In Anwendung von Art. 36a Abs. 3 OG kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtenen Entscheid S. 3 - 6). Da der Beschwerdeführer die vorinstanzlichen Richter als dubiose Schreiberlinge bezeichnet, die einen obervollidiotischen Leerlauf und Seich zusammengeschrieben haben, könnte die Eingabe in Anwendung von Art. 30 Abs. 3 OG zur Änderung an den Beschwerdeführer zurückgewiesen werden. Darauf ist indessen zu verzichten, weil ohnehin nicht ersichtlich ist, inwieweit der angefochtene Entscheid das eidgenössische Recht im Sinne von Art. 269 Abs. 1 BStP verletzen könnte.Selbstverständlich kostet auch ein kurzes Urteil: CHF 500.00. Warum das Bundesgericht überhaupt eingetreten ist, verstehe ich nicht.
Dienstag, Februar 20, 2007
"Obervollidiotischer Leerlauf und Seich"
Wie kurz die Begründung eines Bundesgerichtsentscheids sein kann, zeigt ein heute online gestelltes Urteil (6S.47/2007 vom 08.02.2007):
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