht zurückkommen. Dies gilt selbst dann, wenn das anwendbare Recht den Verzicht auf die Einsprache nicht kennt. Aus dem Urteil des Bundesgerichts:
Was der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall vorbringt, um eine
Beeinflussung durch die Untersuchungsbehörde glaubhaft zu machen, vermag jedoch nicht zu überzeugen. Dem Beschwerdeführer wurde anlässlich der um 15 Uhr erfolgten Hafteröffnung am 8. Oktober 2004 mitgeteilt, dass er im Verlaufe desselben Nachmittags bzw. am frühen Abend aus der Untersuchungshaft entlassen werde (…). Im Zeitpunkt, als der Strafbefehl erlassen wurde, war die Haftentlassung offensichtlich bereits angeordnet worden (…). Es bestand also kein Anlass mehr, einen Verzicht mit dem Ziel der raschen Haftentlassung zu unterschreiben. Dieses Motiv fällt dahin. Zudem handelte es sich beim in der Beschwerdeschrift erwähnten Vorstellungstermin - entgegen des Eindrucks, der vermittelt wird (…) - nicht um ein Bewerbungsgespräch für eine Arbeitsstelle, sondern um eine Wohnungsbesichtigung (…; E. 3.5).
Keine Einstellung des Strafvollzugs für depressiven Rentner
Während ich diesen Entscheid zitiere läuft bei 10 vor 10 ein Beitrag über die überfüllten Strafanstalten in der Schweiz.Unerheblich ist dabei, ob die Gutachter den Strafantritt trotz der Selbstmordgefahr insgesamt für zumutbar erachtet haben; das ist eine Rechtsfrage, die das Gericht zu entscheiden hat (E. 2.2).
Unabhängig davon wird aus dem angefochtenen Entscheid deutlich, dass das Appellationsgericht die Selbstmorddrohungen des Beschwerdeführers ernst nimmt. Es geht indessen - gestützt auf die Gutachten vom 31. Mai 2005 und 9.Februar 2006 - davon aus, diese Äusserungen unterlägen weitgehend dem freien Willen des Beschwerdeführers (E. 2.3).
Je schwerer Tat und Strafe, umso schwerer fällt - im Vergleich zur Gefahr des Verlustes der körperlichen Integrität - der staatliche Strafanspruch ins Gewicht. Die vorstehenden Überlegungen gelten grundsätzlich auch für den Fall, dass das Leben des Verurteilten durch Selbstmord gefährdet ist. Die Beweisschwierigkeiten sind in dieser Hinsicht allerdings besonders gross. Die Rechtssicherheit verlangt hier eine nochmals erhöhte Zurückhaltung. Es darf nicht dazu kommen, dass die Selbstgefährlichkeit zu einem gängigen letzten Verteidigungsmittel wird, das von rechtskräftig Verurteilten oder ihren Anwälten in Fällen eingesetzt wird, in denen ein Begnadigungsgesuch keine Erfolgsaussichten hat (E. 3.2).
Vorliegend kann offen bleiben, ob die Suizidgefahr die Schwelle erreicht, ab der ein Strafaufschub in Betracht gezogen werden kann. Der Beschwerdeführer übersieht, dass die Erheblichkeit der Lebensgefährdung in diesem Fall nicht ausreicht, um eine Einstellung des Strafvollzugs zu erlangen. Vielmehr ist zusätzlich eine Abwägung vorzunehmen, bei der die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs dem gegenteiligen Interesse des Verurteilten gegenüberzustellen ist (E. 3.3).
Das Electronic Monitoring fällt beim Beschwerdeführer offensichtlich nicht von Anfang an in Betracht, so dass für die Beurteilung eines Strafantritts im heutigen Zeitpunkt nicht weiter darauf einzugehen ist (E.3.4.2).
Hier verfügt der Beschwerdeführer über eine weitgehende Urteilsfähigkeit bezüglich seiner Selbstgefährdungsproblematik (E. 2.3). Es kann erwartet werden, dass er die Bedeutung der ihm zugesicherten Vollzugserleichterungen erfasst und innerlich von dem in Aussicht gestellten Bilanzsuizid abzurücken vermag. Daher lässt es sich einstweilen vertreten, dass das Appellationsgericht mit Blick auf die Selbstmordgefahr keine Einweisung in eine geschlossene psychiatrische Anstalt verlangt hat (E. 3.4.4).
Also doch: Drohnen für die Polizei
Eben hatte der Bundesrat noch behauptet, für den zivilen Drohneneinsatz sei keine zusätzliche gesetzliche Grundlage erforderlich (vgl. die Motionen Banga hier und Lang hier). Zur Berichterstattung des Bundesrats s. die Medieninformation VBS vom 23.08.2006 oder auch diejenige bei swissinfo. Zum Thema Drohnen s. auch meine früheren Beiträge hier, hier und zuletzt hier.
Weiter hat der Bundesrat eine Teilrevision der Verordnung über die elektronische Kriegführung VKEF beschlossen (s. die entsprechende Medieninformation).
Freitag, August 25, 2006
Keine Verschlechterung trotz höherer Einsatzstrafe
Die zweite Instanz reduzierte die Strafe zufolge Teilfreispruchs auf 4 ½ Jahre Zuchthaus, würdigte den Tatbeitrag des Beschwerdeführers aber schwerer und ging bei der Strafzumessung offenbar von einer höheren Einsatzstrafe aus als die erste Instanz. Dass die Vorinstanz damit nicht gegen das Verschlechterungsverbot verstiess, legt das Bundesgericht erneut (s. einen früheren Beitrag) dar:
Abweichend von der ersten Instanz erachtet sie die Rolle des Beschwerdeführers bei der Tatbegehung mit durchwegs nachvollziehbarer Begründung aber nicht als bloss untergeordnet und misst ihr jedenfalls bei der Bewertung des Verschuldens keine besonders zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechende Bedeutung zu [...]. Ausgehend vom schweren Tatverschulden, von der grossen Menge Betäubungsmittel, der Tatmehrheit, den teilweise sehr hohen Reinheitsgraden der Betäubungsmittel und der von ihnen deshalb ausgehenden Gesundheitsgefahren, der erneuten Tatbegehung während laufender Strafuntersuchung nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft, der fehlenden Einsicht des Beschwerdeführers sowie des weiten Strafrahmens von einem Jahr Gefängnis bis zu 20 Jahren Zuchthaus durfte die Vorinstanz ohne weiteres eine Strafe von sechs Jahren Zuchthaus in Betracht ziehen (…). Sie war nicht verpflichtet, sich dabei an das Urteil der ersten Instanz zu halten, sondern konnte die Einsatzstrafe nach freiem Ermessen festlegen. Sie durfte nach dem Verschlechterungsverbot lediglich keine höhere Strafe aussprechen als die Vorinstanz (E. 4.2).
Die Kriminalisierung der Kritik
Unter diesem Titel steht ein lesenswerter NZZ-Artikel über die zunehmende strafrechtliche Verfolgung von Autoren und Journalisten in der Türkei:
Im Mai 2005 gründlich verschärft, zieht der Strafkodex heute Schriftstellern und Journalisten, Künstlern und Akademikern engere Grenzen als irgendwo in Europa.
Wenn mein Eindruck nicht täuscht, dürfte an zweiter Stelle – mit einigem Abstand – die Schweiz folgen. Hier wird zwar nicht die Kritik an und für sich pönalisiert, sondern über andere, scheinbar harmlose Tatbestände erfasst. Stoll (zuletzt hier), Dammann (hier) und Engeler (zuletzt hier) lassen grüssen.
Donnerstag, August 24, 2006
Update 7: Wir überwachen …
Wie heute dem Solothurner Tagblatt zu entnehmen ist, bestreitet der Sprecher des SND scheinbar entschieden, das Leck in der Fax-Affäre zu sein. Er lässt sich wie folgt zitieren:
Persönlich habe ich mit der Weitergabe des Faxes nichts zu tun.
Die Darstellung in der SonntagsZeitung (vgl. dazu meinen letzten Beitrag) sei undifferenziert und suggestiv. Riecht das nicht ein bisschen nach Teilgeständnis?
Dagegen behauptet der Informationschef der Militärjustiz: Wir wissen, wer den Namen herausgab und Herr Weissen weiss es auch. Damit wird aus der lächerlichen Fax-Affäre nun auch noch ein peinliches Schwarzpeterspiel zwischen dem Pressesprecher SND und dem Informationschef der Militärjustiz.
Hausdurchsuchungen bei Swissfirst
Derweil erklärt Kurt W. Zimmermann in der Weltwoche, dass bei der vierten Gewalt die Schuldvermutung gilt. Seinen Beitrag können Sie lesen oder hören.
Effizienz vor allem anderen
Hier ein paar Ausschnitte aus der Medienmitteilung mit meinen Bemerkungen dazu in Klammern:
Ineffizient aber dafür wiederum zu Lasten der Beschuldigten ist der folgende Vorschlag:Ausserdem beantragt die Kommission, auf gewisse zu detaillierte Regelungen, wie beispielsweise zur Fesselung, zu verzichten (Art. 211). Die Kommissionsmehrheit ist der Meinung, dass hier der allgemeine Grundsatz der Verhältnismässigkeit als Massstab für die Polizeiarbeit ausreichen muss und dass das Gesetz nicht alle Einzelheiten regeln darf [Ein Polizist, der seine Arbeit gewissenhaft ausüben möchte, wäre vielleicht froh um eine klare Regelung im Gesetz. Der Vorschlag der RK-S führt dazu, dass die kantonalen Polizeikommandos über ihre Dienstvorschriften den Massstab für die Verhältnismässigkeit setzen werden. Weil Polizeiarbeit ja gefährlich ist, werden die Dienstvorschriften natürlich die Fesselung als Grundsatz vorschreiben. Wetten?]
Was das Zeugnisverweigerungsrecht der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte anbelangt, folgt die Kommissionsmehrheit dem Bundesrat und beantragt, dass die Anwältinnen und Anwälte, insbesondere wenn sie von ihren Klienten von der Geheimnispflicht entbunden worden sind, grundsätzlich aussagen müssen (Art. 168). [Damit werden in Zukunft wohl Anwälte in Beugehaft genommen, wenn sie sich weigern, ihre Klienten zu verraten. Jawohl, die StPO ist wahrlich auf gutem Weg! Heben wir doch am besten gleich noch den Quellenschutz der Journalisten und das Beichtgeheimnis auf.].
Ferner sprach sich die Kommission dafür aus, dass ein Strafverfahren auch dann fortgeführt werden soll, wenn die Person, welche die Klage eingereicht hat, nicht mehr als Klägerin auftreten will (Art. 118 Abs. 3). [Wir verfolgen selbst dann, wenn kein Mensch an einer Verfolgung interessiert ist].Und damit die Gerichte keinen Personalabbau zu befürchten haben, soll ineffizienterweise ein zusätzliches Rechtsmittel eingeführt werden:
Schliesslich beantragt die Kommission, dass Entscheide über die Anordnung der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft in jedem Fall anfechtbar sind.Da kann ich nur hoffen, dass die RK-N noch kräftig nachbesseren wird.
Mittwoch, August 23, 2006
Keine Grämmli-Justiz in Bern?
Wohl stellte auch das Bundesgericht fest:
Die ausgefällte Freiheitsstrafe von 40 Monaten Gefängnis erscheint zwar etwas hoch, hält sich aber im Rahmen des weiten sachrichterlichen Ermessens und ist im angefochtenen Urteil nachvollziehbar begründet worden (E. 6.8).Wohl stellte es auch Fehler der Vorinstanz fest:
Die theoretische Mindeststrafe beträgt daher gemäss dem insoweit zutreffenden Einwand des Beschwerdeführers und entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht drei Tage Gefängnis, sondern einen Franken Busse. Dies ist indessen im Ergebnis ohne Belang (E. 6.1).Auch der Vorwurf der Grämmli-Justiz (die Vorinstanz soll einen Einsatzstrafenkatalog angewendet haben) verfing nicht, obwohl es solche Kataloge natürlich gibt:
Das Tatverschulden wiegt nach Ansicht der Vorinstanz sehr schwer. Sie berücksichtigt dabei die beträchtlichen Mengen an umgesetzten Kokain und Hanf, die Stellung des Beschwerdeführers innerhalb der Hierarchie im Kokainhandel mit weiterführenden Karriereambitionen, die gut ausgebaute Organisation mit Infrastruktur im Hanfhandel sowie die professionelle Art und Weise seines Vorgehens mit primär finanzieller Motivation. Vor diesem Hintergrund kann entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht gesagt werden, die Vorinstanz habe sich bei der Strafzumessung in unzulässiger Weise vorrangig auf die gehandelte Drogenmenge gestützt und die Strafe anhand eines abstrakten Einsatzstrafenkatalogs angesetzt. Vielmehr hat sie die umgesetzte erhebliche Betäubungsmittelmenge zutreffend als einen gewichtigen strafzumessungsrelevanten Gesichtspunkt neben anderen gewürdigt (6.2).Den vom Beschwerdeführer vorgetragenen Vergleich mit einem Fall des Richteramts Solothurn-Lebern liess das Bundesgericht dann aber ausgerechnet mit folgendem Argument nicht gelten
Im Übrigen erwägt die Vorinstanz in dieser Hinsicht zutreffend, dass der Beschwerdeführer - prima vista - deutlich grössere Mengen an Betäubungsmittel umgesetzt habe als der Täter im beigebrachten Solothurner Urteil, weshalb ein Vergleich schon aus diesem Grund als wenig sachgerecht erscheine (E. 6.5).Also doch Grämmli-Justiz?
Dienstag, August 22, 2006
Von 8 über 6 und 5 auf wieviele Monate?
Dass der Beschwerdeführer im ersten Berufungsverfahren ausreichend Gelegenheit gehabt hat, zur Strafzumessung Stellung zu nehmen, mag zutreffen. Doch steht dies hier nicht in Frage. Da das Gericht die Strafe im Urteilszeitpunkt zuzumessen hat, muss dem Beschwerdeführer Gelegenheit geboten werden, sich zu allfälligen in der Zwischenzeit eingetretenen Veränderungen zu äussern. Dass von vornherein klar gewesen sei, dass beim Beschwerdeführer keine Änderungen in den persönlichen Verhältnissen eingetreten waren, lässt sich jedenfalls nicht sagen (vgl. Urteil des Kassationshofs 6P.104/2000 vom 1.9.2000 E. 3, in: RVJ/ZWR 2001, S. 304; E. 1.3).Keinen Erfolg hatte der Beschwerdeführer hingegen mit der Rüge, der Verzicht auf eine mündliche Berufungsverhandlung habe seinen Anspruch auf öffentliche Verhandlung (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verletzt. Dazu der Kassationshof:
Allfällige in der Zeit seit dem ersten Berufungsverfahren eingetretene, im Rahmen der Strafzumessung bedeutsame Veränderungen in den persönlichen Verhältnissen setzen keine erneute direkte Anhörung des Beschwerdeführers voraus. Der Anspruch auf rechtliches Gehör kann hier auch gewahrt werden, wenn dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt wird (E. 2.4).Erstinstanzlich war der Beschwerdeführer zu 8 Monaten Gefängnis bedingt verurteilt worden. Das Obergericht korrigierte zuerst auf 6 Monate, nach dem ersten Entscheid des Bundesgerichts auf 5 Monate. Ob es weiter nach unten korrigieren wird, ist nicht sicher. Sieht es davon ab, wird sich das Bundesgericht wohl nochmals mit dem Fall befassen müssen.
Sonntag, August 20, 2006
Update: Domestic Spying Program
Die beste Übersicht über die Beiträge findet sich bei SCOTUSblog hier, wo Lyle Deeniston auch gleich selbst kommentiert.
Das Urteil selbst hat CDT online gestellt. Es endet mit folgenden Zitat:
As Justice Warren wrote in U.S. v. Robel, 389 U.S. 258 (1967):
Implicit in the term ‘national defense’ is the notion of defending those values and ideas which set this Nation apart. ... It would indeed be ironic if, in the name of national defense, we would sanction the subversion of ... those liberties ... which makes the defense of the Nation worthwhile. Id. at 264.
Update: Geschlossene Gesellschaft auf dem Rütli
Diese Wegweisung wurde angeordnet, weil entweder Sie selber oder einer Ihrer Kollegen in der ISIS-Datenbank verzeichnet sind.So einfach ist das.
Grundlage der ISIS-Datenbank ist die Verordnung über das Staatsschutz-Informationssystem (ISIS-Verordnung, sehr empfohlen zur Lektüre), die wiederum auf dem Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (Art. 15 Abs. 3 und 5 sowie Art. 30 BWIS) und dem Waffengesetz (Art. 39 Abs. 3 WG) basiert.
Die Revision des Staatsschutzgesetzes befindet sich derzeit (bis 15.10.2006) in der Vernehmlassung. Vorlage, Bericht und v.a. Fragekatalog sind online. Viel Spass beim Ausfüllen und Einsenden des Fragekatalogs.
Samstag, August 19, 2006
Stoll c. Suisse
Der entsprechende Antrag der Schweiz wird hoffentlich abgelehnt, zumal der Bundesrat die Streichung von Art. 293 StGB prüft. Wahrscheinlich geht es hier aber um grundsätzlichere Fragen, insbesondere darum, die Verfassungsgerichtsbarkeit durch "fremde Richter" in Schranken zu weisen. Andererseits darf wohl bezweifelt werden, dass sich der Fall Stoll dazu besonders eignet. Irgendwie peinlich, das Ganze.
Quelle: NZZ Nr. 189 vom 17.08.2006, 14.
Donnerstag, August 17, 2006
Rechtsirrtum in Balsthal
Der Beschuldigte kam vor der Gerichtsstatthalterin in Balsthal mit dem Argument durch, nicht gewusst zu haben, dass der Erwerb (oder allenfalls das Lagern, der Besitz, die Beschaffung?) solcher Filme strafbar sei. Ob dies dem Oberstaatsanwalt gefällt?
Eine Million für Pflichtverteidiger
Urs Hodel, Leiter der kantonalen Justizverwaltung, bestätigte auf Anfrage, dass nach der Aufhebung des entsprechenden Paragrafen im Dekret sämtliche Pflichtverteidigungsfälle zwischen Anfang 2004 und Mitte 2006 neu aufgerollt werden müssen. Ein erheblicher Aufwand für die Gerichte, zumal es nach der Überprüfung der Entschädigungen an die Anwälte samt und sonders neuer Kostenverfügungen bedarf. Aber das ist noch nicht alles: Nach Aussage von Hodel ist aufgrund von Hochrechnungen davon auszugehen, dass mit Honorar-Nachzahlungen im Umfang von rund 1 Million Franken zu rechnen ist. Dies vor dem Hintergrund, dass insgesamt einige hundert Fälle neu beurteilt werden müssen - allein beim Obergericht ist von gegen 200 Fällen die Rede. Mit Interesse wird in der Justiz denn auch verfolgt, wie sich das Geschäft entwickelt. Konkret stellt sich für die Politik die Frage, ob die altrechtliche Entschädigung von amtlichen Verteidigungen beibehalten wird - ein Vorgehen, das vom Bundesgericht aufgrund des jüngsten Entscheides wohl sanktioniert würde. Oder ob dem Parlament neuerlich eine Teilrevision des Dekretes unterbreitet wird.Ob das für den Kanton Solothurn auch gilt, darf bezweifelt werden, obwohl im Kanton Solothurn nicht einmal ein verbindlicher Erlass der Legislative oder Exekutive besteht, der die reduzierten Stundenansätze für Pflichtmandate regelt (vgl. dazu den entsprechenden Beschluss des Obergerichts). Immerhin hat gemäss Oltner Tagblatt die FiKo einen Nachtragskredit über CHF 1.12 Mio. beschlossen, um die vom Kanton zu tragenden Gerichts- und Anwaltskosten bis Ende Jahr bezahlen zu können (s. Medienmitteilung der FiKo, ab S. 2). Ob darin die neue Rechtsprechung des Bundesgerichts berücksichtigt ist, weiss ich allerdings nicht.