Der Beschwerdeführer machte fehlende Arglist geltend (Opfermitverantwortung). Das Bundesgericht seine Rechtsprechung zur Opfemitverantwortung recht ausführlich zusammen. So richtig zu überzeugen vermag diese allerdings nicht, weil sie m.E. im Einzelfall zu sehr auf das konkrete Verhalten des "Opfers" abstellt, obwohl das Bundesgericht selbst eher das Gegenteil fordert:
Je grösser der Täuschungsaufwand erscheint, desto stärker wird die Opfermitverantwortung in den Hintergrund treten. Denn die Strafbarkeit wird durch das Verhalten des Täuschenden begründet und nicht durch jenes des Getäuschten, der im Alltag seinem Geschäftspartner nicht wie einem mutmasslichen Betrüger gegenübertreten muss (E. 2.3).Die Beschwerde beurteilte das Bundesgericht übrigens als aussichtslos und verweigerte dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege.
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