Der Beschwerdeführer machte u.a. geltend, den Abnehmern sei kein Schaden entstanden, weil sie die Flaschen ja als Champagner weiterverkauft haben. Dazu das Bundesgericht:
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ändert amDer Beschwerdeführer rügte auch die Bestimmung der Schadenshöhe. Dazu das Bundesgericht:
Schadenseintritt nichts, dass die Abnehmer den erhaltenen Sekt den Kunden des Nachtklubs als Champagner weiterverkauft haben dürften. Nach der Rechtsprechung genügt auch ein bloss vorübergehender Schaden, wie das Obergericht zu Recht ausführt (E. 5)
Tatsächlich besteht diese nicht aus der Differenz zwischen dem erlangten Verkaufspreis und dem Einstandspreis, der für wirklichen Champagner hätte bezahlt werden müssen. Massgeblich ist vielmehr die Differenz zwischen dem Verkaufspreis für Champagner und jenem für Sekt. Trotzdem erscheint der von der Vorinstanz ermittelte Schaden im Ergebnis nicht bundesrechtswidrig. Sie nimmt an, der Schaden bewege sich für die Abnehmer in der Grössenordnung von Fr. 10.-- pro Flasche und stützt sich dabei auch auf ihre eigene Gerichtserfahrung. Angesichts der Preise, die der Beschwerdeführer für "Champagne Le Duc" verlangte (Fr. 20.-- bis Fr. 28.-- für die grosse Flasche), ist dies nicht zu beanstanden. Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer den Sekt regelmässig deutlich billiger anbot als den Champagner. Mangels exakter Angaben erscheint die Annahme gerechtfertigt, dass im fraglichen Qualitätssegment gewöhnlicher Sekt in der Grössenordnung von etwa Fr. 10.-- pro grosse Flasche günstiger verkauft wird als Champagner. Die Einwände, die in der staatsrechtlichen Beschwerde gegen die Bestimmung der Einstandspreise erhoben werden, gehen fehl, da diese für die Schadensbestimmung gar nicht ausschlaggebend sind (E. 5).Schliesslich sind noch die Erwägungen des Bundesgerichts zur Strafzumessung widerzugeben:
[Die Vorinstanz] bezeichnet die Deliktssumme als erheblich. Auch wenn sie sich nicht genau beziffern lasse, so betrage sie doch mehr als Fr. 12'000.--. Wenn anschliessend noch angefügt wird, der Beschwerdeführer habe mit Sicherheit noch mehr falsch etikettierte Sektflaschen abgesetzt, so kann der Eindruck entstehen, als solle er auch für nicht nachgewiesene Taten bestraft werden. Wie bereits dargelegt wurde (E. 5 i.f.), handelt es sich beim Deliktsbetrag indessen nur um eine sehr vorsichtige Schätzung. Der fragliche Satz lässt sich daher so verstehen, dass die Deliktssumme bei realistischer Betrachtung durchaus auch höher angesetzt werden könnte. Von einer offensichtlich unzutreffenden Gewichtung dieses Strafzumessungsfaktors kann unter den dargelegten Umständen nicht gesprochen werden (E. 7).
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