Der Beschwerdeführer hat innerhalb von drei Tagen fünf Betrugsversuche und einen vollendeten Betrug begangen, wobei er eine goldene Halskette im Wert von ca. Fr. 800.-- und ein goldenes Armband erlangte, welche er in der Folge auf der Strasse für Fr. 300.-- bis 400.-- verkaufte. Wie der Beschwerdeführer zu Recht einwendet, genügt dies für die Annahme der qualifizierten Tatbegehung im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB nicht. Gewerbsmässigkeit ist nur gegeben, wenn der Täter die Tat bereits mehrfach begangen hat (...). Bloss versuchte Taten erfüllen diese Voraussetzung nicht. Dass der Versuch im vollendeten gewerbsmässigen (Kollektiv-) Delikt aufgeht, wenn der Täter mehrere vollendete und versuchte gleichartige Delikte begeht (...), steht dem nicht entgegen (E. 3.3).
Freitag, Mai 26, 2006
6 Delikte in 3 Tagen - keine Gewerbsmässigkeit
Mit BGE 6S.89/2005 vom 11.05.2006 kassiert das Bundesgericht auch einen Zürcher Entscheid. Aus den Erwägungen:
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