Das Bundesgericht macht zuerst allgemeine Ausführungen zum völkerrechtlichen Grundsatz von Treu und Glauben und stellte dann für den anwendbaren Fall in E. 5.2 fest:
Vor der Übergabe begangene, im damaligen Auslieferungsersuchen nicht genannte Straftaten dürfen deshalb nur mit Zustimmung der Schweiz verfolgt bzw. dafür verhängte Strafen vollstreckt werden. Diese Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn die Auslieferungsvoraussetzungen erfüllt sind, d.h. es gelten dieselbenOb der Beschwerdeführer dieses Argument versteht? Ich verstehe es jedenfalls nicht.
Voraussetzungen, die gegolten hätten, wenn schon im Mai 2004 über die (akzessorische) Auslieferung für die vorliegend beantragte Strafvollstreckung und -verfolgung hätte entschieden werden müssen. Die Rechtsstellung des Beschwerdeführers ist deshalb durch das Vorgehen der deutschen Behörden nicht verschlechtert und sein Vertrauen, nur wegen der im Haftbefehl vom 30. März 2004 genannten Straftaten ausgeliefert worden zu sein, nicht enttäuscht worden.
1 Kommentar:
Ich bin zufällig auf diese Seite aufmerksam geworden und verstehe diese Argumentation des Eidgenössischen Gerichts auch nicht. Ich kenne diesen Fall sehr gut und kann nur dazu sagen, dass es schon innerhalb Deutschlands Verfahrensfehler gibt.
Mittlerweile befassen sich eine Vielzahl von Gerichten mit diesem Fall und kein Gericht möchte schnell urteilen, da es zu "Fehlern" kam, zwecks des Auslieferungsverfahren und dem Nachtragsersuchen.
Der Verfolgte musste sich anhören: "Ich habe es nicht gewusst. Ich hatte keine Ahnung."
Und somit versteht der Verfolgte auch dieses Urteil nicht.
Noch ein Hinweis; dieses Verfahren läuft bis dato schon über 2 Jahre und es wurde noch keine neuen Anklagen erhoben...
Danke
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