Freitag, April 07, 2006

Update: 16 Jahre Zuchthaus oder 3 Jahre Gefängnis für 73-Jährigen?

Das Urteil lautet gemäss NZZ auf erstaunliche 13 Jahre Zuchthaus wegen vorsätzlicher Tötung. Da wird wohl das letzte Wort noch nicht gesprochen sein.

Klärendes zu Art. 15 OHG - dank falscher Rechtsmittelbelehrung

Das Bundesgericht hebt eine Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn trotz an sich verpasster Beschwerdefrist auf (BGE 1A.244/2005 vom 27.03.2006). Aus dem Entscheid des Bundesgerichts:

Zu Art. 15 OHG:
Entgegen der Formulierung im angefochtenen Urteil (S. 7) ist für die Zusprechung eines Vorschusses nicht erforderlich, dass sich der Beschwerdeführer in einer Notlage befindet (E.2.4.2)
Ebenso wenig lässt sich die im angefochtenen Urteil (S. 6) vertretene Auffassung des Verwaltungsgerichts mit dem Wortlaut und mit Sinn und Zweck von Art. 15 OHG vereinbaren, dass die Ausrichtung eines Vorschusses in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Straftat stehen müsste (E. 2.4.3)
Nicht mit Art. 15 OHG vereinbar ist auch der Standpunkt des Verwaltungsgerichts, die Ausrichtung weiterer Vorschusszahlungen könne von der Bedingung abhängig gemacht werden, dass sich der Beschwerdeführer einer Psychotherapie unterziehe (E. 2.4.4.)
Für den Anspruch auf Vorschuss nach Art. 15 OHG darf es indessen grundsätzlich keine Rolle spielen, ob Familienangehörige in der Lage wären, den Schaden vorderhand aufzufangen (E. 2.4.5)
Zur Frist:
Dass die Rechtsmittelfrist zur Anfechtung von Zwischenverfügungen lediglich 10 Tage beträgt, lässt sich ohne weiteres Art. 106 Abs. 1 OG entnehmen. Nicht klar war im vorliegenden Fall hingegen, ob die fragliche Verfügung des Departements des Innern als Zwischenverfügung zu betrachten ist. Die Frage hätte sich nur aufgrund des Studiums der bundesgerichtlichen Rechtsprechung beantworten lassen. Auch eine durch einen Anwalt vertretene Partei ist aber nicht gehalten, neben dem Gesetzestext noch die einschlägige Rechtsprechung und Literatur beizuziehen, um eine allfällige Unrichtigkeit einer Rechtsmittelbelehrung zu erkennen (E. 1.2)

Donnerstag, April 06, 2006

"Ausser einer beleidigten Beamtenseele kein Schaden"

Dies ist gemäss Solothurner Tagblatt der Kommentar des Bundeshaus-Journalisten der Weltwoche zu seinem Strafverfahren wegen Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen (Art. 293 StGB). Der Journalist hat ein Strafmandat des Untesuchungsrichteramts Bern angefochten und muss sich nun vor dem Einzelrichter verantworten.

Veröffentlicht hatte er den ersten Vorentwurf BWIS II des fedpol (s. dazu meine ersten Beiträge zum Thema hier und hier und hier). Aus dem Beitrag des Solothurner Tagblatts:
In der Verwaltung konnte die undichte Stelle nicht ausfindig gemacht werden. Dafür wurde der Journalist angezeigt und vom Berner Untersuchungsrichter zu einer Busse von 600 Franken verurteilt.

Mittwoch, April 05, 2006

16 Jahre Zuchthaus oder 3 Jahre Gefängnis für 73-Jährigen?

Dieses Strafmass beantragt die Staatsanwältin dem Geschworenengericht des Kantons Zürich für einen "Ex-Politiker" und "Quartierkönig" (NZZ), der einen Nebenbuhler vorsätzlich getötet haben soll (Art. 111 StGB). Der Verteidige beantragt drei Jahre Gefängnis wegen Gefährung des Lebens und fahrlässiger Tötung (Art. 129 StGB i.V.m. Art. 117 StGB).

Selbst wenn das Gericht auf vorsätzliche Tötung erkennen würde - nach der Berichterstattung der NZZ (nicht online) eher nicht - wären die beantragten 16 Jahre wohl deutlich zu hoch gegriffen.

Dienstag, April 04, 2006

Update - BWIS I: Verordnung in der Vernehmlassung

Den Verordnungsentwurf (s. meinen letzten Beitrag zum Thema) finden Sie hier. Auf der Zunge zergehen lassen muss man sich folgende Bestimmung

Art. 21b - Nachweis gewalttätigen Verhaltens

1) Als Nachweis für gewalttätiges Verhalten nach Artikel 21a gelten:

a. entsprechende Gerichtsurteile oder polizeiliche Anzeigen;
b. glaubwürdige Aussagen oder Bildaufnahmen der Polizei, des Sicherheitspersonals oder der Sportverbände und –vereine;
c. Stadionverbote der Sportverbände oder -vereine,
d. Meldungen einer zuständigen ausländischen Behörde.

2) Aussagen nach Absatz 1 Buchstabe b sind schriftlich festzuhalten und zu unter-zeichnen.

Freispruch aufgehoben

Das Obergericht des Kantons Zürich hat nach einem neuen Urteil des Bundesgerichts (BGE 6S.41/2005 vom 17.03.2006) einen Teilhaber einer Kollektivgesellschaft in Verletzung von Bundesrecht (Art. 125 StGB) freigesprochen und miss den Fall nun neu beurteilen. Der Teilhaber der Gesellschaft war verantwortlich für Bauarbeiten und hatte die Schutzhelmtragpflicht nicht durchgesetzt. Ein Arbeiter erlitt eine schwere
Hirnerschütterung sowie eine Rissquetschwunde oberhalb der Stirne mit nachwirkenden Beeinträchtigungen. Aus dem Urteil des Bundesgerichts:
Die Vorinstanz lässt offen, ob dem Beschwerdegegner vorgeworfen werden könne, die Helmtragpflicht nicht genügend durchgesetzt zu haben. Indessen kann nicht fraglich sein, dass er hätte erkennen können und müssen, dass die Arbeiter ohne Helm zu Werke gingen, und entsprechend gehalten war, dagegen einzuschreiten. Indem er untätig blieb, hat er seine Sorgfaltspflichten verletzt (E. 4.2).
Zur Kausalität:
Für den Beschwerdegegner war ohne Weiteres erkennbar, dass sich die beiden Arbeiter ohne Schutzhelm einer erheblichen Gefahr ausgesetzt hatten. Trotzdem liess er es zu und schritt dagegen nicht ein. Bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte er jedoch in Betracht ziehen müssen, dass sich die bestehende Gefahr einer Verletzung verwirklichen könne. Die Abbrucharbeit erfolgte auf relativ engem Raum und zu zweit, was die Verletzungsgefahr erhöhte und besonders zu beachten gewesen wäre. Daher hätte er nicht darauf vertrauen dürfen, dass sich die Arbeiter nicht in die Quere kommen und keiner vom Pickel des andern getroffen würde und sich am Kopf verletzen könnte. Ob er hätte bedenken können und sollen, dass sich die Ereignisse gerade so abspielen, wie sie sich in Wirklichkeit dann zugetragen haben, ist unerheblich. Denn dass die Geschehensabläufe in allen Einzelheiten voraussehbar waren, ist nicht erforderlich; es genügt, wenn sie wie hier in ihren wesentlichen Zügen hätten vorhergesehen werden können und müssen (E. 4.3.2).

Montag, April 03, 2006

Ungenügend begründete Busse

Der Kassationshof hebt mit BGE 6S.416/2005 vom 01.03.2006 ein Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern wegen ungenügender Begründung (Art. 277 BStP) einer Busse von CHF 30,000.00 auf. Aus dem Entscheid:
Die Bussenbemessung muss wie die Strafzumessung nachvollziehbar begründet sein. Ausgangspunkt bildet die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Betroffenen, wobei das Nettoeinkommen massgebend ist (nicht veröffentlichter BGE 6S.44/2004 vom 28. Juni 2004, E. 5.4) und auf den Urteilszeitpunkt abzustellen ist (BGE 119 IV 330 E. 3). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Busse nicht Vermögenswerte treffen kann, die der Einziehung unterliegen (vgl. BGE 115 IV 173 E. 3).

Zu Kollusionshandlungen neigend

In einem zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenen Urteil (BGE 1P.120/2006 vom 23.03.2006) äusserte sich das Bundesgericht einmal mehr zum Haftgrund der Kollusionsgerfahr und stellte beim Beschwerdeführer, der sich seit über einem Jahr in Untersuchungs- bzw. nun in Sicherheitshaft befindet,
eine besonders ausgeprägte Neigung zu Kollusionshandlungen
fest. Diese rechfertigte die Haft auch in sehr fortgeschrittenem Verfahrensstadium.

Samstag, April 01, 2006

Anwältin als Polizeispitzel?

Ein kalifornisches Appellationsgericht hatte sich in People v. Navarro (No. B173591A vom 30.03.2006) mit folgendem Sachverhalt zu befassen:

Aufgrund vertraulicher Informationen hat die Polizei Durchsuchungsbefehle gegen verschiedene Mitglieder der Familie Navarro erwirkt, die in der Folge wegen bandenmässigen Autodiebstahls angeklagt wurden. Die Beschuldigten verdächtigten ihre Schwester, die sie in anderem Zusammenhang als Anwältin vertreten und im Zusammenhang mit den nun erhobenen Anklagen beraten hatte, die vertrauliche Polizei-Informanrin zu sein. Sie beantragten die Bekanntgabe der Identität der Informantin sowie die Aufhebung der Durchsuchungsbefehle und die Unverwertbarkeit der sichergestellten Beweismittel.

Diese Anträge blieben erfolglos. Das Appellationsgericht diskutierte die präsentierten Fragen unter der Hypothese, dass die Informationen von der Anwältin der Navarros gekommen war. Es wies die Anträge ab, hauptsächlich mit dem Argument, dass die Polizei ohne eigenen Anstoss zu den Informationen gekommen ist und damit für die Verletzung des Anwaltsgeheimnisses nicht verantwortlich sei. Den Beschuldigten müsse es genügen, Schritte gegen die vermeintliche Informatin einzuleiten. Ein Beweisverwertungsverbot sei jedenfalls nicht daraus abzuleiten, zumal die Verletzung des Anwaltsgeheimnisses vor der Eröffnung des Strafverfahrens statt fand und damit den Anspruch auf wirksame Verteidigung nicht betreffen konnte. Damit spielte es keine Rolle, ob die Anwältin die Informantin war. Sie musste nicht "enttarnt" werden.

Anklage im Fall Swissair und eine Prognose

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich hat am Donnerstag Anklage gegen 19 Personen erhoben, die für das Debakel verantwortlich sein sollen. Die Vorwürfe hat die NZZ hier zusammengestellt. Ankgelagt sind u.a. sämtliche Mitglieder des Verwaltungsrats, deren Verteidigungsstrategie im Wesentlichen wie folgt lauten dürfte: "Wir haben - im Nachhinein beurteilt - falsche Entscheidungen getroffen, aber schädigen wollten wir niemanden." Das erscheint nicht nur als glaubhaft, es wird auch ausgeschlossen sein, das Gegenteil nachzuweisen.

Die Staatsanwaltschaft wird sich somit darauf konzentrieren, Eventualvorsatz zu beweisen und das ist nun wirklich nicht schwierig. Rechtlich ist es zwar richtig, wenn immer wieder betont wird, die strafrechtliche Verantwortlichkeit setze Vorsatz voraus und sei daher viel schwieriger nachzuweisen als die zivilrechtliche Verantwortlichkeit, für die Fahrlässigkeit genüge. In der Praxis stimmt das freilich nicht ganz. Sie neigt dazu, Eventualvorsatz mit Fahrlässigkeit gleichzusetzen, wenn es gerade als passend erscheint. Die Unterschiede sind derart graduell, dass sowohl das eine wie das andere jedenfalls so vernünftig begründet werden kann, dass es vor Bundesgericht stand hält. Und (der Öffentlichkeit) passend ist es im Fall Swissiar allemal. Der NZZ-Kommentar ist hier reichlich naiv und unterschätzt die Taktik der Staatsanwaltschaft, deren unerwarteter Rundumschlag als völlig richtig erscheint.

Daraus folgt meine Prognose:

An den meisten Angeklagten wird Eventualvorsatz "herbeibegründet" werden. Kompensiert wird über das Strafmass, das den bedingeten Vollzug zulassen wird. Damit wird die Öffentlichkeit zunächst sogar halbwegs zufrieden sein, v.a. weil mit den Urteilen die zivilrechtliche Falle gerichtet ist. Am Ende der Prozesse wird die Öffentlichkeit dann aber wieder die üblichen Sprüche von den Grossen, die man laufen lässt, klopfen. Die zivilrechtlichen Verfahren werden nämlich durch Vergleiche erledigt, die sich primär an der Leistungsfähigkeit der Beklagten (und der Versicherungen?) richten werden. Wetten?

Freitag, März 31, 2006

Unschuldsvermutung nicht verletzt?

Nach Art. 154 OG kann bei staatsrechtlichen Streitigkeiten aus besonderen Gründen ausnahmsweise von Gerichtsgebühren abgesehen werden. Auf diese Bestimmung stützt sich das Bundesgericht in einem heute publizierten Urteil (BGE 1P.24/2006 vom 20.03.2006) Entscheid mit folgender "Begründung":
Ausnahmsweise ist von der Erhebung von Kosten abzusehen (Art. 154 OG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit hinfällig. Parteientschädigungen werden nicht geschuldet (Art. 159 Abs. 2 OG).
Die Beschwerde richtete sich gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit in einem SVG-Appellationsverfahren. Aus der Begründung:
Die Radarfotos zeigen unbestritten den Wagen des Beschwerdeführers. Das Bild "Gesamtansicht Front" wurde am 30. November 2003 um 2.18 Uhr morgens gemacht. Der Fahrer benötigte zu dieser Tageszeit keine Sonnenblende. Die Erklärung für ein solches Verhalten ist naheliegend: Es scheint offensichtlich, dass der Lenker nachgerade verhindern wollte, auf einem allfälligen Radarfoto erkannt zu werden. Dass ein fremder Fahrer zu dieser Zeit mit dem Auto des Beschwerdeführers unterwegs gewesen sei, wurde offenbar im bisherigen Verfahrensverlauf weder behauptet noch plausibel dargelegt. In diesem Zusammenhang durfte der Präsident des Appellationsgerichtes bei seiner auf die Akten gestützten summarischen Prüfung durchaus berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nie geltend gemacht hat, jemand anderes sei gefahren, sondern lediglich - wenn auch unter Angabe von Beweismitteln - bestreitet, auf dem Foto klar identifizierbar zu sein. Aufgrund der Indizienlage ist in nachvollziehbarer Weise davon auszugehen, dass der Beschwerde kaum Erfolg beschieden sein dürfte. Für den Strafrichter dürften sich aufgrund der Umstände kaum ernsthafte Zweifel an der Schuld des Beschwerdeführers aufgedrängt haben.
Diese Argumentation mag ja richtig sein. Wenn ist es wirklich ist, ist es dann auch der Kostenentscheid?

Revision vor der Revision?

Die GPK-N will allen Ernstes vor Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung noch schnell den geltenden Bundesstrafprozess revidieren, der ihr zu ineffizient ist. Aus der Berichterstattung des Tagesanzeiger:
Komplexe Fälle, die bis zu 1000 Bundesordner umfassten, kämen bei der Dossierübergabe nicht selten während Monaten zum Stillstand, bis die zweite Behörde sich eingearbeitet habe.
Dass es solche Fälle bei den Bundesstrafbehörden gibt, wage ich zu bezweifeln; falls es sie doch gibt, dann sollten sich die Zweifel wohl eher gegen die Effizienz der Strafverfolger richten, jedenfalls nicht primär gegen das Verfahrensrecht.

Der Medienmitteilung der GPK-N lässt sich übrigens entnehmen, dass der veranschlagte Zeitplan des EJPD, die neue Strafprozessordnung bis 2010 in Kraft zu setzen, als zu optimistisch eingeschätzt wird. Na dann ...

Donnerstag, März 30, 2006

Update: Umfassendere Überwachungsmöglichkeiten

Auch die NZZ berichtet ( s. hier und hier) über die Vorhaben des Bundesrats in Sachen Ausbau der Fernmeldeüberwachung ( s. meinen gestrigen Beitrag). Danach soll auch der Deliktskatalog nach Art. 3 BÜPF erweitert werden. Hier ein Zitat aus dem heutigen Beitrag:
Das UVEK wird zudem mit der Konferenz der kantonalen Strafverfolgungsbehörden die Entschädigungen überprüfen, welche an die Fernmeldedienstanbieter für ihre Dienstleistungen ausgerichtet werden. Ob mit höheren oder tieferen Kosten für die Telefonüberwachung zu rechnen ist, vermochte Wittwer nicht zu sagen.
Die Strafverfolgungsbehörden beklagen sich schon lange über die zu bezahlenden Entschädigungen an die Provider. Was gibt es denn da noch zu prüfen? Oder sollen die Provider mit höheren Entschädigungen gefügiger gemacht werden?

Exzessive Formstrenge in Luzern

Die I. Öffentlichrechtliche Abteilung des Bundesgerichts hebt einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern als willkürlich auf, das auf eine Appellation wegen verspäteten Erscheinens des Appellanten und seines Anwalts nicht eingetreten ist (BGE 1P.853/2005 vom 3.03.2006). Der pünktliche Beginn einer Gerichtsverhandlung biete Gewähr für einen ordentlichen Gang der Rechtspflege und sei auch zur Einhaltung des Beschleunigungsgebots (wenn nützlich wird es offenbar auch gegen den Beschuldigten angewendet) erforderlich. Diese Begründung konnte das Bundesgericht freilich nicht überzeugen:
Vorliegend hätte das Obergericht die Möglichkeit gehabt, die Appellationsverhandlung nach Ablauf der Respektviertelstunde abzubrechen und sich mit einer anderen Rechtssache zu befassen. Stattdessen nahm das Gericht mit dem Verteidiger telefonisch Kontakt auf, wartete, bis dieser und der Beschwerdeführer eintrafen, und führte darauf eine kontradiktorischeVerhandlung über die Verfahrensabschreibung durch. Unter diesen Umständen die Appellation wegen Nichterscheinens des Appellanten als dahingefallen zu erklären, ist durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt. Anstelle der Durchführung einer kontradiktorischen Verhandlung über dieVerfahrensabschreibung hätte das Obergericht ohne weiteres sogleich die Appellationsverhandlung abhalten können. Der Gang der Rechtspflege wäre dadurch nicht gestört worden. Daher ist das Verbot des überspitzten Formalismus hier durch die Anwendung von § 242 Abs. 1 StPO/LU verletzt worden (E. 1.5).

"Gefunden" im Bancomaten

Laut einem heute ins Netz gestellten und zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenen Entscheid (BGE 6S.358/2005 vom 17.03.2006) hat der Kassationshof ein Urteil der Neuenburger Justiz aufgehoben. Diese hatte den Beschwerdeführer, der 1,000.00 Euro aus einem Bancomat entwendet hat zu Unrecht wegen Diebstahls verurteilt. Der Beschwerdeführer behändigte Geld, welches die letzte Kundin am Bancomat wegen einer verzögerten Geldausgabe nicht an sich genommen hatte. Gemäss Bundesgericht liegt in dieser Konstellation ein Gewahrsamsbruch weder gegenüber der Kundin noch gegenüber der Bank vor. Den Bericht in der NZZ finden Sie hier.

Zürcher Polizeigesetz

In der SwissLawList läuft eine spannende, aber völlig einseitige, desillusionierte Diskussion zur Unschuldsvermutung und zur Besorgnis über den Abbau rechtsstaatlicher Prinzipien. Gibt es wirklich niemanden, der noch Vertrauen in den Rechtsstaat Schweiz hat?

Bei der Lektüre bin ich auf ein heute zu gründendes Komitee gegen das neue Polizeigesetz des Kantons Zürich gestossen. Vielsagend sind die dort verlinkten Vernehmlassungen der politischen Parteien, die sich wie folgt zusammenfassen lassen: Je etablierter die Partei, je unkritischer die Stellungnahme. Nicht unlogisch, eigentlich.

Einzige Überraschung ist die Vernehmlassung der SVP, welche immerhin auf einen besseren Grundrechtsschutz pocht. CVP, FDP (das "F" stand einmal für etwas) und SP begrüssen den Entwurf mit mehr oder vielleicht etwas weniger Begeisterung. Substanz bietet die Vernehmlassung von DJS.

Dem Komitee wünsche ich viel Erfolg!

Mittwoch, März 29, 2006

BWIS I: Verordnung in der Vernehmlassung

Gemäss Medienmitteilung hat der Bundesrat die Verordnung zu BWIS I (Hooliganismus) bereits in die Vernehmlassung geschickt. Den Text habe ich leider nicht gefunden.

Umfassendere Überwachungsmöglichkeiten

Der Bundesrat teilt heute mit, den Strafverfolgungsbehörden die Möglichkeit geben zu wollen,
auch neue Technologien, namentlich jene des Internets, umfassender überwachen zu können.
Das UVEK erhält den Auftrag, die technischen Voraussetzungen für die Überwachung der neuen Technologien zu schaffen bzw. zu verbessern. Kürzlich warnte BR Blocher noch vor flächendeckender Überwachung (s. dazu meinen früheren Beitrag), und schon kommt aus der Küche seines Kollegen Leuenberger ein weiterer Schub genau in diese Richtung. Ich zitiere nochmals Benjamin Franklin:
Wer die Freiheit aufgibt, um Sicherheit zu gewinnen, wird am Ende beides verlieren.

Kompensation von Strafmilderung und Strafschärfung

In einem heute im Internet publizierten Entscheid das hat Bundesgericht (BGE 6S.444/2004 vom 14. März 2006) eine Nichtigkeitsbeschwerde abgewiesen, mit der die Nichtberücksichtigung des Beschleunigungsgebots gerügt wurde. Der Beschwerdeführer machte geltend, die Strafreduktion, die sich aus derVerletzung des Beschleunigungsgebots ergebe, dürfe nicht wie andere Minderungs- und Milderungsgründe mit Erhöhungsgründen aufgewogen werden. Dem ist das Bundesgericht mit überzeugender Begründung nicht gefolgt:
Sein Einwand, eine Verletzung dieses Verfassungsgrundsatzes müsse effektiv sein, d.h. tatsächlich eine Wirkung zeitigen, was bei einer Kompensation nicht der Fall sei, geht fehl. Die Wirksamkeit zeigt sich in diesem Fall ja gerade in der Tatsache der Aufrechnung. Läge kein Reduktionsgrund wegen Verfahrensverzögerung vor, könnte die Kompensation nicht stattfinden. Dass Strafreduktionsgründe in gewissen Konstellationen nicht zur Festsetzung einer tieferen Strafe führen als im Fall ihres Fehlens, ist nicht eine Folge ihrer mangelnden Wirksamkeit, sondern - wie das Bundesgericht bereits dargelegt hat (BGE 116 IV 300 E.2c/dd S. 305) - unvermeidliche Konsequenz des Umstands, dass der Gesetzgeber eine absolute Höchststrafe vorsieht. Würde die Strafe vorliegend wegen der Verfahrensverzögerung reduziert, wäre der Beschwerdeführer bei der Strafzumessung besser gestellt als der Täter, der für einen einzigen Mord mit lebenslänglichem Zuchthaus bestraft wird, obwohl das Verschulden des Beschwerdeführers wegen des zweifachen Mordes und der versuchten Nötigung - auch unter Berücksichtigung der Verfahrensverzögerung - deutlich schwerer wiegt (E. 2).

Dienstag, März 28, 2006

Scalia befangen?

Der Ausflug von Richter Antonin Scalia an die Uni Fribourg anfangs März 2006 und seine dort gehaltene Rede wirft in den USA hohe Wellen. Im Fall Hamdan v. Rumsfeld, et al. (No. 05-184) haben nun fünf US-Generäle aD in einem Brief an den Supreme Court verlangt, Hamdan unter den Schutz der Genfer Konventionen zu stellen und Scalia aufgefordert, sich als befangen zu erklären. Als Grund geben sie nicht zuletzt die Äusserungen Scalia's in Fribourg an. Bei SCOTUSblog finden Sie mehr.

Videoüberwachung im Kanton Bern

Das Solothurner Tagblatt berichtet über die "Debatte" im Grossen Rat des Kantons Bern über vier Motionen zum Thema Videoüberwachung. Alle wurden mit grossem Mehr überwiesen. Eine Grossrätin stellte die (rhetorische) Frage:
Wir alle wollen Sicherheit – wer könnte da dagegen sein?

Montag, März 27, 2006

Bundesstrafgericht - neue Entscheide

Unter den neu ins Netz gestellten Urteilen finden sich zwei umfangreiche Sachurteile der Strafkammer (SK.2005.9 vom 28.11.2005 und SK.2005.10 vom 20.02.2006) sowie eine Reihe von wenig aufregenden Entscheiden der Beschwerdekammer.

Zu erwähnen ist ein Urteil vom 15.02.2006 (Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich c. Swissmedic, BV.2005.35): In einer Strafuntersuchung wegen fahrlässiger Tötung gegen die Organe der Arzneimittelvertreiberin B. AG ersuchte die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich um Zustellung eines Arzneimittelzulassungsentscheids mit der dazugehörenden Dokumentation. Dagegen wehrte sich Swissmedic mit eher bizarren Argumenten. Aus dem Urteil:
Schliesslich befasst sich das Heilmittelgesetz unter dem Abschnitt "Schweigepflicht und Datenbekanntgabe" in Art. 64 auch mit der internationalen Amtshilfe, wobei explizit vorgesehen ist, dass die Bestimmungen über die Rechtshilfe in Strafsachen vorbehalten bleiben (Art. 64 Abs. 6 HMG). Im Rahmen dieser Rechtshilfe unterstützen sich staatliche Stellen gegenseitig durch die Vornahme strafrechtlich geregelter Handlungen (BBl 1999 S. 3546). Es kann nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen, dass internationale Rechtshilfe in Strafsachen gewährt werden kann, während der innerstaatlichen Rechtshilfe die Geheimhaltungsbestimmungen des Heilmittelgesetzes entgegenstehen sollen. Eine derartige Interpretation entspräche mitnichten dem Sinn und dem Zweck von Art. 352 StGB.

Samstag, März 25, 2006

Hausdurchsuchungen durch die Weko

Die Ausgabe 1/2006 von "Relevantes im Kartellrecht" ("relevant" ist eine Dienstleistung von Swisslex/Westlaw) berichtet über erste Hausdurchsuchungen nach schweizerischem Kartellrecht und empfiehlt, dass sich Unternehmen auf solche Hausdurchsuchungen vorbereiten. Die gesetzliche Grundlage findet sich in Art. 42 Abs. 2 KG bzw. für den vorliegenden Fall in Art. 42a KG).

Die Medienmitteilung der Weko finden Sie hier.

Update: Georgia v. Randolph

Eine Serie von Kommentaren aus der Blogosphäre zum Entscheid des U.S. Supreme Court (s. dazu meinen früheren Beitrag hat Ken Lammers auf CrimLaw zusammengestellt.

Freitag, März 24, 2006

Meldepflicht einmal anders

Gemäss einer Medienmitteilung der Aids-Hilfe Schweiz ist eine HIV-positive Frau zu 12 Monate Gefängnis wegen versuchten Verbreitens menschlicher Krankheiten verurteilt worden. Zudem sei ihr auferlegt worden, umgehend die Personalien sämtlicher Personen zu melden, mit denen sie sexuellen Kontakt pflegt, auch wenn dieser geschützt ist. Darüber ist die Aids-Hilfe Schweiz beunruhigt, und dies hoffentlich nicht nur, weil sie auf ihrer Website für Kondome wirbt.

NEE-Flüchtling freigesprochen

Der Gerichtspräsident von Solothurn-Lebern hat einen Asylsuchenden mit Nichteintretensentscheid vom Vorwurf des illegalen Aufenthalts mangels Vorsatz freisgesprochen, der mangels Papieren gar nicht ausreisen konnte. Die Staatsanwaltschaft ist froh darüber, dass sie keine formelle Fehler gemacht habe ( vgl. die Berichte im Regionaljournal AG/SO hier und hier - RealAudio).

Hängig sind noch Aufsichtsbeschwerden gegen solothurnische Behörden, welche in gleichartigen Fällen mehrfach strafrechtlich eingeschritten sein und die Nothilfe zur Deckung der Bussen und Kosten beschlagnahmt haben sollen.

Update: AT StGB steht

Den Text der Schlussabstimmung finden Sie hier. Zur Rechtslage in Deutschland s. die heutige Pressemitteilung des Budnesgerichtshofs:
Bundesgerichtshof hebt Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung auf.

Georgia v. Randolph

Scott Randolph wurde wegen Drogenbesitzes verhaftet, nachdem die Polizei in seiner Wohnung Kokain sichergestellt hatte. Die Polizei hatte keinen Durchsuchungsbefehl. Die Ehefrau von Randolph willigte in die Durchsuchung ein, während Randolph selbst, der ebenfalls anwesend war, opponierte.

Die Vorinstanzen waren der Auffassung, dass eine Durchsuchung ohne Durchsuchungsbefehl verfassungswidrig sei, wenn einer der Bewohner opponiert, selbst wenn ein anderer einwilligt. Dieser Auffassung hat sich auch der U.S. Supreme Court mit 5 zu 3 Stimmen angeschlossen (04-1067 vom 22.03.2006). Aus der Opinion von Justice John Paul Stevens:
Assuming that both spouses are competent, neither one is a master possessing the power to override the other's constitutional right to deny entry to their castle.
Der Entscheid ist stark einzelfallbezogen und beantwortet die Grundsatzfrage, ob der Widerspruch eines von mehreren Bewohnern genügt, wohl nicht.

Mittwoch, März 22, 2006

Update: Revision Allgemeiner Teil StGB

Der Ständerat hat die letzten Differenzen bei der Revision der Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (s. meinen früheren Beitrag) ohne Diskussion ausgeräumt (s. NZZ online).

Eine bedingte Strafe kann nun auch mit einer (unbedingten) Busse verbunden werden und die Anordnung der Verwahrung kann auch nach Verbüssung der Strafe angeordnet werden, und dies bei einem erweiterten Deliktskatalog. Damit folgt das Parlament insbesondere den Strafverfolgern, welche mit der ursprünglich vom Parlament verabschiedeten Version unzufrieden waren.

Dienstag, März 21, 2006

United States v. Grubbs

In einem heute ergangenen Entscheid hat der U.S. Supreme Court (No. 04-1414 vom 21.03.2006) mit fragwürdiger Begründung und 8:0 Stimmen entschieden, dass die Ausstellung vorsorglicher Durchsuchungsbefehle (anticipatory warrants / Durchsuchungsbefehle ohne hinreichenden Tatverdacht, ohne "probable cause") vor der Verfassung standhalte. Begründet wurde das Urteil ausgerechnet von Antonin Scalia, der sonst am Verfassungstext hängt wie kein anderer. Der Text (4th Amendment) lautet wie folgt:
The right of the people to be secure in their persons, houses, papers, and effects, against unreasonable searches and seizures, shall not be violated, and no Warrants shall issue, but upon probable cause, supported by Oath or affirmation, and particularly describing the place to be searched, and the persons or things to be seized.
Ein erster Kommentar von Crime & Federalism:
Whatever his reasons, this case is utterly bizarre. It's one of the most poorly reasoned and disingenuous judicial opinions I've seen in my lifetime. The next time someone proclaims the Power and Glory of Nino Scalia, I'm going to ask them to reconcile Grubbs with any understanding of textualism.

blawg.ch

Ein weiterer Blawg aus der Schweiz ist online. Aus dem Inhalt:
Inhaltlich kann hier alles erscheinen, was irgendwie mit (hauptsächlich schweizerischem) Recht zusammenhängt
Damit sind nun neben strafprozess ... folgende CH-Blawgs aktiv:

Montag, März 20, 2006

Anwaltspost auf Computerdiskette?

In einem Entscheid vom 02.03.2006 (BGE 1P.603/2005) ist das Bundesgericht auf eine Beschwerde eines Strafgefangenen nicht eingetreten, dem Anwaltspost in der Form einer Diskette nicht zugestellt worden war. Mangels Verlegung in eine andere Anstalt fehlte ihm das aktuelle praktische Interesse. Ein öffentliches Interesse an der Klärung einer Grundsatzfrage verneinte das Bundesgericht ebenso.

Samstag, März 18, 2006

Verwertung nach BÜPF-Zufallsfund auch ohne Tatverdacht

In einem zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenen Entscheid vom 2. Februar 2006 (BGE 6S.46/2005) hat sich das Bundesgericht zu Fragen der Befangenheit einer Gutachterin, der Verwertung von Zufallsfunden gemäss Art. 9 BÜPF, des Tatbestands der Erpressung (Art. 156 StGB) sowie zum Versuch (Art. 21 f. StGB) geäussert:

Zur Befangenheit:
Der Umstand, dass Dr. C. die Gutachterin in anderem Zusammenhang den Untersuchungsbehörden als Expertin vorgeschlagen hatte, lässt sie im vorliegenden Verfahren nicht als befangen erscheinen. Gleiches gilt für die Tatsache, dass die Gutachterin zur Wahl als ausserordentliche Bezirksadjunktin von einer Expertenkommission vorgeschlagen wurde, in der auch Dr. C. Einsitz nahm. Ferner mag zutreffen, dass im Rahmen ihrer Tätigkeit als Supervisorin ein (fachärztliches) Vertrauensverhältnis zu Dr. C. entstanden ist. Daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass über das Berufliche hinaus eine besondere persönliche Verbundenheit bestünde, welche die Gefahr der Beeinflussung zu begründen vermöchte. Die einzelnen Vorbringen erwecken weder für sich allein noch zusammen berechtigte Zweifel an der fachlichen Objektivität und Unvoreingenommenheit von Dr. B. (E. 4.2.2).
Zum Zufallsfund (Bestätigung der wohl herrschenden Lehre):
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Verwertung von Zufallsfunden gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. b BÜPF nicht voraussetzt, dass bezüglich der neu entdeckten Straftaten bereits im Zeitpunkt der Überwachungsanordnung ein Tatverdacht bestanden hat (E. 6.5).
Zur Erpressung:
Auch bei einer impliziten Androhung muss zwar hinreichend klar sein, worin der in Aussicht gestellte Nachteil besteht. Wie die Vorinstanz aber zu Recht festhält, lassen sich die Äusserungen des Beschwerdeführers im Umfeld des Verbrechermilieus, vor dessen Hintergrund sich der konkrete Fall abspielt, nur dahin verstehen, dass er drohte, Gewalt anzuwenden, wenn sich der Geschädigte seinem Ansinnen weiterhin widersetzen sollte. [...]. Die Ankündigung war somit genügend konkret und von einem Ausmass, das auch die Willensfreiheit einer vernünftigen Person in der Lage des Betroffenen eingeschränkt hätte. Dass die in Aussicht gestellte Gewalt einen ernstlichen Nachteil darstellt, kann nicht fraglich sein (E. 7.3).
Zum Versuch:
Bei richtiger Betrachtung liegt deshalb in unvollendeter Versuch vor (Art. 21 Abs. 1 StGB). Gleichwohl führt dies nicht zur Aufhebung des obergerichtlichen Urteils. Da hier weder ein Rücktritt noch tätige Reue zur Diskussion stehen, bleibt die Unterscheidung zwischen unvollendetem und vollendetem Versuch ohne praktische Bedeutung. In einem solchen Fall ist der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid nicht beschwert (BGE 127 IV 97 E. 1) (E. 7.4.2)

Erfreulich grosszügig zeigte sich das Bundesgericht bei der Bemessung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsbeistands: CHF 4,000.00.

Freitag, März 17, 2006

Anderthalb Jahre U-Haft ohne rechtskräftiges Urteil

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Haftbeschwerde wegen Verletzung des Beschleunigungsgebot gutgeheissen (2 BvR 170/06 vom 16.03.2006). Aus der Pressemitteilung:
Dass für Schreib- und Routinearbeiten in diesem Bereich mehr als sechs Wochen vergingen, ist kaum zu rechtfertigen. Die Organisation des Schreibdienstes und der Geschäftsstellen sowie des Aktentransports hat dem Beschleunigungsgebot ebenfalls Rechnung zu tragen. Es kann nicht hingenommen werden, dass die von Verfassungs wegen gebotene zügige richterliche Bearbeitung durch eine unzureichende Arbeitserledigung im nichtrichterlichen Bereich konterkariert wird.

Donnerstag, März 16, 2006

Update: Die Schweiz und die CIA

Aus einer Antwort des Bundesrats auf eine Anfrage von NR Banga (05.1181):
Der DAP kann Ein- und Ausreisen von Passagieren von Flugzeugen, die in der Schweiz starten oder landen, nur kontrollieren, wenn konkrete Anhaltspunkte das Vorliegen von staatsschutzrelevanten Sachverhalten vermuten lassen.
Also nochmals (s. meinen letzten Beitrag): Wieso hat der DAP, der für die innere Sicherheit der Schweiz zuständig ist, José Padilla observiert und befragt?

Die Schweiz und die CIA

Unter diesem Titel hat NR Josef Lang am 01.12.2005 eine Interpellation (05.3744) eingereicht, welche nun vom Bundesrat beantwortet wurde. Auf die Observation von José Padilla durch den DAP hält der Bundesrat folgendes fest:
José Padilla wurde anlässlich seiner Durchreise am 7. Mai 2002 im Transitbereich des Flughafens Zürich durch einen Bediensteten des DAP befragt. Danach konnte er sich im Transitbereich frei bewegen und unterstand keiner Beobachtung. Am 8. Mai 2002 reiste er entsprechend seiner Flugbuchung in die USA, sein Heimatland, weiter. Auf demselben Flug befand sich ein Angehöriger der US-Botschaft in Bern, der aber nicht Angehöriger des CIA war. Hierüber gab es keine Absprachen mit dem DAP. Es gab zu diesem Zeitpunkt keinen Haftbefehl gegen Padilla. Nach dem Wissensstand der Schweizer Behörden wurde Padilla bei seiner Einreise in die USA wegen eines Devisenvergehens inhaftiert. Später wurde seine Haft aufgrund eines Haftbefehles der zuständigen zivilen Strafverfolgungsbehörden von New York fortgeführt. Er wurde nach rund einem Monat an die US-Militärbehörden übergeben, die ihn als feindlichen Kämpfer in Guantanamo inhaftierten. Padilla wurde von der Schweiz weder rechtlich noch faktisch an die US-Behörden ausgeliefert. Er begab sich selbstständig in sein Heimatland. Es wäre abwegig zu verlangen, dass er von den Schweizer Behörden vor einer Weiterreise hätte gewarnt werden oder gar daran hätte gehindert werden müssen. Der Fall war nach der Inhaftierung Gegenstand der kriminalpolizeilichen Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und den USA im Rahmen der Ermittlungen gegen den Terrorismus.
Kann mir jemand sagen, warum Padilla denn vom DAP observiert und befragt wurde? Er war auf der Durchreise und ein Haftbefehl bestand ebenso wenig wie ein Rechtshilfegesuch.

Dienstag, März 14, 2006

Keine Strafmilderung trotz Strafmilderungsgrund

Mit Urteil vom 01.03.2006 (BGE 6S.130/2005) hat das Bundesgericht eine Nichtigkeitsbeschwerde abgewiesen, mit der die Strafzumessung des Obergerichts des Kantons Zürich beanstandet wurde. Dieses hatte einen erstinstanzlichen Entscheid bestätigt, obwohl es neu den Strafmilderungsgrund des Beschleunigungsgebots gemäss Art. 64 StGB zu berücksichtigen hatte. Begründung: die erstinstanzliche Strafe war zu mild. Dazu das Bundesgericht (E. 3):
Indem sie unter diesen Umständen auf eine Herabsetzung der durch das Bezirksgericht ausgefällten Strafe verzichtet hat, obwohl neu eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes zu berücksichtigen war, hielt sie sich im Rahmen des ihr zustehenden weiten Ermessens.
Liegt eine reformatio in peius nicht auch dann vor, wenn die Rechtsmittelinstanz neue zwingende Strafmilderungsgründe nicht berücksichtigen muss?

Freitag, März 10, 2006

Update BWIS I: Null Respekt vor der Verfassung

Im Sinne der kürzlich hier prognostizierten typisch schweizerischen Lösung (die NZZ nannte es kürzlich eine pragmatische Lösung) haben die Eidgenössischen Räte die Differenzen zu BWIS I bereinigt. Das verfassungswidrige Gesetz wird mit einer Teilbefristung bis Ende 2009 (Polizeihaft, Rayonverbot, Meldepflicht) verabschiedet (vgl. dazu den Beitrag im Tagesanzeiger).

Teilerfolg für Peter Friederich

Mit Entscheid 6S.293/2005 vom 24.02.2006 hat das Bundesgericht das Urteil des Bundesstrafgerichts gegen Peter Friederich aufgehoben (s. dazu meine früheren Beiträge hier und hier). Das Bundesstrafgericht hat Bundesrecht verletzt, indem es teilweise den Urkundencharakter von gefälschten Dokumenten zu Unrecht bejaht hat (s. dazu die Rekation in der NZZ). Im Wesentliche ist der Entscheid der Vorinstanz aber bestätigt worden.

Mittwoch, März 08, 2006

Bundesanwaltschaft auf Umwegen

Deutlich weniger Aufwand als bei der im letzten Beitrag erwähnten Laienbeschwerde musste das Bundesgericht betreiben, um eine Beschwerde der Bundesanwaltschaft zu erledigen (BGE 1S. 52/2005 vom 22.02.2006) . Diese war vom Bundesstrafgericht angewiesen worden, umgehend ein Entsiegelungsverfahren einzuleiten (BB.2005.99). Statt dem einfach zu folgen, zog es die Bundesanwaltschaft vor, beim Bundesgericht die sofortige Entsiegelung zu beantragen. Dabei übersah sie freilich, dass der angefochtene Entscheid keine Zwangsmassnahme betraf (Art. 33 Abs. 3 SSG), womit auf die Beschwerde nicht einzutreten war. Jetzt wird die Bundesanwaltschaft halt doch das Entsiegelungsverfahren einleiten müssen, was ohnehin einfacher sein dürfte als eine Beschwerde ans Bundesgericht.

Headset als Sicherheitsproblem

Das Bundesgeicht hat mit aufwändiger Begründung die Beschwerde eines Häftlings abgewiesen, dem die Aushändigung eines Headsets (Kopfhörer und Mikrofon) für seinen Computer verweigert worden war (BGE 1P.831/2005 vom 20.02.2006). Aus der Begründung (E. 2.4):
Wenn die kantonalen Behörden argumentieren, es sei nicht ausgeschlossen, dass das kleine, transportable Mikrofon des Headsets in missbräuchlicher Art verwendet werde, etwa zur Abhörung von Gesprächen zwischen Mitarbeitenden der Strafanstalt oder zu unerwünschter Kommunikation mit anderen Insassen, ist dies durchaus nachvollziehbar. Wie das Amt für Justizvollzug im kantonalen Verfahren ausgeführt hat, lässt sich ein mobiles Mikrofon mit einfacher Manipulation an einen portablen Tonträger anschliessen (Kleingeräte für Musikkassetten, Disc-Man- und Mini-Disc-Geräte etc.), was wiederum die heimliche Aufnahme von Gesprächen ermöglichen kann (Vernehmlassung des Amtes für Justizvollzug vom 9. September 2005).
Dafür wurde der Häftling, der u.a. das Fehlen einer gesetzlichen Grundlage gerügt hatte, von den Kosten befreit.

Dienstag, März 07, 2006

BWIS I: Null Respekt vor der Verfassung

Trotz gewichtiger Bedenken hat heute auch der Ständerat der Vorlage BWIS I (Kampf gegen den Hooliganismus) zugestimmt, und zwar mit 27:0 Stimmen. Dieses Ergebnis kam trotz der vom Bundesrat selbst und auch vom ehemaligen Bundesrichter und Ständerat Thomas Pfisterer erkannten Verfassungswidrigkeit einzelner Bestimmungen zustande. Dazu bemerkte Pfisterer gemäss NZZ, dass auch eine befristete Verfassungsverletzung eine Verfassungsverletzung sei. Dem wäre an sich nichts hinzuzufügen, wäre da nicht das einstimmige Abstimmungsergebnis, zu dem knapp die Hälfte des Rats beigetragen hat.

Nun wird es wohl zur typisch schweizerischen Lösung kommen: die verfassungswidrigen Bestimmungen werden zeitlich befristet und dann so lange verlängert, bis die Verfassung geändert ist. Es lebe der Rechtsstaat.

Säumiger Strafverteidiger?

Nachdem weder der Beschuldigte noch sein Verteidiger zur Hauptverhandlung erschienen waren, erkannte der Gerichtspräsident die Absenzen als unentschuldigt und schrieb das Verfahren als durch Rückzug der Einsprachen gegen zwei Strafbefehle erledigt ab. Diesee wurden somit rechtskräftig. Der Hauptverhandlung ging ein Briefwechsel zwischen dem Verteidiger und dem Gerichtspräsidenten voraus, weil der Verteidiger knapp drei Monate vor der Hauptverhandlung deren Verschiebung wegen einer Sitzung des Grossen Rates, dem er angehört, beantragte. Mit Urteil vom 17. Februar 2006 (1P.729/2005) hat das Bundesgericht das letzte Rechtsmittel gegen den Entscheid des Gerichtspräsidenten abgewiesen. Aus der Begründung:
In seinem Strafverfahren von doch eher bescheidener Tragweite hatte der Beschwerdeführer unter diesen Umständen keinen unbedingten Anspruch darauf, dass das Gericht den längst festgelegten Verhandlungstermin verschiebe, weil dieser dem neu zugezogenen Anwalt nicht passte. Nach der Ablehnung des in der Person von Rechtsanwalt Hollinger begründeten Verschiebungsgesuchs hatte der Beschwerdeführer noch rund 2 ½ Monate und damit ausreichend Zeit, einen anderen, am 28. Juni 2005 verfügbaren Anwalt mit seiner Interessenwahrung zu beauftragen und seine Verteidigungsrechte in vollem Umfang wahrzunehmen. Sind somit am 28. Juni 2005 sowohl der Beschwerdeführer als auch sein Anwalt unentschuldigt nicht zur Hauptverhandlung erschienen, ist nicht zu beanstanden, dass der Gerichtspräsident 3 die gesetzlichen Säumnisfolgen eintreten liess, und das Obergericht konnte dieses Vorgehen im angefochtenen Entscheid ohne Verfassungsverletzung schützen, die Rüge ist unbegründet (E. 2.5, Hervorhebungen durch mich).
Zu einem anderen Ergebnis kam das Bundesgeicht in BGE 127 I 213. Dort war eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 3 lit. c EMRK sowie eine Missachtung von Art. 29 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 und Art. 29 Abs. 3 BV festgestellt worden, obwohl die Verteidigerin erschienen war. Es ging aber um eine unbedingte Freiheitsstrafe von 16 Monaten. Damit scheint das Bundesgericht die Bedeutung der Verteidigungsrechte von der Schwere des zu beurteilenden Straffalls abhängig zu machen, was zu begrüssen ist. Weniger überzeugend ist, dass eine Parlamentssitzung keinen Entschuldigungsgrund darstellen soll und dass der Beschuldigte damit gezwungen wird, seinen Verteidiger zu wechseln. Erklärbar ist dies alles nur, wenn man den ganzen Sachverhalt mit der Vorgeschichte liest.

Montag, März 06, 2006

Informationelle Selbstbestimmung im Strafverfahren

Wie bereits das Bundesverfassungsgericht (s. meinen früheren Beitrag) hat sich nun auch das Bundesgericht zu Fragen der informationellen Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV) im Rahmen von Strafverfahren äussern müssen. Die Begründung und das Ergebnis aus Lausanne (BGE 1P.841/2005 vom 17.02.2006) vermögen allerdings nicht so sehr zu überzeugen, v.a. wenn das Beschleunigungsgebot bemüht werden muss, um m.E. unnötige Informationen aus einem Strafverfahren Dritten gegenüber zu offenbaren:
Mit seinen Ausführungen verlangt der Beschwerdeführer sinngemäss, der Untersuchungsrichter hätte die Krankengeschichte jeweils gesamthaft herausverlangen und selbst nach Indizien für eine allfällige HIV-Übertragung durch den Beschwerdeführer forschen müssen. Diese Forderung geht mit Blick auf das Beschleunigungsgebot bei den Ermittlungen zu weit (E. 4.4.1).
Hat nun der Beschwerdeführer mehr verlangt als dass der Untersuchungsrichter seine Arbeit macht? Oder ist es nun Aufgabe der Ärzte zu ermitteln?

Sonntag, März 05, 2006

Update: V-Mann beim DAP?

Der offenbar vom DAP gegen das islamische Zentrum in Genf eingesetzte V-Mann (s. dazu meinen früheren Beitrag) beschäftigt nun auch die parlamentarische Kontrollinstanz (s. Art. 25 BWIS). In der SonntagsZeitung (Beitrag kostenpflichtig) wird der Präsident der GPDel, SR Hans Hofmann wie folgt zitiert:
Es muss abgeklärt werden, ob die Aktion legal war.
Ich schlage vor, die Abklärung zu sistieren, bis eine gesetzliche Grundlage für den Einsatz von V-Leuten durch den DAP in Kraft ist. BWIS II (s. meine früheren Beiträge) sieht sie ja bereits vor.

Interessanter als die Ankündigungen von SR Hofmann ist übrigens ein Zitat des V-Manns, der durchaus Leute getroffen haben will, die in Genf Gotteskrieger für den Irak anwerben wollten:
Aber die meisten wurden später vom DAP als Mitarbeiter ausländischer Geheimdienste identifiziert.
Wird das auch untersucht?

Samstag, März 04, 2006

Verurteilung trotz Tatprovokation

Der ehemalige Stadtschreiber von Uster ist vom Obergericht de Kantons Zürich zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt worden (zur Vorgeschichte s. meinen früheren Beitrag). Gemäss NZZ hat das Obegericht zwar anerkannt, dass die Polizei tatprovozierend auf den Beschuldigten eingewirkt habe. Das öffentliche Interesse an der Durchsetzung des Strafanspruchs sei aber weitaus höher zu gewichten als diejenigen des Stadtschreibers. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Diese Begründung berücksichtigt wie üblich nur beim Strafmass, dass unerlaubte Ermittlungsmethoden eingesetzt wurden. Bei der Strafverfolgung scheint der Zweck der Mittel halt zu heiligen. Solange allein die Interessabwägung entscheidend ist, wird das auch so bleiben.

Freitag, März 03, 2006

Hausdurchsuchung bei einer Richterin

Eine deutsche Richtein wendet sich erfolgreich gegen die Anordnung der Durchsuchung ihrer Wohnung wegen des Verdachts der Verletzung von Dienstgeheimnissen. Die Durchsuchung diente dazu, Kommunikationsverbindungsdaten auf dem Personalcomputer und dem Mobiltelefon der Beschwerdeführerin zu ermitteln, die einen Nachweis für Kontakte mit einem Reporter hätten ergeben können.

Mit Urteil vom 2.3.2006 (BVerfG, 2 BvR 2099/04) stellte das Gericht fest, dass die Ausstellung des Durchsuchungsbefehls unverhältnismässig war. Aus der Pressemitteilung:
Der gegen die Beschwerdeführerin bestehende Tatverdacht war allenfalls als äußerst gering zu bewerten und vermochte keinesfalls die vorgenommenen schwerwiegenden Eingriffe in die Grundrechte der Beschwerdeführerin zu rechtfertigen. Das geringe Gewicht des Tatverdachts folgt bereits aus der Vielzahl von Personen, die für die fragliche Weitergabe der Informationen in Betracht kamen. Einige von ihnen wurden allein aufgrund eigener Bekundungen als Verdächtige ausgeschlossen, andere wurden überhaupt nicht in die Betrachtung einbezogen. Auch die Geeignetheit der Durchsuchung zum Auffinden von Beweismitteln war von vorneherein zweifelhaft. Im Zeitpunkt der Durchsuchungsanordnung waren bereits fast fünf Monate seit der mutmaßlichen Tat vergangen. Der fragliche Tatverdacht und die erheblichen Zweifel an der Geeignetheit der Durchsuchung stehen außer Verhältnis zu dem Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung und das Recht der Beschwerdeführerin auf informationelle Selbstbestimmung. Das Landgericht hätte von Verfassungs wegen von der Anordnung absehen müssen.

Dienstag, Februar 28, 2006

Manager im Visier des Strafrechts

Unter diesem Titel ist heute ein Beitrag von Prof. Stefan Braum in der gedruckten NZZ erschienen, der die Rolle des Strafrechts (endlich) wieder einmal ins richtige Licht stellt:
Eine globalisierte Wirtschaft braucht mehr Aktien- und Gesellschaftsrecht, nicht mehr Strafrecht. Das erstere schafft Voraussetzungen für Freiheit, das letztere gefährdet sie.
Diesen Schluss zieht der Autor aufgrund einer Analyse des Mannesmann-Urteils des BGH.

Montag, Februar 27, 2006

Bundesstrafgericht - neue Entscheide

Das Bundesstrafgericht hat die Urteile vom Februar 2006 online gestellt. Auf den ersten Blick aufgefallen ist mir ein Entscheid der Beschwerdekammer vom 08.02.2006 (BB.2005.132). Der Beschwerdeführer hatte beim Untersuchungsrichteramt erfolglos beantragt, Einsicht in ein Protokoll seiner eigenen Einvernahme zu erhalten. Die Beschwerdekammer stellte zunächst unter Hinweis auf Art. 214 ff. BStP fest, dass ihre Kognition ausser bei der Beurteilung von Zwangsmassnahmen auf qualifizierte Ermessensfehler beschränkt sei (E. 2). Es wies sodann die Beschwerde mit Hinweis auf den Untersuchungszweck ab:
Wie die Vorinstanz in diesem Zusammenhang ausführt, haben der Beschwerdeführer und die Verteidigung im Rahmen ihres Erinnerungsvermögen zwar Kenntnis davon, über was der Beschwerdeführer befragt wurde; mit diesem sehr begrenzten Wissen hätten sie aber noch keine Kenntnis von der Taktik, welche die Untersuchungsführung bestimme (act. 5, S. 5). Diese Auffassung erscheint im momentanen Zeitpunkt gerade noch vertretbar.
Noch etwas eher Bizarres aus dem Entscheid:
Zunächst ist zu bemerken, dass offen bleiben kann, ob die Verteidiger des Beschwerdeführers diesen mit einer offenkundig falschen Begründung zur Aussageverweigerung anhielten, wie die Vorinstanz vorträgt (vgl. act. 1.1, S. 2 und act. 5, S. 6). Wie der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zutreffend geltend macht (act. 1, S. 8), bedarf die Ausübung des Aussageverweigerungsrechts grundsätzlich keiner Angabe von Gründen (so ausdrücklich BGE 109 Ia 166, 168 E. 2b).

Sonntag, Februar 26, 2006

V-Mann beim DAP?

Die SonntagsZeitung (kostenpflichtig) berichtet, dass der Inlandgeheimdienst DAP einen V-Mann auf Hani Ramadan angesetzt hat. Der V-Mann hat die Seite gewechselt, nachdem ihm sein Führungsoffizier Nachteile angedroht hatte.

Wenn es tatsächlich richtig ist, dass der Geheimdienst V-Leute einsetzt, dann erscheint die BWIS II – Vorlage (s. dazu zuletzt hier) in einem neuen Licht. Es geht offenbar auch darum, nachträglich eine gesetzliche Grundlage für längst praktizierte Methoden zu schaffen. Damit gibt der DAP ja dann aber auch zu, dass er gesetzeswidrig handelt. Konsequenzen? Keine.

Blocher untersucht seine Strafverfolger

Gemäss SonntagsZeitung (kostenpflichtig) hat BR Blocher eine Expertengruppe unter Hanspeter Uster eingesetzt, welche die Bundeskriminalpolizei, die Bundesanwaltschaft, das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt und den Dienst für Analyse und Prävention DAP (s. dazu meinen nächsten Beitrag) untersuchen soll. Es soll überprüft werden, ob der gestoppte Ausbau der Bundestrafverfolgungsbehörden und des Geheimdienstes wieder aufgenommen werden soll. Zu Letzterem äussert sich Uster im erwähnten Artikel wie folgt:
Einen Kompetenzausbau beim Staatsschutz lehen ich klar ab.

Freitag, Februar 24, 2006

Erfolgreiche Laienbeschwerde

In einem gegen vier Polizisten der Stadtpolizei Zürich eingestellten Verfahren musste der Kassationshof des Bundesgerichts auf eine Laienbeschwerde (BGE 6S.9/2006 vom 09.02.2006) hin folgende feststellungen machen:
Dabei ist zunächst festzuhalten, dass die Ablehnungsgründe gegen den Einzelrichter vor Bundesgericht entgegen der Auffassung der Verwaltungskommission nicht mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde geltend zu machen wären, sondern gegebenenfalls mit staatsrechtlicher Beschwerde.
Weiter:
Dass in einem Fall wie dem vorliegenden nicht § 101 Abs. 1 GVG zum Zuge käme, sondern die staatsrechtliche Beschwerde hätte ergriffen werden müssen, die nur eine beschränkte Überprüfung des kantonalen Ausstandsrechts ermöglicht, erscheint jedoch nicht sachgerecht und ergibt sich denn auch weder aus dem bei Hauser/Schweri zitierten Entscheid ZR 81 Nr. 97 noch aus dem von der Verwaltungskommission erwähnten Entscheid ZR 101 Nr. 98. Im Gegenteil hat das Kassationsgericht des Kantons Zürich in einem Entscheid vom 9. Juli 1979 ausdrücklich festgestellt, gemeint seien kantonale Rechtsmittel, und weil sonst allein die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht verbliebe, sei auf das Ablehnungsbegehren allenfalls im Sinne eines Revisionsgesuches einzutreten (ZR 78 Nr. 19 mit Hinweis auf Walder-Bohner, Der
neue Zürcher Zivilprozess, 2. Auflage 1979, S. 83 FN 23).
Ergebnis:
Die im vorliegendenFall vertretene Auffassung der Verwaltungskommission erweist sich als willkürlich, weshalb die staatsrechtliche Beschwerde gegen deren Beschluss vom 16. November 2005 gutzuheissen und der angefochtene Beschluss aufzuheben ist.

Mittwoch, Februar 22, 2006

Kein Gehör in Neuenburg

Gleich zweimal hat das Bundesgericht Gehörsverletzungen (Art. 29 Abs. 2 BV) in neuenburgischen Haftverfahren festgestellt (BGE 1P.82/2006 vom 14.02.2006 und 1P.62/2006 vom 15.02.06). Aus den übereinstimmenden Begründungen der beiden Entscheide:
En l'occurrence, la preuve de la notification au recourant de la demande de prolongation n'a pas pu être apportée par l'autorité, qui doit en assumer les conséquences (jeweils E. 2.2).
Bringen dürften die gutgeheissenen Beschwerden den Inhaftierten freilich gar nichts:
Pour rétablir une situation conforme au droit, l'autorité intimée devra statuer à nouveau, à bref délai, sur la demande de prolongation, après avoir donné au recourant l'occasion de se déterminer. Le cas échéant, le présent arrêt pourra valoir titre de détention préventive jusqu'à droit jugé dans ce sens (jeweils E. 2.3).

Widerruf oder Ersatzmassnahme

Der Kassationshof hebt einen Beschluss des Obergerichts AR als bundesrechtswidrig (Art. 41 StGB) auf, mit dem nebst dem Widerruf einer bedingt aufgeschobenen Freiheitsstrafe eine vollzugsbegleitende Sexualtherapie angeordnet wurde (BGE 6S.431/2005 vom 06.02.2006). Aus der Begründung:
Wird der bedingt gewährte Strafvollzug indessen widerrufen, ist es unzulässig, den Verurteilten mittels einer Weisung zu verpflichten. Denn der Richter hat nur die Wahl, entweder den Vollzug der Strafe anzuordnen oder an Stelle des Widerrufs auf Ersatzmassnahmen zu erkennen; eine Kombination der beiden Möglichkeiten ist nicht statthaft. Den Strafvollzug anzuordnen und zugleich eine Weisung zu erteilen, wäre mit deren Zweck nicht zu vereinbaren, soll damit dem Verurteilten doch geholfen werden, sich in Freiheit zu bewähren (E.3.2).


Der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass sich die fragliche Pflicht, sich während des Strafvollzuges einer ambulanten Sexualtherapie zuunterziehen, auch nicht als ambulante Massnahme im Sinne von Art. 43 Ziff. 2 Abs. 2 StGB aufrecht erhalten lässt. Eine nachträgliche Umwandlung einer Weisung in eine ambulante Massnahme sieht das Strafgesetzbuch nicht vor (E.3.3).

Dienstag, Februar 21, 2006

Gefangenendatenbank

Der Bundsrat hat die Motion 05.3773 (Zentrale Datenbank über inhaftierte Personen) des freisinnigen NR Didier Burkhalter zur Ablehnung empfohlen. Aus der Erklärung des Bundesrats:
Auch die Tendenz, das Projekt zur Erfüllung zusätzlicher Bedürfnisse zu ergänzen, sollte bei einem solchen Vorhaben nicht unterschätzt werden.
Interessant in diesem Zusammenhang sind die Zahlen, die das Bundesamt für Statistik eben veröffentlicht hat. Danach waren in der Schweiz am Stichtag des 7. September 2005 erstmals über 6,000 Personen in Haft, nämlich 6,111. Die Zahlen finden Sie hier.

Busse von CHF 200,000.00 in Haft umgewandelt

Der Kassationshof hat in einem heute online gestellten Entscheid (BGE 6P.137/2005 vom 25.01.2006) eine Verletzung von Art. 49 Ziff. 3 StGB festgestellt. Der Beschwerdeführer war u.a. zu einer Busse von CHF 200,000.00, einer Ersatzforderung von CHF 2,000,000.00 und zu Gerichtskosten con ca. CHF 48,000.00 verurteilt worden. Im Rahmen von anschliessenden Betreibungsverfahren konnte ein Erlös erzielt werden, der dem Beschwerdefüher allerdings nicht an die Busse, sondern an seine anderen Verbindlichkeiten angerechnet wurde. Die Busse wurde anschliessend in eine Freiheitsstrafe von 3. Monaten umgewandelt, wogegen sich der Beschwerdeführer erfolgreich gewehrt hat:
Certes, un débiteur attentif, à réception de la copie des actes (cf. art. 149 al. 1 LP), aurait pu et dû constater que le prix de vente n'avait pas été imputé sur l'amende et réagir si cela ne correspondait pas à sa volonté. L'absence de réaction ne saurait toutefois valoir renonciation a posteriori à l'imputation sur l'amende, à tout le moins si elle procède d'une négligence qui ne peut être exclue dans le cas d'espèce. En résumé, sur la base des faits retenus, il ne peut pas être conclu que le recourant a renoncé à l'imputation du montant payé sur l'amende. Il s'ensuitque le pourvoi doit être admis et la décision entreprise annulée (E. 2.2).

Unerwarteter Widerruf

In einem zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehen Entscheid (BGE 6P.98/2005 vom 03.02.2006) hat der Kassationshof in Dreierbesetzung eine "Einheitsbeschwerde" abgewiesen. Der Beschwerdeführer machte u.a. geltend, er habe in Anbetracht des Antrags der Staatsanwaltschaft in der schriftlichen Berufungsbegründung nicht damit rechnen müssen, dass sich an der Berufungsverhandlung die Frage des Widerrufs des bedingten Vollzugs der Vorstrafe stellen könnte. Daher habe er keinen Anlass gehabt, sich vorgängig mit dieser Frage zu befassen. Da er erst an der Berufungsverhandlung und somit völlig überraschend mit dieser Frage konfrontiert worden sei, habe er sich vor dem Obergericht dazu nicht angemessen äussern und verteidigen können. Dadurch seien seine Ansprüche auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), seine Verteidigungsrechte im Strafverfahren Art. 32 BV) und sein Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 6 EMRK) verletzt worden. Dazu das Bundesgericht:
An der Berufungsverhandlung wies der Vorsitzende den Vertreter des Beschwerdeführers vor dessen Plädoyer darauf hin, dass sich das Gericht entgegen dem Antrag der Staatsanwaltschaft vorbehalten müsse, die heutige Strafe mit bedingtem Vollzug auszusprechen und den Widerruf des bedingten Vollzugs der Vorstrafe anzuordnen, und dass der Vertreter des Beschwerdeführers eventualiter noch dazu Stellung nehmen könne (Protokoll der Berufungsverhandlung, Akten des Obergerichts act. 44 S. 12). Der Vertreter des Beschwerdeführers erhob nicht den Einwand, dass er zu dieser Frage nicht kurzfristig angemessen Stellung nehmen könne. Vielmehr verlas er sein Plädoyer mit einigen Ergänzungen, unter anderem mit dem Hinweis, dass die Bewährungsaussichten des sozial gut integrierten Beschwerdeführers günstig seien, weshalb bei einer angemessen erscheinenden neuen Strafe von vier Monaten Gefängnis auf den Widerruf des bedingten Vollzugs zu verzichten sei (siehe act. 44 S. 14 Ziff. 11). Unter diesen Umständen kann von einer Verletzung der in der Beschwerde angerufenen verfassungsmässigen Rechte keine Rede sein.
Mich würde interessieren, wie das Urteil gelautet hätte, wenn der Anwalt des Beschwerdeführers (natürlich erfolglos) die Aussetzung der Verhandlung verlangt hätte, um sich auf die neu aufgetauchte Widerrufsfrage angemessen vorbereiten zu können. Sicher hätte man ihm dann entgegengehalten, er habe sich ja sehr fundiert zu genau dieser Frage geäussert.

Montag, Februar 20, 2006

BWIS II - Stellungnahme des EDSB

Wie in der Sonntagspresse angekündigt hat der Eidgenössische Datenschutzbeauftragte seine Stellungnahme zum vorzeitig veröffentlichten Vorentwurf BWIS II nun ebenfalls vorzeitig ins Internet gestellt. Aus der Begründung:
Aufgrund des allgemeinen Interesses der Öffentlichkeit hat der Eidgenössische Datenschutzbeauftragte gestützt auf Art. 30 Abs. 2 DSG beschlossen, seine Stellungnahme zu Handen des Bundesamtes für Polizei im Rahmen der
Ämterkonsultation bereits jetzt zu veröffentlichen.
Die Stellungnahme fällt vernichtend aus:
En conclusion, nous sommes d’avis qu’une modification de la LMSI n’est pas nécessaire et en particulier que les instruments actuels du Code pénal et de la procédure pénale sont suffisants.
Den Volltext der Stellungnahme mit einem Kommentar zu den einzelnen Bestimmungen finden Sie hier.

Kostenauflage bei Teileinstellung

Das Bundesgericht hat in einem heute online gestellten Entscheid vom 25.01.2006 (BGE 1P.580/2005) die staatsrechtliche Beschwerde eines Beschwerdeführers zu beurteilen, der die Auflage der Untersuchungskosten als verfassungswidrig gerügt hatte. Während ein Verfahren eingestellt worden war, wurde er in einem anderen, konnexen verurteilt und zu den Kosten der ganzen Untersuchung (ca. CHF 85,000.00) verurteilt. Aus der Begründung des Bundesgerichts:
Wäre der Beschwerdeführer vollumfänglich mangels genügender Beweise freigesprochen worden, hätten ihm die gesamten Untersuchungskosten rechtmässig und willkürfrei überwälzt werden können, wurden doch die Untersuchungen erst aufgrund seines zivilrechtlich vorwerfbaren Verhaltens notwendig. Folgerichtig kann nichts anderes gelten, wenn eines der beiden Strafverfahren, die in sehr engem Zusammenhang standen und durch dasselbe verwerfliche oder leichtfertige Verhalten des Beschwerdeführers ausgelöst worden waren, eingestellt wurde (E. 3.7).
Damit hat das Bundesgericht die Argumentation der Vorinstanzen geschützt,
dem ursprünglich erhobenen Vorwurf der Geldwäscherei und dem letztlich zur Anklage gelangten Vorwurf wegen mangelnder Sorgfalt bei Finanzgeschäften habe ein und derselbe Lebenssachverhalt zugrunde gelegen, indem dem Rekurrenten von Beginn weg vorgeworfen worden war, Gelder in die Schweiz transportiert und dadurch strafrechtliche Normen verletzt zu haben. Durch seine strafbare Handlung habe der Rekurrent die Strafuntersuchung und alle damit zusammenhängenden Kosten verursacht.

Sonntag, Februar 19, 2006

Neues Bundesberufungsgericht für Solothurn

Laut NZZ am Sonntag (kostenpflichtig) plant das EJPD die Schaffung eines Berufungsgerichts, an das ordentliche Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Sachurteile des Bundesstrafgerichts gezogen werden können. Während wohl niemand ernsthaft daran zweifelt, dass es eine zweite Instanz braucht, die Tat- und Rechtsfragen frei überprüfen kann, sind die Spekulationen um den Standort des neuen Gerichts und um eine mögliche Angliederung an ein bestehendes Gericht bereits voll im Gang. Diskutiert wird offenbar über eine Angliederung an das Bundesgericht oder - allen Ernstes - an das Bundesstrafgericht selbst. Ausgerechnet der Präsident der Strafkammer des Bundesstrafgerichts setzt sich dafür ein. Er wird wie folgt zitiert:
Das Bundesberufungsgericht könnte eine eigenständige, unabhängige Kammer des Bundesstrafgerichts bilden.
Es ist immer wieder erstaunlich, wie unsensibel manche Richter in Sachen Unabhängigkeit sind. Glaubt denn der Präsident der Strafkammer allen Ernstes, dass jemals ein Beschuldigter ein Urteil an ein solches Berufungsgericht ziehen würde und dabei darauf vertrauen würde, unabhängig beurteilt zu werden? Auch Prof. Franz Riklin sieht die Unabhänigkeit nicht gewährleistet, solange keine räumliche Trennung zwischen den Instanzen besteht.

Mein Vorschlag: Die Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn, der sich erfolglos als Standort für das Bundesstrafgericht beworben hatte, könnte als Bundesberufungsgericht eingesetzt werden. Diese Lösung würde einen zentralen Standort, geringe Kosten und hohe Kompetenz garantieren.

Freitag, Februar 17, 2006

Polizisten freigesprochen

Anlässlich einer Demonstration im Jahr 2003 hatten Aktivisten die Zufahrt zum G-8-Gipfel in Evian blockiert, indem sie ein Seil über eine Autobahnbrücke spannten, an dessen Enden sich je eine Person befestigte. Die Polizei hat das Seil gekappt, worauf eine dieser Personen in die Tiefe stürzte und sich schwer verletzte. Die andere Person konnte auf die Brücke gezogen und gerettet werden. Die beiden Personen wurden anschliessend verurteilt.

In einem weiteren Prozess wurde das strafbare Verhalten der verantwortlichen Polizisten beurteilt. Diese wurden freigesprochen, nachdem die Staatsanwaltschaft die Anklage (fahrlässige Körperverletzung) vor dem Bezirksgericht Nyon fallen gelassen hatte. Die Gründe für den Freispruch sind nicht ganz klar. Gemäss Tagesanzeiger sollen den beiden angeklagten Polizisten die sehr schwierigen Umstände auf der Autobahnbrücke angerechnet worden sein, die zu Fehlern geführt haben.

Harsche Reaktionen finden Sie auf der Website der Kampagne "Aubonne-Brücke".

Donnerstag, Februar 16, 2006

Neues Korruptionsstrafrecht

Gemäss Medienmitteilung des EJPD vom 15.02.2006 werden die neuen Bestimmungen des Korruptionsstrafrechts per 1. Juli 2006 in Kraft gesetzt (s. dazu die Themenseite des BJ). Damit wird auch die passive Bestechung strafrechtlich erfasst.

Mittwoch, Februar 15, 2006

Klatsche für Otto Schily

Mit Urteil vom 15.02.2006 (1 BvR 357/05 ) hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts § 14 Abs. 3 des Luftsicherheitsgesetzes vom 11. Januar 2005 als mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG unvereinbar und nichtig erklärt.

Die aufgehobene Bestimmung hatte die Streitkräfte ermächtigt, ein Flugzeug abzuschiessen, das gegen das Leben von Menschen eingesetzt werden soll. Der 3. Leitsatz lautet wie folgt:
Die Ermächtigung der Streitkräfte, gemäß § 14 Abs. 3 des Luftsicherheitsgesetzes durch unmittelbare Einwirkung mit Waffengewalt ein Luftfahrzeug abzuschießen, das gegen das Leben von Menschen eingesetzt werden soll, ist mit dem Recht auf Leben nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit der Menschenwürdegarantie des Art. 1 Abs. 1 GG nicht vereinbar, soweit davon tatunbeteiligte Menschen an Bord des Luftfahrzeuges betroffen werden.
Erste Kommentare freuen sich je nach politischer Ausrichtung nicht zuletzt darüber, dass der zuletzt nur noch peinliche damalige Innenminister Otto Schily eine hochverdiente Klatsche aus Karlsruhe bezieht (s. bspw. FAZ) . Die anderen betonen eher die Schranken, die das Urteil der neuen Regierung setzt (s. bespw. Süddeutsche).

Keine Umwandlung in stationäre Massnahme

Der Kassationshof des Bundesgerichts hebt einen Umwandlungsentscheid des Obergerichts des Kantons Bern als unverhältnismässig auf (BGE 6P.130/2005 vom 23.01.2006; Umwandlung einer ambulanten in eine stationäre Massnahme nach Art. 43 Ziff. 3 StGB):
Vor dem Hintergrund, dass bei der Abänderung einer ambulanten in eine stationäre Massnahme nach vollständiger Strafverbüssung erhöhte Anforderungen an die Gefährlichkeit des Täters zu stellen sind, erweist sich der vorliegende Umwandlungsentscheid angesichts des schweren Eingriffs in die Freiheitsrechte des Beschwerdeführers und der zu erwartenden Taten als übermässig und damit bundesrechtswidrig.
Der Entscheid enthält wertvolle Hinweise zur Prüfung der Verhältnismässigkeit von Umwandlungen nach vollständiger Strafverbüssung.

BWIS II - Veröffentlichung des Vorentwurfs

Gemäss NZZ hat der Bundesrat beschlossen,
dass die bisherige Praxis weitergeführt werden soll, wonach Geschäfte im Stadium der Ämterkonsultation nicht veröffentlicht werden sollen.
Von dieser Praxis ist das fedpol abgewichen, indem es seinen Vorentwurf online gestellt hatte (s. meinen früheren Beitrag). Aus der Pressemitteilung der Bundeskanzlei:
Das Ämterkonsultationsverfahren ist verwaltungsintern und bezweckt die Erstellung eines konsolidierten Entwurfes. Der Einbezug verwaltungsexterner Kreise erfolgt später im Rahmen des ordentlichen Vernehmlassungsverfahrens. Über Zeitpunkt und Inhalt der Vernehmlassungsvorlage wird der Bundesrat entscheiden.
Damit bevorzugt es der Bundesrat, dass die amtsinternen Vorentwürfe weiterhin durch Indiskretionen an die Öffentlichkeit gelangen. Im Übrigen vermag ich nicht einzusehen, was denn so grauenvoll an der Vorstellung ist, dass sich "verwaltungsexterne Stellen" bereits vor Abschluss der Ämterkonsultation zu Wort melden, zumal sie das ohnehin tun und aufgrund von verwaltungsinternen Indiskretionen auch in Zukunft tun werden. Cui bono?

update: Strafverfahren gegen 9-Jähriges Verkehrsopfer

Gemäss NZZ online hat das Schaffhauser Jugendgericht die 9-jährige Schülerin (s. dazu meinen früheren Beitrag) freigesprochen. Ein ausführlicher und lesenswerter Bericht findet sich im Tagesanzeiger (online nicht gefunden). Danach hat die Jugendanwaltschaft offenbar tatsächlich für eine Verurteilung gekämpft.

Dienstag, Februar 14, 2006

BWIS II - Themenseite

Eine Art Themenseite zu BWIS II mit interessanten Links ist auf dem Wiki des Chaostreff Zürich geschaltet.

Montag, Februar 13, 2006

Jugendstrafstatistik

Laut einem Beitrag Regionaljournals Aargau-Solothurn (Radio DRS) sind die Straftaten von Kindern und Jugendlichen im letzten Jahr leicht rückläufig. Den Beitrag finden Sie hier.

Strafsanktionen in den USA

In der akutellen Ausgabe (Vol 58) der Stanford Law Review finden sich viele lesenswerte Beiträge zum für uns oft wenig verständlichen US-amerikanischen Sanktionensystem, inkl. Todesstrafe. Keine Angst, es sind weniger als 1,000 Seiten.

Samstag, Februar 11, 2006

Quellenschutz im US Common Law?

Der U.S. District of Columbia Circuit Court of Appeals hat über die Rechtmässigkeit der Verfügnug der Grand Jury gegen die New York Times-Journalistin Judith Miller zu entscheiden, welche sie verpflichtet hatte, Ihre Quellen preiszugeben (vgl. dazu meine früheren Beiträge, insb. hier). Findlaw fasst den Entscheid des Appellationsgerichts (02/06/06 - No. 04-3138, 04-3139, 04-3140) wie folgt zusammen:
Neither the First Amendment nor the federal common law provides protection for journalists' confidential sources in the context of a grand jury investigation. If any such common law privilege exists, it is not absolute.
Damit gilt nach Common Law (vorerst) dasselbe wie in Zürich (vgl. dazu meinen früheren Beitrag).

Stadtpolizei Solothurn: Kinder als verdeckte Ermittler

Das Solothurner Tagblatt berichtet in einem heute erschienen Artikel darüber, dass die Stadtpolizei Solothurn einen 14-jährigen Jungen und ein 17-jähriges Mädchen losschickten, um Alkohol zu kaufen. Während der Junge kein Bier erhielt, wurde dem Mädchen in zwei Geschäften Schnaps verkauft. Die Verkäufer sind verzeigt worden. Die Aktion sei den Läden in Solothurn angekündigt worden und mit der Staatsawaltschaft abgesprochen "und also bewilligt" gewesen. Zu den juristischen Aspekten einer solchen Aktion bereichtet das Tagblatt wie folgt:
Derartige Kontrollen sind juristisch heikel: Ist der verdeckte Ermittler ein «Agent Provocateur», stiftet er also an, ein Delikt zu begehen, dann ist die Aktion illegal. Die Aktion am Donnerstag war es nicht, sagt Oberstaatsanwalt Matthias Welter.
Und wieso nicht? Mich würde auch noch interessieren, wo der Oberstaatsanwalt die gesetzliche Grundlage für den Einsatz von Kindern als verdeckte Ermittler bzw. als Lockspitzel sehen wollen. Ganz abgesehen davon kann man sich ohne weiteres auch fragen, ob sich solche Einsätze mit dem Jugendschutz, dem das Alkoholverbot ja dienen soll, vertragen.

Interressant dürfte übrigens die Frage sein, welche Strafbestimmung gegen die Verkäufer angewendet werden wird. Mehr helfe ich aber jetzt nicht.

Freitag, Februar 10, 2006

Mildernde Umstände

In einem zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenen Entscheid (BGE 6S. 239/2005 vom 09.11.2005) hat der Kassationshof des Bundesgerichts die Regeln für die Anwendung von Art. 64 zweitletztes al. StGB dem revidierten Verjährungsrecht angepasst. Danach besteht ein Anspruch auf Strafmilderung, wenn seit der Tat verhältnismässig lange Zeit verstrichen ist und der Täter sich während dieser Zeit wohl verhalten hat. Abzustellen ist dabei wie bisher auf den Zeitpunkt der Ausfällung des Sachurteils. Bei einem vollkommenen Rechtsmittel ist dies das Datum der obergerichtlichen Beurteilung (BGE 115 IV 95). Massgebend ist sodann die relative Verfolgungsverjährungsfrist (BGE 92 IV 201). Beträgt diese 15 Jahre, kann die Strafmilderung nach dem neuen Entscheid bereits nach 10 Jahren, allenfalls auch früher greifen:
Pour compenser l'allongement du délai de prescription et la suppression des règles sur l'interruption, le juge doit donc se montrer moins sévère dans l'appréciation de la notion de "date proche de la prescription". Cette condition doit être donnée, notamment lorsque le délai de prescription est de quinze ans, en tout cas lorsque les deux tiers du délai sont écoulés. Le délai écoulé peut cependant aussi être plus court pour tenir compte de la nature et de la gravité de l'infraction (E. 6.2.1).
Erwirkt hat den Entscheid übrigens ein bloggender Kollege, dem hier herzlich gratuliert sei.

Donnerstag, Februar 09, 2006

Vom Sinn kurzer Rechtsmittelfristen

In einem heute online gestellten Entscheid des Bundesgerichts (1P.777/2005 vom 23.01.2006) wurde der Beschwerdeführer selbst vom Leitenden Staatsanwalt unterstützt, blieb aber dennoch erfolglos. Der Beschwerdeführer hatte innert der gesetzlichen Frist (§ 321 StPO/ZH) vorsorglich Einsprache gegen einen Strafbefehl erhoben, ohne sie mit Abänderungsanträgen zu verbinden. Diese lieferte er nach Ablauf der Einsprachefrist nach.

Der Beschwerdeführer musste angesichts des klaren Wortlauts des Gesetzes und den strengen Anforderungen an das Vertrauensprinzip (Praxis zum frühreren Recht war offenbar grosszügiger). Die letzte Erwägung des Bundesgerichts zeigt aber, dass eine etwas grosszügigere Praxis wohl doch nicht ganz falsch wäre, zumal der Anwalt des Beschwerdeführers die Akten erst drei Tage vor Ablauf der Einsprachfrist erhielt:
An diesem Ergebnis ändert auch der Umstand nichts, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Akten trotz frühzeitigem Gesuch erst am 28. Juni 2005 zur Einsicht erhielt. Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Obergericht eine Erhebung der Abänderungsanträge bis zum Ablauf der Frist als zumutbar erachtet hat. Folglich hatte der Rechtsbeistand desBeschwerdeführers keine hinreichenden Gründe, sich darauf zu verlassen, dass er die Abänderungsanträge später nachreichen könne (E. 3.3).
Das war wohl auch dem Leitenden Staatsanwalt etwas knapp, für den die gleiche Frist von zehn Tagen auch gilt und der im Gegensatz zu den Gerichten weiss, wie schwierig es bisweilen ist, solche Fristen einhalten zu können. Drei in der Regel längst verplante Tage für das Aktenstudium, die Analyse der Chancen und Risiken, die Besprechung mit dem Klienten, der die drei Tage möglicherweise auch längst verplant hat, und die Entscheidung über die zu stellenden Abänderungsanträge können da schlicht und einfach zu kurz sein. Aber das ist ja mit der Sinn der kurzen Fristen.

"noch knapp als nicht zum Vornherein aussichtslos"

In einer Haftsache hat das Bundesgericht eine Beschwerde noch knapp als nicht zum Vornherein aussichtslos qualifiziert und die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Das Urteil vom 27.01.2006 (1P.7/2006) äussert sich wieder (vgl. dazu meine kürzlich geposteten Beiträge hier und hier) zu den erforderlichen konkreten Gründen der Fluchtgefahr und lässt wohl keinen Zweifel daran, dass ein Ausländer, der in seiner Heimat Angehörige hat und hier eine hohe Strafe zu erwarten hat, immer wegen Fluchtgefahr in Haft belassen werden darf:
Der Beschwerdeführer ist ausländischer Staatsangehöriger(Kosovare) mit fremdenpolizeilicher Bewilligung "B". Er bestreitet nicht, dass er sich erst seit 2002 in der Schweiz aufhält und dass (mit Ausnahme eines in Deutschland wohnhaften Bruders) alle seine Verwandten im Kosovo wohnen. Nach eigenen Angaben stammt seine (inzwischen in der Schweizeingebürgerte) Ehefrau ursprünglich aus Mazedonien. Die Heirat sei in Serbien-Montenegro bzw. in der Provinz Kosovo erfolgt. Die Brüder seiner Ehefrau (die im Rahmen der vorliegenden Strafuntersuchung festgenommen worden seien) stammten ebenfalls aus Mazedonien. Das Gesagte lässt auf eine enge soziale (insbesondere familiäre) Vernetzung des Beschwerdeführers mit Personen schliessen, die im ehemaligen Jugoslawien leben (E. 3.2)
Mit wenig überzeugenden Argumenten weist das Bundesgericht auch die Gehörsrüge des Beschwerdeführers ab. Dieser machte geltend, er habe im Verfahren vor der Haftrichterin nicht damit rechnen müssen, dass der Haftgrund der Fluchtgefahr herangezogen würde und habe darauf nicht replizieren können. Dazu das Bundesgericht:
Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erscheint unbegründet. Im angefochtenen Entscheid (Seiten 3-4) werden die wesentlichen Gründe dargelegt, die für die Annahme von Fluchtgefahr und für die Untauglichkeit blosser Ersatzmassnahmen sprechen. Die betreffenden Erwägungen halten vor dem Anspruch auf rechtliches Gehör stand (E. 4.1).
Naja, das war ja nicht das Argument des Beschwerdeführers. Die Verletzung der Begründungspflicht hatte er nicht gerügt. Deshalb wohl erschien die Beschwerde gerade
noch knapp als nicht zum Vornherein aussichtslos (E. 5).

Dienstag, Februar 07, 2006

Keine Fluchtgefahr - Motassadeq aus der Haft entlassen

Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (2 BvR 2056/05 vom 01.02.2006) wurde Mounir al-Motassadeq, der als erster wegen Mitwirkung an den Anschlägen von 9/11 (nicht rechtskräftig) verurteilt worden war, aus der Haft entlassen. Das Urteil und die Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts sind online, ebenso wie die Berichterstattung der NZZ. Aus der Pressemitteilung vom 07.02.2006:
Ein nach der Haftverschonung ergangenes (nicht rechtskräftiges) Urteil oder ein hoher Strafantrag der Staatsanwaltschaft können im Einzelfall zwar geeignet sein, den Widerruf einer Haftverschonung oder die Invollzugsetzung eines Haftbefehls zu rechtfertigen. Dies setzt jedoch voraus, dass die später vom Tatrichter verhängte oder die von derStaatsanwaltschaft beantragte Strafe von der Prognose des Haftrichters erheblich zum Nachteil des Beschuldigten abweicht und sich die Fluchtgefahr dadurch ganz wesentlich erhöht. War dagegen zum Zeitpunkt der Außervollzugsetzung des Haftbefehls mit der später ausgesprochenen – auch höheren – Strafe zu rechnen und hat der Beschuldigte die ihm erteilten Auflagen gleichwohl korrekt befolgt, darf die Haftverschonung nicht widerrufen werden. Selbst der Umstand, dass der um ein günstiges Ergebnis bemühte Angeklagte infolge des Schlussantrages der Staatsanwaltschaft oder gar durch das Urteil selbst die Vergeblichkeit seiner Hoffnungen erkennen muss, kann einen Widerruf der Haftverschonung nicht rechtfertigen, sofern ihm die Möglichkeit eines für ihn ungünstigen Ausgangs während der Außervollzugsetzung des Haftbefehls stets vor Augen stand und er gleichwohl allen Auflagen beanstandungsfrei nachkam. Insoweit setzt sich der vom Angeklagten auf der Grundlage des Verschonungsbeschlusses gesetzte Vertrauenstatbestand als Ausprägung der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts der persönlichen Freiheit im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung durch.
Nicht gleich dürfte dies das Schweizerische Bundesgericht sehen, das erst kürzlich ähnliche Fragen zu entscheiden hatte (vgl. meinen Beitrag von gestern).

Domestic Spying Programm

Justizminister Alberto Gonzales hat die Praktiken der NSA vor einem Ausschuss des US-Senats verteidigt. Das Befragungsprotokoll ist online. Weitere interessante Quellen hat CDT hier zusammengestellt. Die Berichterstattung der NZZ ist hier nachzuesen.

Beschlagnahme von Verteidigerhonorar

Im Strafverfahren gegen Dieter Behring hat die Bundesanwaltschaft dessen "Restguthaben" bei seinem Rechtsanwalt aus einem Kostenvorschuss von CHF 250,000.00 beschlagnahmt. Eine dagegen gerichtete Beschwerde hat das Bundesstrafgericht am 31.01.2006 abgewiesen (BB.2005.97). Aus der Begründung:
Im vorliegenden Fall bestehen nach derzeitigen Erkenntnissen keine Anhaltspunkte, welche an der Gutgläubigkeit des Beschwerdeführers 2 zum Zeitpunkt des Erhalts des Kostenvorschusses am 20. September 2004 zweifeln lassen. Nicht gefolgt werden kann den Beschwerdeführern freilich, wenn sie hieraus den Schluss ziehen, dass eine Einziehung bzw. Beschlagnahme selbst bei nachträglich eingetretener Bösgläubigkeit ausgeschlossen ist [...]. Der gute Glaube schützt mit anderen Worten nur im Umfange der erbrachten Gegenleistung und bis zum Zeitpunkt, an dem die Anwälte des Beschwerdeführers 1 sich noch in Unkenntnis der mutmasslich deliktischen Herkunft befanden. Da der Honoraranspruch erst mit entsprechender Leistungserbringung bzw. ordnungsgemässer Abrechnung, mithin Schritt um Schritt, entsteht (...), muss der gute Glaube des Anwalts demgemäss vorhanden sein, bis der gesamte Kostenvorschuss durch gleichwertige Gegenleistungen „verbraucht“ worden ist (E. 5.2).
Angefochten wurde auch die Aufforderung der Bundesanwaltschaft, innert fünf Tagen über die bisherige Verwendung des empfangenen Vorschusses Rechnung abzulegen und das Restguthaben auf ein Konto der Bundesanwaltschaft anzuweisen. Dagegen hatte sich der Anwalt u.a. auf das Anwaltsgeheimnis berufen. Dazu das Bundesstrafgericht:
Einer Verletzung des Anwaltsgeheimnisses lässt sich dabei ohne Weiteres durch Anonymisierung oder Verwendung von Begriffen vorbeugen, die keinen Rückschluss auf den Inhalt zulassen (z.B. „Telefongespräch mit X.“, "Besprechung“, "Aktenstudium“). Gleich kann verhindert werden, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers 2 in einer Art und Weise offen gelegt wird, dass der Beschwerdegegnerin die Verteidigungsbemühungen in ihrem materiellen Gehalt bekannt würden. In diesem Sinne erweist sich auch der von den Beschwerdeführern erhobene Vorwurf einer Verletzung des Anspruchs auf ausreichende und wirksame Verteidigung als unbegründet. Fehl geht schliesslich der Einwand, die Beschwerdegegnerin sei nicht zur Überprüfung der Angemessenheit des Honorars befugt. Vielmehr hat die Beschwerdegegnerin – analog dem definitiv entscheidenden Sachrichter – provisorisch zu bestimmen, wann ein Anwaltshonorar eine „angemessene“ Entlöhnung für anwaltliche Leistungen ist und somit als mutmasslich gleichwertige Gegenleistung im Sinne von Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 StGB als legalisiert gilt und wann diese Grenze überschritten ist. Dabei wird sie der mitunter nicht einfachen Bestimmbarkeit der Angemessenheit von erbrachten Verteidigerleistungen sowie deren Honorierung entsprechend Rechnung zu tragen haben.

Zu bemerken bleibt, dass eine Abrechnung im beschriebenen Sinne letztlich nicht erzwungen werden kann. Weigert sich mithin ein Verteidiger unter Hinweis auf das Anwaltsgeheimnis, Auskunft zu geben, bleibt der Strafverfolgungsbehörde nur, den Umfang der mutmasslich einzuziehenden Vermögenswerte zu schätzen (Art. 59 Ziff. 4 StGB). Wenn sich in der Folge aus den Ausführungen des Verteidigers im Rahmen einer allfälligen Beschwerde ergeben sollte, dass zu viele Vermögenswerte mit Beschlag belegt worden sind, müssten ihm freilich die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt werden, da er die Voraussetzungen für die Aufhebung der Beschlagnahme im Mehrbetrag erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen hat (E. 7.2).
Fazit: Wenn der Verteidiger keine Rechenschaft über sein Honorar ablegen will, dann tut dies halt einfach die Bundesanwaltschaft mit einer Schätzung. Greift sie zu hoch, kann sich der Verteidiger ja auf seine Kosten dagegen wehren und dann halt doch Beweismittel einreichen, welche über seine Tätigkeit Aufschluss geben. Spannend bleibt die Frage, was passieren würde, wenn der Verteidiger auf eine solche Aufforderung schlicht und einfach nicht reagieren würde.

Zwangsanwendungsgesetz, ZAG

Mitte Januar hat der Bundesrat Entwurf und Botschaft zu einem neuen Zwangsanwendungsgesetz (ZAG) publiziert. Weitere Dokumente dazu hat das BJ publiziert.

Der Entwurf soll die Grundsätze der Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen im Zuständigkeitsbereich des Bundes regeln, verpflichtet (und ermächtigt) aber auch kantonale Behörden und Private (z.B. Sicherheitsunternehmungen), die Bundesaufgaben wahrnehmen. Es gilt sogar für die Armee, soweit sie im Inland Assistenzdienst für zivile Behörden des Bundes leistet.

Das ZAG ermächtigt die (zur Gewalt?) Verpflichteten, polizeilichen Zwang und polizeiliche Massnahmen zur Aufrechterhaltung oder Herstellung eines rechtmässigen Zustandes anzuwenden. Zu den polizeilichen Massnahmen gehört etwa, Personen bis zu 24 Stunden festzunehmen oder Hausdurchsuchungen (bspw. zur Identifizierung von Personen) und Beschlagnahmungen durchzuführen. Ein Richtervorbehalt ist nicht vorgesehen.

Noch ist der Anwendungsbereich des ZAG relativ eng (allerdings lange nicht so eng wie es die Pressemitteilung vom 18.01.2006 vermuten liesse). Es darf aber wohl als sicher gelten, dass die Kantone umgehend kantonale ZAG's planen und damit den Polizeistaat Schweiz perfekt machen.